Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 4 Sa 566/14

Ankündigung von Krankheit + Vorlage einer AU-Bescheinigung für Dauer der Kündigungsfrist

(1.) Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert, denn es ist der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweis für die Tatsache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.

(2.) Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, dann muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, darlegen und notfalls beweisen, um dadurch die Beweiskraft der ärztlichen Bescheinigung zu erschüttern.

(3.) Legt ein Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen Tag nach Erhalt der Kündigung vor und stimmt der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit mit der der Kündigungsfrist überein, so beeinträchtigt dies allein nicht die Beweiskraft der Bescheinigung.

(4.) Eine außerordentliche Kündigung kann nicht auf die Ankündigung vonseiten des Arbeitnehmers, er werde krank sein, gestützt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der Arbeitnehmer von der zukünftigen Arbeitsunfähigkeit ausgehen konnte.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5.6.2014, Az.: 5 Ca 3827/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.04.2013 als Head of Marketing & Recruitment beschäftigt. Mit Schreiben vom 26.09.2013, welches der Klägerin noch am selben Tag ausgehändigt wurde, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich innerhalb der vertraglich vereinbarten sechsmonatigen Probezeit zum 14.10.2013. Am folgenden Tag meldete sich die Klägerin unter Vorlage einer den Zeitraum vom 26.09.2013 bis 14.10.2013 umfassenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krank.

Mit Schreiben vom 27.09.2013, welches der Klägerin am 01.10.2013 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Gegen diese Kündigung richtet sich die von der Klägerin am 16.10.2013 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage. Darüber hinaus hat die Klägerin die Beklagte mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 21.11.2013 auf Berichtigung des ihr erteilten Arbeitszeugnisses in Anspruch genommen.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Teilurteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.06.2014 (Bl. 85 bis 87 d. A.).

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen H. und F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.06.2014 (Bl. 75 ff. d. A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 05.06.2014 festgestellt, dass das    Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 27.09.2013 aufgelöst worden ist. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 bis 9 dieses Urteils (= Bl. 87 bis 92 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 12.09.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.10.2014 Berufung eingelegt und diese am 10.11.2014 begründet.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe unzulässiger Weise durch Teilurteil entschieden. Die Klägerin habe zur Begründung ihrer Klage auf Zeugnisberichtigung im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht ein auf den 04.10.2013 datiertes Zwischenzeugnis vorgelegt, dessen Echtheit sie - die Be-klagte - bestritten habe. Die Frage der Echtheit der vorgelegten Urkunde spiele für die Beurteilung des Verhaltens der Klägerin und für ihre Glaubwürdigkeit eine erhebliche Rolle, sodass das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme zu diesem Tatsachenkomplex auch für die Beurteilung der Begründetheit der durch Teilurteil entschiedenen Kündigungsschutzklage von Bedeutung sei. Schließlich dürfte jemandem, der im Prozess eine unechte Urkunde vorlege, zuzutrauen sein, dass er ohne krank zu sein, eine Krankschreibung erwirke, um während der ablaufenden Kündigungsfrist nicht mehr zur Arbeit erscheinen zu müssen. Zudem könne bei der Prüfung der Berechtigung einer außerordentlichen Kündigung auch ein späteres Verhalten des Arbeitnehmers einbezogen werden. Die außerordentliche Kündigung vom 27.09.2013 sei berechtigt gewesen und habe daher zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin nach Erhalt der ordentlichen Kündigung fortbestanden habe und dass die Klägerin die Kündigung zum Anlass genommen habe, ihrerseits gewissermaßen eine innere Kündigung zu erklären und keinerlei Bereitschaft zur weiteren Mitarbeit mehr an den Tag zu legen. Bereits bei Erhalt der ordentlichen Kündigung habe die Klägerin erklärt, sie werde bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zur Arbeit erscheinen und eine Krankmeldung abgeben. Dies sei - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - durch die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt worden. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht den erstinstanzlich als Beweis eingereichten Ausdruck des Whatsapp-Chats zwischen der Klägerin und der Zeugin F. nicht gewürdigt. Aus der dort enthaltenen Nachricht der Klägerin, wonach sie am Tag der Kündigung vergessen habe, den Firmenschlüssel samt Zugangschip im Büro zurückzulassen, ergebe sich, dass die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt den Entschluss gefasst habe, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen. Schließlich sei das Arbeitsgericht unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass das Zurücklassen des Diensthandys auf dem Schreibtisch der Klägerin auf einer diesbezüglichen Aufforderung ihres (der Beklagten) Geschäftsführers beruhe, da dies erstinstanzlich keineswegs unstreitig gewesen sei.

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 10.11.2014 (Bl. 135 bis 139 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Kündigungsschutz-klage der Klägerin abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 08.12.2014 (Bl. 154 bis 161 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.  Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung stattgegeben.

II.  Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch streitbefangene außerordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden.

Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2  ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt:

1. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Arbeitsgericht nicht in unzulässiger Weise durch Teilurteil über den Kündigungsschutzantrag entschieden. Die Voraussetzungen des § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO für den Erlass eines Teilurteils liegen vor.

Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur der ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil als Teilurteil zu erlassen (§ 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Entscheidungsreife im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass das Teilurteil unabhängig vom Schlussurteil erlassen werden kann bzw. zwischen dem durch ein Teilurteil entschiedenen Teil einerseits und dem noch nicht entschiedenen Teil andererseits kein Widerspruch entstehen darf  (BAG v. 17.04.2013 - 4 AZR 361/11 -). Das bedeutet, dass es für den Erlass eines Teilurteils nicht auf solche Urteils- oder Begründungselemente ankommen darf, die auch bei der weiteren Entscheidung über den noch nicht entscheidungsreifen Teil maßgebend sein können. Eine solche Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn in einem Teilurteil aufgrund einer materiell-rechtlichen Verzahnung zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die verbleibenden Ansprüche noch einmal stellt oder stellen kann (BAG v. 17.04.2013 - 4 AZR 361/11 -). Ist eine Entscheidung über den Gegenstand des Teilurteils nur möglich, wenn bei der Rechtsanwendung Fragen beantwortet werden, die auch für den verbleibenden Teil des Rechtsstreits von entscheidungserheblicher Bedeutung sind oder sein können, ist ein Teilurteil daher unzulässig (BAG v. 18.02.2014 - 3 AZR 770/12 -).

Danach war der Erlass des der Kündigungsschutzklage stattgebenden Teilurteils zulässig. Es kommt nämlich für die Beurteilung der Wirksamkeit dieser Kündigung nicht auf solche Urteils- oder Begründungselemente an, die auch bei der weiteren Entscheidung über den Zeugnisberichtigungsantrag der Klägerin maßgebend sein können. Da der Zeugnisberichtigungsantrag keine Änderung des in dem von der Beklagten erteilten Zeugnis wiedergegebenen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beinhaltet, kann sich die Frage der Wirksamkeit der streitbefangenen Kündigung - jedenfalls aus derzeitiger Sicht - bei der Entscheidung über den Zeugnisberichtigungsantrag nicht mehr stellen. Auch ansonsten ist eine materiell-rechtliche Verzahnung zwischen den beiden prozessual selbständigen Ansprüchen vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere ist es auch - entgegen der Ansicht der Beklagten - für die Beurteilung der streitbefangenen Kündigung ohne Belang, ob sich die Klägerin zur Begründung ihrer Zeugnisberichtigungsklage auf den Inhalt eines von ihr gefälschten Zeugnisses berufen hat. Das diesbezügliche, von der Beklagten behauptete Fehlverhalten der Klägerin ereignete sich nach Kündigungsausspruch und hat somit für die Frage der Wirksamkeit der Kündigung keinerlei Bedeutung. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Ergebnis einer etwaigen, nach Ansicht der Beklagten im Rahmen des Verfahrens über den noch in erster Instanz anhängigen Streitgegenstand durchzuführenden Beweisaufnahme Auswirkungen auf die Beurteilung des Kündigungssachverhalts haben könnte.

2. Die streitbefangene außerordentliche Kündigung erweist sich in Ermangelung eines wichtigen Grundes i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB als unwirksam.

Ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB ist nach der allgemeinen gesetz-lichen Definition gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt - ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles - (überhaupt) geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist, d. h. ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zu dem gemäß § 626 Abs. 1 BGB relevanten Zeitpunkt fortzusetzen.

Die Beklagte stützt die streitbefangene außerordentliche Kündigung auf den Vorwurf, die Klägerin sei in der Zeit vom 27.09. bis 14.10.2013 unter Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit der Arbeit ferngeblieben. Zwar ist die bewusste Vor-täuschung einer Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung unter Vorlage einer ärzt-lichen Bescheinigung mit der weiteren Folge der Entgeltfortzahlung eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages und damit an sich als Grund zur außerordentlichen Kündigung geeignet. Vorliegend hat die Beklagte jedoch nicht den Nachweis erbracht, dass die Klägerin in dem streitigen Zeitraum tatsächlich nicht arbeitsunfähig war.

Die Klägerin war unstreitig vom 26.09. bis 14.10.2013 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde der Beklagten vorgelegt. Ein solches Attest hat einen hohen Beweiswert, denn es ist der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweis für die Tatsache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, dann muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, darlegen und notfalls beweisen, um dadurch die Beweiskraft der ärztlichen Bescheinigung zu erschüttern. Ist dies dem Arbeitgeber gelungen, so tritt hinsichtlich der Behauptungs- und Beweislast der Zustand ein, wie er vor Vorlage des Attests bestand. Jedenfalls ist es dann Sache des Arbeitnehmers nunmehr angesichts der Umstände, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprechen, weiter zu substantiieren, welche Krankheiten bzw. gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und ggf. den behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden. Erst wenn der Arbeitnehmer insoweit seiner Substantiierungspflicht nachgekommen ist, muss der Arbeitgeber aufgrund der ihm obliegenden Beweislast den konkreten Sachvortrag des Arbeitnehmers widerlegen.

Im Streitfall ist es der Beklagten bereits nicht gelungen, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern Das Arbeitsgericht ist auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme und einer sorgfältigen, in keiner Weise zu beanstandenden Beweiswürdigung zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die Tatsachen, die gegen die Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sprechen könnten, nicht beweisen konnte. Den diesbezüg-lichen Ausführungen des Arbeitsgerichts im erstinstanzlichen Urteil ist nichts hinzuzufügen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten ist nicht geeignet, die Richtigkeit der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung in Frage zu stellen. Entgegen der Ansicht der Beklagten begründet auch der Umstand, dass die Klägerin am 26.09.2013 ihr Diensthandy nebst Ladegerät im Betrieb zurückgelassen hat, keinen Zweifel hinsichtlich des tatsächlichen Vorliegens der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin hat bereits in ihrer Klageschrift vorgetragen, der Geschäftsführer der Beklagten habe noch am 26.09.2013 die Herausgabe des Handys verlangt. Dies hat die hinsichtlich der Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zwar bestritten, jedoch insoweit keinerlei Gegenbeweis angetreten. Ist daher zugunsten der Klägerin von einem entsprechenden Herausgabeverlangen des Geschäftsführers der Beklagten auszugehen, so erklärt sich hieraus auch, dass die Klägerin später in einer per Handy versendeten Kurznachricht angab, sie habe vergessen (auch) den Firmenschlüssel nebst Zugangschip im Büro zurückzulassen.

Aber selbst dann, wenn man vorliegend von einer Erschütterung des Beweiswerts der ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgeht, ist die Beklagte ihrer Darlegungs-und Beweislast hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht nachgekommen. Die Klägerin hat ihrerseits Tatsachen dargetan, die auf das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit bereits am 26.09.2013 schließen lassen. So hat sie etwa insbesondere vorgetragen, sie habe sich an diesem Tag nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung im Betrieb übergeben müssen. Dies hat die Beklagte zwar ebenfalls bestritten, jedoch auch insoweit keinen Gegenbeweis angetreten. Darüber hinaus haben sowohl die Zeugin H. als auch die Zeugin F. bei ihrer Vernehmung bekundet, die Klägerin am 26.09.2013 weinend angetroffen zu haben. Von einer nervlich bedingten Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Klägerin bereits am 26.09.2013 kann daher ausgegangen werden. Die Klägerin hat überdies ihren behandelnden Arzt mit Erklärung vom 13.06.2014 (Bl. 100 d. A.) ausdrücklich von seiner ärztlichen Schweigepflicht bezüglich der Krankschreibung vom 26.09.2013 bis 14.10.2013 entbunden. Der Arzt hätte daher der Beklagten als Zeuge für ihre Behauptung, eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin habe nicht bestanden, zur Verfügung gestanden. Ein entsprechendes Beweisangebot hat die Beklagte jedoch nicht gemacht.

Die Beklagte kann letztlich die außerordentliche Kündigung auch nicht mit Erfolg auf die Behauptung stützen, die Klägerin habe am 26.09.2013 angekündigt, sich krankschreiben zu lassen. Eine solche Ankündigung bildet nämlich - für sich genommen - keinen Kündigungsgrund, wenn es sich dabei um den Hinweis auf ein rechtmäßiges Verhalten handeln kann (vgl. LAG Köln v. 26.021999 - 11 Sa 1216/98 - NZA-RR 2000, 25). Wie bereits ausgeführt, ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass sie bereits am 26.09.2013 gesundheitlich beeinträchtigt war und davon ausgehen konnte, dass ein Arzt aufgrund ihres Gesundheitszustandes eine Arbeitsunfähigkeit feststellen wird. Die Ankündigung, sich krankschreiben zu lassen, ist daher nicht geeignet, einen für den Ausspruch einer   außerordentlichen Kündigung wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB zu bilden.

III.  Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.



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