Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 6 Ca 69/11

Abgrenzung Bereitschaftsdienst - Rufbereitschaft

Das Unterscheidungskriterium zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaftsdienst ist die räumliche Einschränkung des Arbeitnehmers während dieser Zeit.
Wird von einem Arbeitnehmer verlangt, dass er ständig binnen eines kurzen Zeitraums dienstlich zur Verfügung steht, bedingt auch dies zwingend mittelbar eine deutliche Einschränkung seines räumlichen Verfügungsrechts. Eine Arbeitszeitvorgabe des Arbeitgebers von 20 Minuten zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme stellt eine derart enge Bindung des Arbeitnehmers dar, dass es sich hierbei nur um Bereitschaftsdienst handeln kann.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.774,90 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2011 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf 23.774,90 EUR festgesetzt.

4. Die Die Berufung wird ungeachtet der gesetzlichen Zulässigkeit zugelassen.

Tatbestand

Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger die Vergütung zurückliegender Bereitschaftsdienste.

Der Kläger ist Facharzt für Anästhesie.

Seit 01.05.1986 ist er als leitender Arzt im ...-Krankenhaus in A-Stadt beschäftigt. Die Beklagte ist Trägerin des ...-Krankenhauses in A-Stadt.

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach dem schriftlichen Dienstvertrag vom 30.01.1997 nebst Nebenabrede gemäß § 4 Abs. 2 BAT vom 30.01.1997 (Bl. 21 ff. d. A.).

Der Kläger leistet als Bestandteil seiner arbeitsvertraglichen Pflichten regelmäßig Dienste, deren Rechtsqualität und damit auch Vergütung zwischen den Parteien streitig ist.

Vorliegend klagt der Kläger die begehrte Differenz zwischen der von ihm erhaltenen Vergütung für diese Dienste seit 2007 ein.

In § 8 Abs. 7 Satz 2 des Dienstvertrages vom 30.01.1997 haben die Parteien zunächst vereinbart, dass die Vergütung für die Teilnahme an Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft in einer Nebenabrede geregelt werde. Dort haben Sie dann für „angeordnete Rufbereitschaftsdienste“ eine pauschale Abgeltung in der dort ausgewiesenen Höhe vereinbart. Außerdem haben die Parteien die Anpassung der Pauschalsätze bei tariflichen Erhöhungen entsprechend vereinbart.

Der Kläger trägt vor,

er habe ab 01.01.2007 Bereitschaftsdienst i. S. d. § 3 Abs. 2 des Dienstvertrages der Parteien und nicht bloß Rufbereitschaftsdienste geleistet. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG - Urteil vom 28.01.2004 - 5 AZR 530/02 - liege Bereitschaftsdienst vor, wenn sich der Arbeitnehmer, ohne dass von ihm wache Aufmerksamkeit gefordert werde, für Zwecke des Betriebes an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten habe, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen könne. Bereitschaftsdienst sei damit wesentlich durch die vom Arbeitgeber veranlasste Aufenthaltsbeschränkung gekennzeichnet. Zwar habe er sämtliche Dienste, für die er hier noch eine Vergütung begehre, von seinem unmittelbar neben dem Krankenhaus gelegenen Wohnhaus aus geleistet. Er sei jedoch verpflichtet, im Alarmierungsfall zur Sicherstellung der anästhesiologischen Versorgung insbesondere im Rahmen der von der Beklagten in ihrem Krankenhaus angebotenen Geburtshilfe (Kaiserschnitte) und der dabei zu gewährleistenden so genannten EEG-Zeit von 10 Minuten das Krankenhaus innerhalb dieser engen zeitlichen Vorgabe aufzusuchen. Während der von ihm geleisteten Dienste sei nämlich kein weiterer Anästhesist im ... - Krankenhaus in A-Stadt anwesend. Damit sei er angesichts der knappen Zeitvorgabe von deutlich weniger als 20 Minuten gezwungen, sich während der von ihm geleisteten Dienste in unmittelbarer Nähe des Krankenhauses aufzuhalten, um die Arbeit bei Bedarf fristgerecht aufnehmen zu können. Dies sei mit dem Wesen einer Rufbereitschaft nicht vergleichbar. Die Beklagte zahle an ihn seit 01.05.04 für die bezeichneten Dienste Pauschalen in Höhe von 211,19 EUR, 214,51 EUR bzw. 332,15 EUR je Dienst. Hinsichtlich der monatlichen Grundvergütung hätten die Parteien in § 5 Abs. 1 des Dienstvertrages eine monatliche Vergütung in Höhe einer Vergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT vereinbart. Nach Ersetzung des BAT durch den TV-Ärzte/ VKA habe er eine Vergütung entsprechend Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/ VKA begehrt. Im Mai 2007 hätten die Parteien sich außergerichtlich darauf geeinigt, dass er auf Basis der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/ VKA und zusätzlich durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 50 % der Differenz zwischen der Vergütung nach Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/ VKA und Entgeltgruppe III TV-Ärzte/ VKA vergütet werde. Auch diese Einigung sei bis heute nicht korrekt erfüllt. Seit 01.01.07 zahle die Beklagte neben dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA eine monatliche Pauschale als so genannte Sonderzulage in Höhe von 250,00 EUR brutto, was der Höhe nach der Hälfte der ursprünglichen Differenz zwischen beiden Vergütungsgruppen entspreche. Bestandteil dieser Einigung sei aber nicht die Vergütung der geleisteten Bereitschaftsdienste. Von Januar 07 bis Dezember 07 habe er 60 Bereitschaftsdienste wochentags, 23 Bereitschaftsdienste an Freitagen und 49 Bereitschaftsdienste an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen geleistet. Hierfür habe man ihm insgesamt 33.880,48 EUR gezahlt. Auf der Grundlage der Vereinbarung der Parteien aus dem Mai 2007 schulde man ihm von Januar 07 bis Dezember 07 45.996,80 EUR brutto, woraus sich zu seinen Gunsten eine Differenz von 12.116,32 EUR brutto ergebe. Für 2008 habe ihm die Beklagte 46.487,70 EUR brutto gezahlt, woraus sich eine Differenz in Höhe von 10.822,93 EUR zuzüglich der für das Jahr 2008 vorzunehmenden Stufenanpassung in Höhe von 835,65 EUR, mithin 11.658,58 EUR ergebe. Die Summe der Differenzbeträge entspreche der Klagesumme. Ausgehend von der tariflichen Regelung (Einzelheiten Bl. 18, 19 d. A.). ergäben sich die errechneten Beträge. Die Beklagte schulde die Differenzbeträge selbst dann, wenn man die Regelungen der Bereitschaftsdienstvergütung für die Entgeltgruppen III TV-Ärzte/VKA mit einer 50 %igen Zulage als Differenzausgleich zwischen den Entgeltgruppen III und IV vorsehe. In diesem Falle schulde die Beklagte gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 des Dienstvertrages i. V. m. § 2 letzter Nachsatz der Nebenabrede vom 30.01.1997 und § 8 Abs. 1 Satz 6 des Dienstvertrages vom 30.01.1997 i. V. m. § 12 TV-Ärzte/VKA die Vergütung der vom Kläger geleisteten Bereitschaftsdienste auf Basis eines Bereitschaftsdienstentgelts von 31,00 EUR brutto pro Bereitschaftsdienststunde, mindestens aber in Höhe von 30,00 EUR brutto pro zu vergütender Bereitschaftsdienststunde für 2008 unter Berücksichtigung der insoweit vorgenommenen tariflichen Stufenanpassung entsprechend höher. Soweit die Beklagte den Vortrag zum Umfang und zum Zeitpunkt der Bereitschaftsdienste bestreite, könne sie aufgrund ihrer eigenen Unterlagen unschwer überprüfen, ob der diesbezügliche Vortrag zutreffend sei. Vor diesem Hintergrund sei ihr Bestreiten unsubstantiiert. Alleine die zeitlichen Vorgaben machten eine ausdrückliche Aufenthaltsbestimmung für den Kläger entbehrlich, so dass sich allein aus dem Fehlen der ausdrücklichen Aufenthaltsbestimmung keine Qualifizierung der geleisteten Dienste als Rufbereitschaft rechtfertigen lasse. Da der Kläger weder Chefarzt noch leitender Abteilungsarzt i. S. d. § 1 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA sei, gelte besagter TV-Ärzte/ VKA für den Kläger. Er erfülle nicht die Voraussetzungen der Ausnahme vom Geltungsbereich. Soweit man sich hier schließlich auf § 70 BAT berufen wolle, weil die schriftliche Geltendmachung eine bezifferte Klageforderung nicht beinhaltet habe, sei eine solche dann nicht erforderlich, wenn der Anspruchsgegner die Höhe des Anspruchs kenne. Dies sei hier der Fall gewesen.

Der Kläger hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.774,90 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen,

der Sache handele es sich bei der Tätigkeit des Klägers nicht um Bereitschaftsdienst, sondern lediglich um Rufbereitschaft. Maßgeblich hierfür sei, dass eine Einschränkung des Aufenthaltsorts für den Kläger nicht vorliege. Dies sei aber nach der Entscheidung des BAG - 5 AZR 157/09 - Voraussetzung für die Annahme eines Bereitschaftsdienstes. Der Kläger habe als leitender Arzt keinen Anspruch auf Behandlung nach dem TV-Ärzte/ VKA. Dieser finde bestimmungsgemäß keine Anwendung auf Chefärzte. Als solche seien auch leitende Ärzte der Abteilung zu behandeln. Hieran ändere schließlich auch § 5 des Dienstvertrages im Ergebnis nichts. Schließlich gebe es keine Abrede bezüglich der Bereitschaftsdienste. Die Nebenabrede sehe ausdrücklich eine Schriftformpflicht vor. Im Übrigen bestreite man die Einzelheiten der Voraussetzungen des Zahlungsanspruches. Schließlich sei der Anspruch hilfsweise verfallen, weil der Kläger in seinem Geltendmachungsschreiben den Anspruch niemals beziffert habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die vorliegende Klage ist als Leistungsklage gemäß § 252 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig.

Sie ist auch vollumfänglich begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung des vollen klageweise geltend gemachten Betrages als Bereitschaftsdienstvergütung.

Der Anspruch folgt aus § 611 BGB i. V. m. § 3 Abs. 2 des Dienstvertrages der Parteien vom 30.01.1997, § 8 Abs. 7 dieses Vertrages (Bl. 27 d. A.) in Verbindung mit der Nebenabrede vom 30.01.1997 (Bl. 34 d. A.) i. V. mit den allgemein in Bezug genommenen tariflichen Bestimmungen.

Dabei geht die Kammer davon aus, dass, da die Nebenabrede lediglich so genannte Rufbereitschaften zum Gegenstand hat, eine Vergütungsregelung für Bereitschaftsdienste fehlt und diese insoweit durch § 612 BGB i. V. m. den ausdrücklich vereinbarten tariflichen Bestimmungen bzw. deren Nachfolgebestimmungen ersetzt wird.

Im Einzelnen:

Die seitens der Beklagten angeordneten Dienste waren nach Auffassung der Kammer Bereitschaftsdienste. Nach der Entscheidung des LAG Köln vom 13.08.2008 - 3 Sa 1453/07 - ist unter Hinweis auf die Entscheidung des BAG vom 31.01.2002 - 6 AZR 214/00 - die freie Bestimmung des Aufenthaltsortes das wesentliche und entscheidende Differenzierungskriterium. Nur, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, sich um persönliche und familiäre Angelegenheiten zu kümmern, beispielsweise an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen oder sich mit Freunden zu treffen etc., liegen die Voraussetzungen einer Rufbereitschaft vor. Wird sein persönliches, freies Verfügungsrecht insoweit deutlich eingeschränkt, ist die von ihm zu leistende Dienstbereitschaft als Bereitschaftsdienst zu qualifizieren. In welchem Umfang die persönliche Freiheit eingeschränkt wird, richtet sich dabei nicht allein nach räumlichen, sondern naturgemäß auch nach zeitlichen Umständen. Wird von einem Arbeitnehmer verlangt, dass er ständig binnen eines kurzen Zeitraums dienstlich zur Verfügung steht, bedingt dies zwingend mittelbar auch eine deutliche Einschränkung seines räumlichen Verfügungsrechts. Von daher entspreche es der gefestigten Rechtsprechung des BAG, dass bei einer entsprechenden arbeitgeberseitigen Zeitvorgabe von 20 Minuten zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme eine derart enge Bindung des Arbeitnehmers entsteht, die mit dem Wesen der Rufbereitschaft nicht zu vereinbaren ist. Dementsprechend ist in einem solchen Fall von der Anordnung von Bereitschaftsdienst auszugehen.

Nach der unstreitigen Schilderung der zeitlichen Vorgaben bei der Ableistung der „Rufbereitschaftsdienste“ geht die Kammer davon aus, dass der Zeithorizont für den Kläger jegliche freie Freizeitgestaltung ausschließt. Vielmehr bedingt der enge Zeitkorridor die räumliche Nähe und damit die örtliche Eingeschränktheit des Klägers für die Dauer der Dienste.

Darüber hinaus ist gemäß § 1 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA dieser Tarifvertrag auf Chefärzte und leitende Abteilungsärzte nicht anwendbar.

Der Kläger ist aber kein solcher leitender Abteilungsarzt. Vielmehr hat die Beklagte dem Kläger nicht nur unstreitig die Beschäftigung als Chefarzt nicht zugestanden, sondern auch mit Schreiben vom 23.09.98 (Bl. 97 d. A.) mitgeteilt, es gebe keinen Fachbereich Anästhesiologie und es gebe keine Fachabteilung Anästhesie. Alle anästhesiologischen Aufgabenstellungen seien organisatorisch der Chirurgie zugeordnet.

Damit hat die Beklagte selbst die Voraussetzungen der Nichtanwendbarkeit des TV-Ärzte/VKA negiert.

Dass darüber hinaus der TV-Ärzte/VKA die Nachfolgeregelung des BAT ist, ist durch die Einigung der Parteien über die Vergütung im Mai 2007 dokumentiert.

Soweit die beklagte Partei darüber hinaus moniert, es gebe keine formwirksame Nebenabrede über die Vergütung der Bereitschaftsdienste, kann sie hiermit nicht gehört werden. Die Beklagte kann sich nicht einerseits auf den Standpunkt stellen, es gebe keine Bereitschaftsdienste und andererseits im Falle der Feststellung tatsächlichen Anfalls entsprechender Bereitschaftsdienste das Fehlen einer entsprechenden Vergütungsregelung monieren. Ein derartiges Verhalten verstößt gegen § 242 BGB und ist angesichts des § 612 BGB aus Sicht der Kammer unbeachtlich.

Schließlich vermag die Beklagte sich nicht darauf zu berufen, dass sie bestreite, dass in den Jahren die vorgetragenen Bereitschaftsdienste, wie vom Klägerseite vorgetragen, angefallen seien.

Die Beklagte hat für die Vergangenheit die Dienste - nur entsprechend ihrer rechtlichen Auffassung - abgerechnet und vergütet. Sie verfügt über sämtliche Dienstpläne und die entsprechenden Unterlagen. Vor diesem Hintergrund hätte sie ohne Weiteres verifizieren können, ob die Zeit- und Maßangaben des Klägers den Tatsachen entsprechen oder nicht.

Schließlich kennt die Beklagte sowohl die tariflichen Regelungen als auch die zwischen ihr und dem Kläger getroffenen Abreden, so dass das Verlangen einer Bereitschaftsdienstvergütung auf Basis dieser Regelungen den Verfall der Ansprüche verhindert, solange die Beklagte ohne Weiteres erkennen konnte, was der Kläger im Einzelnen wünschte. Dies war auch nach Überzeugung der Kammer aufgrund ihrer exakten Kenntnis der geltenden Regelungen ohne Weiteres der Fall. Damit genügen die von Klägerseite vorgetragenen und von Beklagtenseite nicht bestrittenen Darlegungen zur Geltendmachung der Differenzvergütung den tariflichen Verfallsvorschriften.

Schließlich ist die Berechnung der Ansprüche von Beklagtenseite nicht substantiiert bestritten worden. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger hier beachtliche Rechtsfehler unterlaufen sind, bestehen ebenfalls nicht. Damit war die Klage umfänglich mit der Kostenfolge des § 91 ZPO zuzusprechen. Die Streitwertentscheidung folgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 12 ff. GKG. Die letzte Ziffer des Urteils beruht auf § 64 Abs. 3 mit Abs. 3 a ArbGG.



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