Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 2 Sa 585/13

"400 € - Basis" bedeutet nicht 400 € Lohn

(1.) Die Vereinbarung, das Arbeitsverhältnis erfolge auf "400 € - Basis" begründet für sich allein keinen Anspruch der Arbeitnehmerin auf einen monatlichen Lohn von 400 €.
Die Vereinbarung besagt lediglich, dass sie als geringfügig Beschäftigte eine Vergütung bis zu der dafür festgelegten Obergrenze von seinerzeit 400,-- € erzielen kann.

(2.) Hat ein Arbeitgeber durch die von ihm festgelegten Arbeitszeiten bzw. durch Anrufe, dass die Arbeitnehmerin nicht zur Arbeit erscheinen solle, erklärt, dass er eine weitergehende Arbeitsleistung nicht annehmen werde, so muss die Arbeitnehmerin zumindest wörtlich erklären, über die festgelegte Arbeitszeit hinaus arbeiten zu wollen (§ 295 BGB). Anderenfalls hat sie den Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug gesetzt, sodass sie keinen Verzugslohn beanspruchen kann.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.11.2013 - 4 Ca 241/13 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 918,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

199,80 EUR seit 01.10.2010,

1,80 EUR seit 01.11.2010,

55,80 EUR seit 01.12.2010,

16,80 EUR seit 01.07.2011,

1,80 EUR seit 01.02.2012,

21,45 EUR seit 01.03.2012,

53,95 EUR seit 01.06.2012,

216,45 EUR seit 01.07.2012,

112,45 EUR seit 01.12.2012,

238,26 EUR seit 01.12.2012,

zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 517,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

jeweils 32,52 EUR seit 02.12.2010, 02.05.2011, 02.11.2011, 02.07.2011, 02.12.2011 und 02.01.2012,

jeweils 35,23 EUR seit 02.05.2012, 02.06.2012 und 02.11.2012,

jeweils 108,55 EUR seit 02.06.2012 und 02.07.2012

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 11/13 und die Beklagte zu 2/13.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche.

Die Klägerin war bei der Beklagten in der Zeit vom 07. September 2010 bis 30. November 2012 als geringfügig beschäftigte Aushilfskraft tätig. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht nicht. Die Beklagte rechnete die monatliche Vergütung der Klägerin nach den von ihr monatlich geleisteten Stunden unter Zugrundelegung eines Stundenlohns in Höhe von 6,-- EUR bis Januar 2012 und in Höhe von 6,50 EUR ab Februar 2012 ab. Wegen der von der Beklagten monatlich abgerechneten und gezahlten Vergütung wird auf die vorgelegten Lohnabrechnungen für die Monate September 2010 bis November 2012 (Bl. 7 - 32 d. A.) Bezug genommen.

In der Zeit vom 14. Mai bis 15. Juni 2012 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt; für diesen Zeitraum wurde von der Beklagten keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall abgerechnet und gezahlt. Während des Arbeitsverhältnisses nahm die Klägerin keinen Urlaub. Für die gesetzlichen Feiertage wurde von der Beklagten keine Vergütung abgerechnet und gezahlt.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die jeweilige Differenz zwischen den an sie monatlich gezahlten Beträgen zu je 400,-- EUR für die Monate September 2010 bis Januar 2012 und zu je 429,-- EUR für die Monate Februar bis November 2012.

Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, der Betriebsleiter der Beklagten, Herr N., sei am 07. September 2010 im Anschluss an das Probearbeiten gegen 13.00 Uhr auf sie zugekommen und habe ihr erklärt, dass sie im Betrieb der Beklagten auf 400,00-Euro-Basis für drei Tage in der Woche, nämlich Montag, Dienstag und Mittwoch, zu je rund 5,5 Stunden anfangen könne zu arbeiten, wobei je nach Arbeitsaufkommen ggf. auch noch der Donnerstag dazu käme. Sie sei einverstanden gewesen und dementsprechend sei das Arbeitsverhältnis in der Folgezeit von den Parteien vollzogen worden. Danach hätten die Parteien einen monatlichen Festlohn von 400,-- EUR vereinbart. Sie sei ebenso wie die anderen Mitarbeiter von der Betriebsleitung der Beklagten immer wieder damit vertröstet worden, dass der Betrieb bald richtig laufen werde und sich dann die bisherigen Arbeitsverhältnisse in Vollzeitstellen wandeln würden. Das Inaussichtstellen einer Vollzeitbeschäftigung sei für sie mit ein Grund gewesen, warum sie sich wegen des häufig zu geringen Lohnes nicht gewehrt habe, weil sie doch die Befürchtung gehabt habe, die Vollzeitanstellung dadurch zu gefährden. Zudem sei ihr und den anderen Mitarbeitern durch die Betriebsleitung der Beklagten klar gemacht worden, dass Nachfragen bezogen auf die Rechte von Arbeitnehmern nicht gut ankommen würden. Das gelte auch im Hinblick auf den ihr zustehenden Erholungsurlaub. Aus Angst vor Sanktionen oder gar dem Verlust des Arbeitsplatzes habe sie während ihrer Beschäftigungszeit weder die ihr zustehenden Differenzzahlungen geltend gemacht noch Urlaub beantragt. Hilfsweise mache sie sich den Vortrag der Beklagten zum Abrufarbeitsverhältnis zu eigen. Allerdings sei danach nicht von einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn, sondern von mindestens 15,5 Wochenstunden auszugehen. Hilfsweise werde die Klageforderung nach dem Vorbringen der Beklagten weiter darauf gestützt, dass die Beklagte ihr für die geleistete monatliche Tätigkeit jedenfalls die dafür übliche Vergütung schulde, wobei allerdings nicht von einem Stundenlohn in Höhe von 6,-- EUR oder 6,50 EUR, sondern von mindestens 9,50 EUR auszugehen sei. Eine Vereinbarung, die mehr als 30% unterhalb der für ihre Arbeiten üblichen Vergütung von 9,50 EUR pro Stunde liege, wäre jedenfalls als Lohnwucher sittenwidrig und damit nichtig. Neben der begehrten Differenzvergütung in Höhe von insgesamt 2.822,75 EUR (monatliche Differenz zu je 400,-- EUR bzw. zu je 429,-- EUR ab Februar 2012) begehre sie für die infolge der gesetzlichen Feiertage ausgefallenen Arbeitszeit einen Betrag in Höhe von insgesamt 300,81 EUR und Urlaubsabgeltung für die ihr in den Jahren 2010, 2011 und 2011 zustehenden Urlaubstage in Höhe von insgesamt 1.101,-- EUR; wegen der Einzelheiten der Berechnung der Klageansprüche wird auf die Klageschrift vom 19. Februar 2013 verwiesen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.224,56 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz

seit dem 2. Oktober 2010 aus 340,00 EUR,

seit dem 2. November 2010 aus 142,00 EUR,

seit dem 2. Dezember 2010 aus 228,52 EUR,

seit dem 1. Januar 2011 aus 369,24 EUR,

seit dem 2. Januar 2011 aus 130,00 EUR,

seit dem 2. Februar 2011 aus 10,00 EUR,

seit dem 2. März 2011 aus 130,00 EUR,

seit dem 2. April 2011 aus 10,00 EUR,

seit dem 2. Mai 2011 aus 33,52 EUR,

seit dem 2. Juni 2011 aus 73,00 EUR,

seit dem 2. Juli 2011 aus 189,52 EUR,

seit dem 2. August 2011 aus 13,00 EUR,

seit dem 2. September 2011 aus 19,00 EUR,

seit dem 2. Oktober 2011 aus 10,00 EUR,

seit dem 2. November 2011 aus 45,52 EUR,

seit dem 2. Dezember 2011 aus 52,52 EUR,

seit dem 1. Januar 2012 aus 369,24 EUR,

seit dem 2. Januar 2012 aus 165,52 EUR,

seit dem 2. Februar 2012 aus 142,00 EUR,

seit dem 2. März 2012 aus 169,00 EUR,

seit dem 2. April 2012 aus 45,50 EUR,

seit dem 2. Mai 2012 aus 74,23 EUR,

seit dem 2. Juni 2012 aus 236,73 EUR,

seit dem 2. Juli 2012 aus 364,00 EUR,

seit dem 2. August 2012 aus 39,00 EUR,

seit dem 2. Oktober 2012 aus 35,75 EUR,

seit dem 2. November 2012 aus 165,23 EUR,

seit dem 2. Dezember 2012 aus 260,00 EUR sowie

seit dem 1. Januar 2013 aus 362,52 EUR

zu zahlen.

Die Beklagte hat den Klagebetrag in Höhe von 918,56 EUR anerkannt und im Übrigen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat erwidert, der Klägerin sei keine feste monatliche Vergütung in Höhe von 400,-- EUR zugesagt worden. Vielmehr sei zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis auf Abruf begründet worden, das auch stets so vollzogen worden sei. Bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses sei ausdrücklich klargestellt worden, dass die Arbeitsleistung nur zu erbringen sei, wenn von ihrer Seite entsprechender Bedarf bestehe und die Arbeitskraft der Klägerin mit Blick hierauf abgerufen werde. Mangels anderweitiger Vereinbarung habe die Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG lediglich Anspruch auf eine wöchentliche Beschäftigung im zeitlichen Umfang von 10 Stunden. Im Hinblick darauf, dass zwischen den Parteien ein Stundenlohn von 6,00 EUR bzw. 6,50 EUR vereinbart gewesen sei, habe die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer darüber hinausgehenden Vergütung nicht schlüssig dargelegt. Gleiches gelte hinsichtlich einer vermeintlichen Sittenwidrigkeit des vertraglich begründeten Stundenlohnanspruchs der Klägerin. Soweit die Klägerin einen Anspruch auf Abgeltung nicht gewährten Urlaubs geltend mache, sei ein solcher Anspruch jedenfalls bereits verfallen.

Mit Teil-Anerkenntnis- und Schluss-Urteil vom 14. November 2013 hat das Arbeitsgericht die Beklagte gemäß ihrem Teil-Anerkenntnis zur Zahlung eines Betrages von 918,56 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen; wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils (S. 5 - 7 d. A. = Bl. 97 - 99 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 02. Dezember 2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 24. Dezember 2013 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24. Februar 2014 mit Schriftsatz vom 21. Februar 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 24. Februar 2014 eingegangen, begründet.

Sie trägt vor, das Urteil sei zunächst offensichtlich unzutreffend im Hinblick auf die ihr für den von der Beklagten anerkannten Betrag zugesprochenen Zinsen, weil ihr zumindest noch Zinsen aus 21,45 EUR seit dem 01. März 2012 und aus 216,45 EUR seit dem 01. Juli 2012 zustünden. Unabhängig von diesen Tenorierungsfehlern sei das Urteil aber auch grundlegend unzutreffend, soweit das Arbeitsgericht davon ausgehe, dass es sich bei ihrem Arbeitsverhältnis um ein Abrufarbeitsverhältnis und nicht um ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Entgegen der Argumentation des Arbeitsgerichts komme es für die Frage, welche Vereinbarung die Parteien bezüglich des Arbeitsverhältnisses getroffen hätten, nicht darauf an, was die Beklagte ihr hierzu im Nachhinein mitgeteilt oder wie die Beklagte die Vereinbarung zu handhaben gedacht habe, sondern darauf, welche Absprachen die Parteien in diesem Zusammenhang tatsächlich getroffen hätten. Zu den Einzelheiten des Vertragsschlusses habe sie ausführlich und konkret vorgetragen sowie entsprechenden Beweis angeboten (S. 2 ihres Schriftsatzes vom 31. Mai 2013). Wäre das Arbeitsgericht diesem Beweisangebot nachgegangen, hätte sich das Bestehen einer Festlohnvereinbarung in Höhe von 400,-- EUR bestätigt, so dass ihr die begehrte Differenzvergütung hätte zugesprochen werden müssen. Selbst wenn man vom Fehlen einer Festlohnvereinbarung ausginge, hätte ein etwaiges Abrufarbeitsverhältnis auf der Basis der zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitszeit von jeweils rund 15,5 Stunden pro Woche mindestens einen Umfang von 15,5 Wochenstunden gehabt. Ein Arbeitsangebot sei entbehrlich gewesen, weil der Personaldisponent der Beklagten sie ausgehend von der ursprünglich zwischen den Parteien besprochenen Anzahl von 15,5 Wochenstunden jeweils nur und ausdrücklich dann angerufen habe, wenn sie nicht zur Arbeit habe erscheinen sollen. Sie sei demzufolge nicht angehalten gewesen, der Beklagten über einen wöchentlichen Umfang von 10 Stunden hinaus jeweils erneut ihre Arbeitsleistung anzubieten. Im Hinblick darauf, dass die Parteien einen Stundenlohn von 6,00 EUR bzw. 6,50 EUR nie vereinbart hätten, stehe ihr mindestens die übliche Vergütung zu, die sich auf 9,50 EUR pro Stunde belaufe. Die Vereinbarung eines Stundenlohnes von 6,00 EUR bzw. 6,50 EUR wäre in Anbetracht der üblichen Vergütung als sittenwidrig und damit nichtig anzusehen. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte die Realisierung des Urlaubsanspruchs jeweils treuwidrig verhindert habe, sei ihr Urlaubsanspruch für die Jahre 2010 und 2011 entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht verfallen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie über die erstinstanzlich zuerkannten Zinsen hinaus weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21,45 EUR seit 01. März 2012 und aus 216,45 EUR seit 01. Juli 2012 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an sie über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 3.306,00 EUR (4.224,56 EUR abzüglich anerkannter 918,56 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

seit dem 2. Oktober 2010 aus 140,20 EUR,

seit dem 2. November 2010 aus 140,20 EUR,

seit dem 2. Dezember 2010 aus 172,72 EUR,

seit dem 2. Juli 2011 aus 172,72 EUR

seit dem 2. Februar 2012 aus 140,20 EUR,

seit dem 2. Juni 2012 aus 182,78 EUR,

seit dem 2. Dezember 2012 aus 147,55 EUR,

seit dem 1. Dezember 2012 aus 124,26 EUR

sowie

seit dem 2. Januar 2011 aus 130,00 EUR,

seit dem 1. Januar 2011 aus 369,24 EUR,

seit dem 2. Februar 2011 aus 10,00 EUR,

seit dem 2. März 2011 aus 130,00 EUR,

seit dem 2. April 2011 aus 10,00 EUR,

seit dem 2. Mai 2011 aus 33,52 EUR,

seit dem 2. Juni 2011 aus 73,00 EUR,

seit dem 2. August 2011 aus 13,00 EUR,

seit dem 2. Oktober 2011 aus 10,00 EUR,

seit dem 2. November 2011 aus 45,52 EUR,

seit dem 2. Dezember 2011 aus 52,52 EUR,

seit dem 2. Januar 2012 aus 165,52 EUR,

seit dem 1. Januar 2012 aus 369,24 EUR,

seit dem 2. März 2012 aus 147,55 EUR,

seit dem 2. April 2012 aus 45,50 EUR,

seit dem 2. Mai 2012 aus 74,23 EUR,

seit dem 2. Juli 2012 aus 147,55 EUR,

seit dem 2. August 2012 aus 39,00 EUR,

seit dem 2. Oktober 2012 aus 35,75 EUR,

seit dem 2. November 2012 aus 165,23 EUR,

zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, der Klägerin sei kein monatlicher Festlohn in Höhe von 400,-- EUR zugesagt worden. Vielmehr habe Herr N. der Klägerin ebenso wie deren Kolleginnen stets erklärt, dass man die Mitarbeiterinnen so beschäftige, wie der Bedarf an deren Arbeitsleistung bestehe. Dementsprechend sei das Arbeitsverhältnis auch über den gesamten Zeitraum vollzogen worden. Eine Abrede der Parteien dahingehend, dass die Klägerin in einem Umfang von mehr als zehn Wochenstunden, namentlich in einem solchen von 15,5 Wochenstunden zu beschäftigen sei, habe nicht bestanden. Bei dem Arbeitsverhältnis der Klägerin handele es sich um ein Arbeitsverhältnis auf Abruf, mit der Folge, dass nur ein Anspruch auf Beschäftigung im Umfang von zehn Wochenstunden bestehe. Ein höherer Vergütungsanspruch der Klägerin, soweit er nicht durch tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung begründet sei, bestehe mangels Arbeitsangebotes bzw. Verlangens einer zeitlich umfangreicheren Beschäftigung nicht. Im Übrigen würden auch die tatsächlichen Arbeitszeiten der Klägerin während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses aufgrund ihres durchschnittlichen Umfangs nicht den Schluss auf eine stillschweigende Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitsstundenzahl von mehr als zehn Stunden zulassen. Soweit die Klägerin die Auffassung vertrete, ihr stünde ein höherer Stundenlohn als 6,00 EUR bzw. 6,50 EUR zu, sei dieses Vorbringen der Klägerin unschlüssig. Die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, weshalb die über geraume Zeit vollzogene Lohnzahlung sittenwidrig sein solle bzw. woraus sich ein Anspruch auf Zahlung eines höheren als des tatsächlich gezahlten Stundenlohnes ergeben solle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO).

Die Berufung der Klägerin hat in der Sache - neben der vom Arbeitsgericht offensichtlich versehentlich nicht zugesprochenen Zinsen aus der aufgrund des Anerkenntnisses zugesprochenen Differenzvergütung von 21,45 EUR seit 01. März 2012 und aus 216,45 EUR seit 01. Juli 2012 - nur insoweit Erfolg, als die Beklagte zur Zahlung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von jeweils 108,55 EUR für die Monate Mai und Juni 2012 wegen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in der Zeit vom 14. Mai bis 15. Juni 2012 und der begehrten Entgeltzahlung an Feiertagen (jeweils 32,52 EUR für den 01. November 2010, 25. April 2011, 03. Oktober 2011, 13. Juni 2011, 01. November 2011, 26. Dezember 2011 und in Höhe von 35,23 EUR für den 09. April 2012, 01. Mai 2012 und 03. Oktober 2012) verpflichtet ist. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage hinsichtlich des über den von der Beklagten bereits anerkannten Betrag hinausgehenden Klageanspruchs zu Recht abgewiesen.

I. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die geltend gemachte Differenzvergütung, soweit sie nicht von der Beklagten anerkannt worden ist.

Die Beklagte hat diejenigen Differenzbeträge, die sich bei Zugrundelegung einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zwischen der sich danach errechnenden Vergütung in Höhe von 259,80 EUR pro Monat bis Januar 2012 (10 Stunden x 4,33 x 6,00 EUR) bzw. 281,45 EUR ab Februar 2012 (10 Stunden x 4,33 x 6,50 EUR) und der tatsächlich gezahlten monatlichen Vergütung ergeben, anerkannt. Die sich hiernach ergebenden Differenzbeträge in Höhe von 199,80 EUR für September 2010, 1,80 EUR für Oktober 2010, 55,80 EUR für November 2010, 16,80 EUR für Juni 2011, 1,80 EUR für Januar 2012, 21,45 EUR für Februar 2012, 53,95 EUR für Mai 2012, 216,45 EUR für Juni 2012 und 112,45 EUR für November 2012 sind in dem durch das Teil-Anerkenntnisurteil zuerkannten Betrag von 918,56 EUR, der auch noch Urlaubsabgeltung in Höhe von 238,26 EUR mit umfasst, bereits enthalten. Ein weitergehender Differenzvergütungsanspruch der Klägerin besteht nicht.

1. Zunächst kann unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags der Klägerin nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte der Klägerin eine monatliche Vergütung in Höhe von 400,-- EUR zugesagt hat.

Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 31. Mai 2012 (S. 2 = Bl. 67 d. A.), auf den sie in ihrer Berufungsbegründung vom 21. Februar 2014 verwiesen hat, vorgetragen, dass der Betriebsleiter ihr am 07. September 2010 erklärt habe, dass sie im Betrieb der Beklagten auf "400,00-Euro-Basis" für drei Tage in der Woche, nämlich Montag, Dienstag und Mittwoch, zu "je rund 5,5 Stunden" anfangen könne zu arbeiten, womit sie einverstanden gewesen sei und woraufhin das Arbeitsverhältnis in der Folgezeit von den Parteien dementsprechend vollzogen worden sei. Dieser Vortrag der Klägerin lässt entgegen ihrer Bewertung nicht den rechtlichen Schluss darauf zu, dass ihr eine regelmäßige Vergütung von 400,-- EUR zugesagt worden ist. Die ihr angebotene Arbeit auf "400,00-Euro-Basis" besagt lediglich, dass sie als geringfügig Beschäftigte eine Vergütung bis zu der dafür festgelegten Obergrenze von seinerzeit 400,-- EUR erzielen kann. Auf ihre Nachfrage ist ihr nach ihrem eigenen Vortrag in der Klageschrift mitgeteilt worden, dass die Vergütung sich nach den von ihr geleisteten Arbeitsstunden richte und dies im Betrieb üblich wäre. Dem entspricht auch die tatsächliche Vertragsdurchführung. Die Klägerin ist unstreitig über mehrere Jahre als geringfügig Beschäftigte nach den von ihr geleisteten Arbeitszeiten zu einem Stundenlohn in Höhe von zunächst 6,00 EUR und dann 6,50 EUR vergütet worden, ohne dass sie eine zu geringe Vergütung reklamiert hat.

2. Selbst wenn man gemäß dem Vortrag der Klägerin davon ausgeht, dass die Parteien keine Abrufarbeit, sondern eine feste Arbeitszeit von 5,5 Stunden pro Arbeitstag an drei Wochentagen (Montag, Dienstag, Mittwoch) vereinbart haben, ist ein weitergehender Vergütungsanspruch gemäß §§ 611, 615 S. 1 BGB nicht begründet, weil es an einem entsprechenden Angebot der Arbeitsleistung durch die Klägerin fehlt.

Der Annahmeverzug des Arbeitgebers setzt das Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer voraus (§§ 293 ff. BGB). Nach § 294 BGB muss die Arbeitsleistung dem Arbeitgeber so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. Das gilt auch bei Verzug mit der Annahme eines Teils der Arbeitsleistung. Bestehen Meinungsverschiedenheiten über den zeitlichen Umfang der zu erbringenden Arbeit, braucht der Arbeitnehmer nicht erneut am Arbeitsplatz zu erscheinen. Es genügt, dass er erklärt, er wolle in bestimmtem Umfang über die angeordnete Arbeitszeit hinaus arbeiten. Dagegen stellen das Erscheinen am Arbeitsplatz und die Arbeitsaufnahme als solche nicht ohne weiteres ein tatsächliches Angebot der Arbeitsleistung im Umfang der vollen vertraglichen Arbeitszeitdauer dar (BAG 25. April 2007 - 5 AZR 504/06 - Rn. 20, NZA 2007, 801). Unter den Voraussetzungen des § 295 BGB genügt ein wörtliches Angebot. Der besondere Fall des § 296 BGB (Entbehrlichkeit des Angebots) liegt dagegen nicht vor. Im ungekündigt bestehenden Arbeitsverhältnis kann anders als nach Ausspruch einer Kündigung regelmäßig nicht angenommen werden, der Arbeitgeber habe eine vorzunehmende Handlung nicht rechtzeitig vorgenommen. Macht der Arbeitgeber von einem vermeintlichen Recht Gebrauch, die Arbeitszeitdauer zu bestimmen, kommt § 296 BGB nicht zur Anwendung. Vielmehr muss der Arbeitnehmer die Arbeit anbieten (BAG 18. November 2009 - 5 AZR 774/08 - Rn. 20, EzA BGB 2002 § 615 Nr. 31; BAG 25. April 2007 - 5 AZR 504/06 - Rn. 19, NZA 2007, 801). Daran fehlt es. Auch wenn die Beklagte durch die von ihr festgelegten Arbeitszeiten bzw. durch Anrufe, dass die Klägerin nicht zur Arbeit erscheinen solle, erklärt hat, dass sie eine weitergehende Arbeitsleistung nicht annehmen werde und deshalb nach § 295 BGB ein wörtliches Angebot genügt hätte, scheitert bei Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin ein weitergehender Vergütungsanspruch daran, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht erklärt hat, dass sie in bestimmtem Umfang über die angeordnete Arbeitszeit hinaus arbeiten wolle.

3. Im Streitfall kann auch kein höherer als der von der Beklagten abgerechnete und gezahlte Stundenlohn zugrunde gelegt werden.

Auf der Grundlage des pauschalen Vortrags der Klägerin kann im Streitfall nicht angenommen werden, dass die Beklagte einen höheren Stundenlohn als übliche Vergütung schuldet. Die übliche Vergütung ist nach § 612 Abs. 2 BGB nur dann als vereinbart anzusehen, wenn die Höhe der Vergütung nicht bestimmt oder die Vergütungsabrede unwirksam ist. Im Streitfall haben die Parteien zumindest stillschweigend den von der Beklagten abgerechneten Stundenlohn in Höhe von zunächst 6,00 EUR und dann 6,50 EUR vereinbart. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin unstreitig über mehrere Jahre den von der Beklagten monatlich abgerechneten und gezahlten Stundenlohn widerspruchslos als Vergütung für die von ihr geleistete Arbeit entgegen genommen hat.

Die damit jedenfalls konkludent getroffene Vergütungsabrede der Parteien ist auch nicht wegen Lohnwuchers gemäß § 138 BGB nichtig. Zunächst hat die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin die Üblichkeit der von ihr zugrunde gelegten Vergütung in Höhe von 9,50 EUR pro Stunde nicht ausreichend begründet. Allein der pauschale Verweis auf ihr Beweisangebot, d. h. auf die nicht näher bezeichneten "Tarifverträge der Mineralbrunnenindustrie" und ein "Sachverständigengutachten" genügt nicht. Selbst wenn man von einem üblichen Stundenlohn in Höhe von 9,50 EUR gemäß dem pauschalen Vortrag der Klägerin ausgeht, hat sie jedenfalls den subjektiven Tatbestand des Lohnwuchers bzw. des wucherähnlichen Geschäfts nicht dargelegt. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand des Lohnwuchers eine Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen. Der subjektive Tatbestand des wucherähnlichen Geschäfts erfordert eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers (BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 496/11 - Rn. 11, juris). Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt, wer den Anspruch erhebt, ist die Klägerin auch für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands des Lohnwuchers bzw. des wucherähnlichen Geschäfts, die ihren Anspruch auf eine übliche Vergütung begründen sollen, darlegungs- und beweispflichtig. Nur bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das anzunehmen ist, wenn der Wert der Leistung (mindestens) doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung, kann ein tatsächlicher Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten gezogen werden (BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 496/11 - Rn. 13, juris; BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 268/11 - Rn. 36, NZA 2012, 974). Zur Behauptung der verwerflichen Gesinnung genügt in diesem Falle die Berufung des Arbeitsnehmers auf die tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Arbeitgebers. Dass die vereinbarte Vergütung nicht einmal die Hälfte der verkehrsüblichen Vergütung erreichen würde, hat auch die Klägerin nicht behauptet. Spricht keine tatsächliche Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung, bedarf es zusätzlicher Umstände, aus denen geschlossen werden kann, der Arbeitgeber habe die Not oder einen anderen den Arbeitnehmer hemmenden Umstand in verwerflicher Weise zu seinem Vorteil ausgenutzt (vgl. BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 496/11 - Rn. 14, juris; BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 268/11 - Rn. 38, NZA 2012, 974). Dieser Schluss kann auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin nicht gezogen werden.

4. Soweit sich die Klägerin hilfsweise das Vorbringen der Beklagten zum Bestehen eines Abrufarbeitsverhältnisses zu eigen gemacht hat, ergibt sich daraus ebenfalls kein weitergehender Differenzvergütungsanspruch.

Soweit die Parteien gemäß dem Vortrag der Beklagten keine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, sondern Arbeit auf Abruf vereinbart haben, gilt nach § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG eine Wochenarbeitszeit von (zumindest) zehn Stunden als vereinbart. Die tatsächliche Vertragsdurchführung lässt in Anbetracht der Schwankungen des Beschäftigungsumfangs jedenfalls nicht den Rückschluss darauf zu, dass nach dem Willen der Parteien über eine (Mindest-)Arbeitszeit von zehn Wochenstunden hinaus eine bestimmte höhere Wochenarbeitszeit als vereinbart angesehen werden kann. Die Klägerin ist je nach Arbeitsaufkommen in unterschiedlichem Umfang geringfügig beschäftigt worden, und zwar sowohl mehr als auch weniger als 10 Stunden pro Woche. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann im Streitfall nicht angenommen werden, dass die Parteien eine Mindestbeschäftigung von 15,5 Wochenstunden vereinbart haben, zumal dann die dafür geschuldete Vergütung den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung, wie die Parteien sie vereinbart haben, überschreiten würde.

II. Ein über den anerkannten Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs für das Jahr 2012 hinausgehender Urlaubabgeltungsanspruch ist nicht gegeben.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Urlaubsanspruch der Klägerin für die Jahre 2010 und 2011 jeweils zum Ende des betreffenden Urlaubsjahres verfallen ist.

Zwar kann ein Schadensersatzanspruch entstehen, wenn der Arbeitnehmer rechtzeitig, aber erfolglos die Gewährung von Urlaub im Urlaubsjahr verlangt und damit den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hat. Auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin kann aber nicht angenommen werden, dass sich die Beklagte mit der Gewährung des Urlaubs für die Jahre 2010 und 2011 in Verzug befunden hat. Selbst wenn die Beklagte die Auffassung vertreten haben sollte, dass die Klägerin keinen Urlaubsanspruch hat, war die Klägerin nicht gehindert, die Beklagte zumindest zur Gewährung von Urlaub aufzufordern. Soweit die Klägerin eine Urlaubsgewährung wegen ihrer Befürchtung, dadurch ihre Vollzeitanstellung zu gefährden, nicht verlangt hat, begründet das keinen Schadensersatzanspruch. Soweit die Klägerin pauschal auf Einschüchterungen durch die Beklagte verwiesen hat, hat sie nicht vorgetragen, wann von Seiten der Beklagten welche Einschüchterungen bei welcher Gelegenheit anlässlich welcher Nachfragen erfolgt sein sollen. Mithin lässt sich ein Schadensersatzanspruch der Klägerin auf Nachgewährung des zum Ende der Urlaubsjahre 2010 und 2011 jeweils verfallenen Urlaubs nicht feststellen.

III. Die Klägerin hat für die Zeit ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 14. Mai bis 15. Juni 2012 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs. 1 EFZG in Höhe von jeweils weiteren 108,55 EUR für die Monate Mai und Juni 2012.

Die von der Klägerin in der Zeit vor und nach ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit geleisteten Arbeitsstunden lassen darauf schließen, dass sie ohne ihre krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit wie in dem vorangegangenen Monat April 2012 und in dem nachfolgenden Monat Juli 2012 ebenfalls eine Vergütung in Höhe von jeweils 390,-- EUR im Monat Mai 2012 und im Monat Juni 2012 erzielt hätte. Danach besteht sowohl für den Monat Mai 2012 unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Vergütung in Höhe von 227,50 EUR und dem bereits vom Arbeitsgericht zuerkannten Differenzbetrag in Höhe von 53,95 EUR (= insgesamt 281,45 EUR) als auch für den Monat Juni 2012 unter Berücksichtigung der gezahlten Vergütung in Höhe von 65,-- EUR und dem bereits vom Arbeitsgericht zuerkannten Differenzbetrag in Höhe von 216,45 EUR (= insgesamt 281,45 EUR) jeweils noch ein Differenzanspruch in Höhe von 108,55 EUR (390,-- EUR - 281,45 EUR).

IV. Weiterhin hat die Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 EFZG Anspruch auf Feiertagsvergütung in der geltend gemachten Höhe von 32,52 EUR für die gesetzlichen Feiertage am 01. November 2010 (Montag), 25. April 2011 (Montag), 03. Oktober 2011 (Montag), 13. Juni 2011 (Montag), 01. November 2011 (Dienstag) und 26. Dezember 2011 (Montag) und in Höhe von 35,23 EUR für die gesetzlichen Feiertage am 09. April 2012 (Montag), 01. Mai 2012 (Dienstag) und 03. Oktober 2012 (Mittwoch).

Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Die Klägerin hat in der Klageschrift unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagte keine Entgeltzahlung an Feiertagen geleistet habe, sondern die Feiertage vielmehr von ihr vor- bzw. nachgearbeitet worden seien. Wird die an einem Feiertag ausfallende Arbeitszeit vor- und/oder nachgeholt, so entfällt nicht etwa der Anspruch auf Feiertagsentgelt (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 14. Aufl. § 2 EFZG Rn. 15). Feiertagsbezahlung kann auch der in einem Abrufarbeitsverhältnis beschäftigte Arbeitnehmer verlangen (vgl. hierzu BAG 24. Oktober 2001 - 5 AZR 245/00 - AP EFZG § 2 Nr. 8). Die Beklagte hat sich zu dem Vortrag der Klägerin in der Klageschrift nicht erklärt (§ 138 Abs. 2 ZPO) und keine Umstände dafür dargelegt, dass die betreffenden Feiertage für den Arbeitsausfall bzw. die von der Klägerin angeführte Vor- und Nacharbeit jeweils nicht ursächlich gewesen sein sollen. Mithin hat die Klägerin Anspruch auf Feiertagsvergütung in der von ihr geltend gemachten Höhe. Die Beklagte hat auf den Vortrag der Klägerin auch nicht geltend gemacht, dass die infolge der Feiertage jeweils ausgefallenen Arbeitszeiten eine geringere als die von der Klägerin jeweils geltend gemachte Vergütung ergeben hätten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Vor-aussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.



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