Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 5 Sa 98/13

Mutterschaftslohn nur bei ausgeheilter Krankheit

Schwangere dürfen nicht beschäftigt werden, wenn die Arbeit das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet. Während der Dauer des Beschäftigungsverbotes können Schwangere von ihrem Arbeitgeber jedoch weiterhin den Durchschnittsverdienst der vergangenen 13 Wochen bzw. 3 Monate verlangen.
Voraussetzung hierfür ist, dass das Beschäftigungsverbot die alleinige Ursache für die Nicht-Leistung der Arbeit ist.
Ist eine Arbeitnehmerin zunächst länger als 6 Wochen krank und legt sodann die Bescheinigung einer Ärztin über das Bestehen eines Beschäftigungsverbotes wegen Gefährdung der Gesundheit vor, so hat sie zunächst darzulegen, dass die zuvor bestandene Krankheit ausgeheilt ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 06.12.2012, Az.: 5 Ca 458/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin die Zahlung von Mutterschaftslohn von der Beklagten verlangen kann.

Die Klägerin war auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages vom 04.10.2011 bis zum 03.10.2012 als Speditionskauffrau bei einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 1.900,00 € beschäftigt.

Mit Schreiben vom 03.02.2012 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 10.02.2012 gekündigt. Mit Schreiben vom 14.02.2012 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie schwanger sei und eine Bescheinigung über die Schwangerschaft vom 13.02.2012, ausgestellt durch die Gemeinschaftspraxis Dr. med. M. beigefügt, aus der sich ergab, dass die Klägerin in der 12. Schwangerschaftswoche war; als voraussichtlicher Entbindungstermin wurde 08/2012 angegeben.

Das von der Klägerin angestrengte Kündigungsschutzverfahren endete vor dem Arbeitsgericht im Gütetermin vom 06.03.2012 damit, dass die Beklagte erklärte, aus der streitgegenständlichen Kündigung vom 03.02.2012 keine Rechte gegen die Klägerin herzuleiten. Die Klägerin hat daraufhin die Feststellungsklage vom 17.02.2012 zurückgenommen.

Seit dem 13.02.2012 war die Klägerin zunächst arbeitsunfähig erkrankt. Der daraus resultierende Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall endete am 26.03.2012. Für die Zeit vom 27.03.2012 bis 10.04.2012 erhielt die Klägerin Krankengeld. Unter dem Datum vom 10.04.2012 wurde der Beklagten eine "Bescheinigung über das Vorliegen eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 MuSchG" zur Vorlage bei Arbeitgeber/Krankenkasse vorgelegt, wonach das Beschäftigungsverbot am 30.04.2012 endet. Diese Bescheinigung enthält eine unleserliche Unterschrift, ein Praxisstempel ist nicht vorhanden (vgl. Bl. 54 d. A.). Dem folgte eine weitere Bescheinigung über das Vorliegen eines Beschäftigungsverbots nach § 1 Abs. 1 MuSchG, wonach ab dem 01.05.2012 ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, dass zum 16.07.2012 endet. Diese undatierte Bescheinigung trägt den Stempel der Gemeinschaftspraxis Dr. M. und W. und ist unterschrieben (vgl. Bl. 11 d. A.). Am 07.2012 hat der Mutterschutz der Klägerin gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG begonnen, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 03.10.2012 nach der Entbindung gemäß § 6 Abs. 1 MuSchG fortbestanden hat. Eine ärztliche Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis Dr. M. vom 23.10.2012 hat u. a. folgenden Wortlaut:

"...Danach wurde ab 10.04.2012 - 30.04.2012 ein Beschäftigungsverbot für die Patientin ausgestellt, da durch die Tätigkeiten im Lager der Spedition mit erheblichen körperlichen Belastungen und zusätzlich bestehenden psychischen Belastungen durch Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber eine Gefährdung für Mutter und Kind bestand.

Vom 30.04.2012 - 04.05.2012 befand sich die Patientin in stat. Behandlung des Diakonie Krankenhauses S.. Danach wurde wegen der fortbestehenden physischen und psychischen Gefährdung der Patientin am Arbeitsplatz, insbesondere auch wegen der körperlichen Arbeiten, die die Patientin am Arbeitsplatz verrichten musste, durch Frau Dr. med. W. am 27.04.2012 erneut ein Beschäftigungsverbot für die Zeit vom 01.05.2012 bis Beginn des Mutterschutzes ausgestellt ..."

Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieser Bescheinigung wird auf Bl. 75 d. A. Bezug genommen.

Die Klägerin hat vorgetragen, für die Zeit ab dem 11.04.2012 werde Mutterschaftslohn geltend gemacht, für die Zeit ab dem 17.07.2012 Ansprüche auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Zur Begründung des streitigen Vorbringens der Klägerin im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 4, 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 95, 96 d. A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich der Berechnung der Klageforderung wird auf Seite 5, 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 96, 97 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Mutterschaftslohn in Höhe von 1.266,67 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2012 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Mutterschaftslohn in Höhe von 1.900,00 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.06.2012 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, einen Mutterschaftslohn in Höhe von 1.900,00 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.07.2012 zu zahlen,

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 525,92 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.08.2012 zu zahlen,

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 824,15 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.09.2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat im Kammertermin am 20.09.2012 erklärt, dass die Anträge 4, 5, anerkannt würden und des weiteren beantragt,

im Übrigen die Klage abzuweisen.

Daraufhin hat die Klägerin am 20.09.2012 beantragt,

ein Teilanerkenntnisurteil zu erlassen.

Am 20.09.2012 erging daraufhin ein Teilanerkenntnisurteil, wonach die Beklagte entsprechend den Klageanträgen nach 4, 5 zur Zahlung verurteilt worden ist.

Die Beklagte hat vorgetragen,

man habe der Klägerin zunächst wegen unterdurchschnittlicher Arbeitsleistung gekündigt. Triftige Anhaltspunkte für ein Beschäftigungsverbot aufgrund der Schwangerschaft seien im Hinblick auf die vertraglich geschuldete Tätigkeit einerseits und die tatsächlichen Umstände der Arbeitsleistung andererseits auch nicht im Ansatz ersichtlich. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die maßgeblichen Bescheinigungen aufgrund falscher Angaben der Klägerin zustande gekommen seien. Weder körperliche noch psychische Belastungen seien nachvollziehbar.

Hinsichtlich des weiteren streitigen Vorbringens der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 7, 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 98, 99 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat darauf hin durch Urteil vom 06.12.2012 - 5 Ca 458/12 - die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 93 bis 105 d. A. Bezug genommen.

Gegen das ihr am 31.01.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 28.02.2013 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 29.04.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nach dem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 27.03.2013 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 29.04.2013 einschließlich verlängert worden war.

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, sie sei vom 30.04.2012 bis einschließlich 04.05.2012 in stationärer Behandlung in der Diakonie S. gewesen. Vorausgegangen seien erhebliche Blutungen im Unterleib, die eine stationäre Aufnahme erforderlich gemacht hätten.

Der Klägerin sei im Rahmen der Einarbeitung bei der Beklagten mitgeteilt worden, dass sie schneller arbeiten müsse, sie möge sich ein Beispiel bei der anderen Kollegin nehmen. Dass diese Kollegin bereits seit Jahrzehnten dort beschäftigt gewesen sei, sei gleichgültig gewesen. Im Gütetermin im Kündigungsschutzverfahren sei durch die Beklagte vorgetragen worden, der Arbeitsplatz der Klägerin existiere nicht mehr. Entsprechend dem vertraglich vereinbarten Versetzungsvorbehalt könne ein anderweitiger Einsatz im Unternehmen erfolgen, beispielsweise im Lager. Die im Ergebnis glücklicherweise gut verlaufene Schwangerschaft der Klägerin sei seit Beginn von Komplikationen begleitet gewesen. Bereits zu einem frühen Zeitpunkt habe die Klägerin mehrfach Blutungen im Unterleib erlitten, die teilweise leicht, aber auch stark ausgeprägt gewesen seien. Im Rahmen ihrer Behandlung habe die Klägerin regelmäßig entsprechende Belastungssituationen am Arbeitsplatz geschildert. Hinzukomme eine Belastungssituation durch das vorliegende Verfahren. Zusammen mit den vorliegenden gynäkologischen Einschränkungen sei für die behandelnden Ärzte daraufhin eine entsprechende Gefährdung für Mutter und Kind festzustellen gewesen. Die Situation am Arbeitsplatz habe des weiteren dazu geführt, dass sich die Klägerin in entsprechende psychiatrische Behandlung begeben habe.

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 25.04.2013 (Bl. 127 bis 132 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 06.12.2012 - 5 Ca 458/12 - abzuändern und

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Mutterschaftslohn in Höhe von 1.266,67 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2012 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Mutterschaftslohn in Höhe von 1.900,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.06.2012 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, einen Mutterschaftslohn in Höhe von 1.900,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.07.2012 zu zahlen,

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 525,92 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.08.2012 zu zahlen,

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 824,15 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.09.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Klägerin habe sich unmittelbar nach Zugang der Kündigung im Februar 2012 krank gemeldet und von diesem Tag an keinerlei Arbeitsleistung mehr erbracht. Woraus sich deshalb psychische oder physische Belastungen im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis einerseits und die Schwangerschaft andererseits hätten ergeben sollen, sei nicht nachvollziehbar. Es sei ihr gegenüber auch zu keinem Zeitpunkt geäußert worden, dass ihr ein Einsatz im Lager drohe.

Zur weiteren Darstellung und Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 24.05.2013 (Bl. 138 bis 141 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 17.06.2013.

Entscheidungsgründe

I.  Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.  Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage der Klägerin voll umfänglich unbegründet ist.

Gemäß § 11 MuSchG ist den unter den Geltungsbereich des § 1 MuSchG fallenden Frauen, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach der RVO beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten 3 Monate von Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach §§ 3 Abs. 1, 4, 6 Abs. 2, 3 MuSchG oder wegen eines Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbot nach § 8 Abs. 1, 3, 5 MuSchG teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzt.

Gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und / oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind. Für das Vorliegen der Voraussetzungen eines wirksamen Beschäftigungsverbots ist die Arbeitnehmerin darlegungs- und beweispflichtig. Der daraus folgenden Darlegungslast sowie der anschließenden Beweislast ist die Klägerin nicht nachgekommen.

Hinsichtlich des insoweit maßgeblichen Prüfungsmaßstabes unter Abstellen auf den individuellen Gesundheitszustand und die Kausalität zwischen dem Nichtleisten der Arbeit wegen des Beschäftigungsverbots und dem damit verbundenen Verdienstausfall wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Seite 9 bis 11 = Bl. 100 bis 102 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat das tatsächliche Vorbringen der Klägerin sowie die im erstinstanzlichen Rechtszug vorgelegten Unterlagen zutreffend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewürdigt; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 12 bis 14 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 103 bis 105 d. A.) Bezug genommen.

Auch das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es wiederholt im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen, enthält aber keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Im Übrigen enthält es auch keine Rechtsbehauptungen, die eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung begründen könnten. Es macht lediglich deutlich, dass die Klägerin - aus ihrer Sicht verständlich - die von der Kammer allerdings voll umfänglich für zutreffend erachtete Würdigung durch das Arbeitsgericht nicht für zutreffend hält. Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass vorliegend beim Vorbringen der Klägerin schon nicht nachvollziehbar ist, inwieweit überhaupt ein Beschäftigungsverbot die alleinige Ursache für die Nichtleistung der Arbeit gewesen sein könnte. Denn unstreitig war die Klägerin vor der erstmaligen Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung länger als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Erkrankung ausgeheilt war und sich erst daran als neue Ursache das Beschäftigungsverbot angeschlossen hat, hat die Klägerin in beiden Rechtszügen aber nicht vorgetragen. Das wäre aber erforderlich gewesen, weil das Beschäftigungsverbot die alleinige Ursache für die Nichtleistung der Arbeit sein muss. Im Übrigen ist, was das Arbeitsgericht ausführlich und zutreffend gewürdigt hat, aus der Bescheinigung der Ärzte Dr. M. pp. deutlich zu entnehmen, dass diese offensichtlich von falschen Tatsachen im Hinblick auf die vertraglich geschuldete Arbeitstätigkeit der Klägerin ausgegangen sind. Körperliche Arbeit hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt geleistet; dies war weder vertraglich vorgesehen noch von ihr jemals zu irgendeinem Zeitpunkt verlangt worden. Nähere Anhaltspunkte dazu, wann, wer, wie von der Klägerin etwas anderes hätte verlangt haben können, lassen sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Insgesamt ist festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien lediglich wenige Wochen tatsächlich vollzogen war; ab Zugang der Kündigung vor Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes war die Klägerin dauerhaft abwesend und hat ihre Arbeitsleistung nicht erbracht. Wie insoweit behandelnde Ärzte in der Lage gewesen sein sollen, physische (?) und psychische Belastungen aufgrund des Arbeitsverhältnisses festzustellen, erschließt sich nicht. Wie sich des weiteren die Notwendigkeit ergeben haben soll, das sich die Klägerin aufgrund psychischer Belastungen durch das Arbeitsverhältnis (das zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht vollzogen wurde) in psychiatrische Behandlung begeben musste, erschließt sich der Kammer noch weniger. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer die nunmehr erstmals im zweitinstanzlichen Rechtszug erfolgte Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht insbesondere im Hinblick auf das unvollständige und widersprüchliche tatsächliche Vorbringen der Klägerin nicht als ausreichend, um die Klage im Hinblick auf das substantiierte Bestreiten der Beklagten hinreichend schlüssig zu begründen.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.



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