Elternzeit

I. Was ist das?
II. Erwerbstätigkeit trotz Elternzeit?

I. Was ist das?

Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) kann ein Arbeitnehmer / eine Arbeitnehmerin beantragen, um sich in den ersten drei Lebensjahren seines/ihres Kindes um dieses zu kümmern. In dieser Zeit arbeitet der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nicht, bekommt jedoch auch kein Gehalt. Das Arbeitsverhältnis ruht. Diesem Anspruch kann der Arbeitgeber nicht widersprechen oder ihn vertraglich ausschließen. Der Anspruch gilt für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiten überschneiden.

Der Antrag auf Elternzeit kann von beiden Elternteilen (oder anderen Sorgeberechtigten) auch gleichzeitig gestellt werden. In jedem Fall muss der Antrag bis spätestens 7 Wochen vor Antritt beim jeweiligen Arbeitgeber1 gestellt werden. Ab dem Antragszeitpunkt und während der Dauer der Elternzeit kann der Arbeitnehmer nicht gekündigt werden.

Gut zu wissen: Seit dem 01. Juli 2015 können Eltern bis zu 24 Monate Elternzeit, die sie während der ersten drei Lebensjahre des Kindes nicht genommen haben, in der Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beanspruchen. Die Zustimmung des Arbeitsgebers ist hierfür nicht mehr notwendig. Für diese aufgeschobenen Monate beträgt die Antragsfrist 13 Wochen.

II. Erwerbstätigkeit trotz Elternzeit

Während der Elternzeit darf der Arbeitnehmer bis zu 30 Wochenstunden erwerbstätig sein.

Das Arbeitsverhältnis muss daher nicht gänzlich „beruhigt“ werden, sondern kann auch auf zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden. Der Arbeitnehmer beantragt in diesem Falle eine Verringerung und entsprechende Umgestaltung der Arbeitszeit. Über die Änderungen sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestenfalls einigen. Uneinigkeit entspricht einer Zustimmungsverweigerung des Arbeitgebers.

Mit der Zustimmung des Arbeitgebers kann auch ein anderes Arbeitsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit mit bis zu 30 Wochenstunden aufgenommen werden.

In beiden Fällen darf die Zustimmung nur aus besonderen Gründen verweigert werden. Dem Arbeitnehmer steht sodann der Klageweg offen.

Gut zu wissen: In den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes kann auch Elterngeld, eine staatliche Familienleistung, beantragt werden.


1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.

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