Bürgergeld

I. Was ist das?
II. Wer kann Bürgergeld beziehen?
III. Welche zentralen Neuerungen bringt das Bürgergeld im Vergleich zum ALG II / Hartz IV?
IV. Welche Leistungen werden erbracht?

I. Was ist das?

Zum 1. Januar 2023 wird das bisherige Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich bekannt als Hartz IV) durch das Bürgergeld ersetzt. Das Bürgergeldgesetz sieht im Vergleich zur bisherigen Grundsicherung eine Erhöhung der Regelsätze vor sowie eine gezielte Verstärkung an Weiterbildungsangeboten. Anders als bei Arbeitslosengeld I kommt es hierbei tatsächlich gar nicht auf die Arbeitslosigkeit der betreffenden Person an. Vielmehr erhalten Bürgergeld auch Erwerbstätige, deren Einkommen nicht zur Deckung des Lebensunterhalts ausreicht (sog. Aufstocker bzw. Ergänzer).

II. Wer kann Bürgergeld beziehen?

Der Bürgergeld – Antrag muss bei der Gemeindeverwaltung bzw. Stadtverwaltung des eigenen Wohnorts gestellt werden. Zuständig sind die Jobcenter. Antragsberechtigt ist, wer erwerbsfähig, hilfebedürftig und zwischen 15 und 65/67 Jahren (je nach Regelaltersrente) alt ist. Wer erwerbsunfähig ist oder sich außerhalb der Altersgrenzen befindet, erhält andere Sozialleistungen, die vom Umfang her mit dem Bürgergeld vergleichbar sind.

III. Welche zentralen Neuerungen bringt das Bürgergeld im Vergleich zum ALG II / Hartz IV?

Damit die Bürgergeld-Leistungsberechtigten sich auf die Arbeitsuche konzentrieren können, bestehen im ersten Jahr des Leistungsbezugs nun sogenannte Karenzzeiten für Wohnen und für den Einsatz von angespartem Vermögen.

Wer auf Bürgergeld angewiesen ist, darf in der Karenzzeit das Ersparte behalten. So darf Vermögen erst ab 40.000 Euro angetastet werden, für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft ab 15.000 Euro. 

Wer zwischen 520 und 1.000 Euro verdient, kann nun mehr von seinem Einkommen behalten. Die Freibeträge in diesem Bereich werden auf 30% angehoben. Im Rahmen des Bürgergeldes erhöhen sich auch die Freibeträge für Einkommen von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden auf 520 Euro. Auch für Auszubildende gelten höhere Freibeträge für die Ausbildungsvergütung.

Die bisherige Eingliederungsvereinbarung im SGB II wird durch einen Kooperationsplan abgelöst. Dieser wird von den Leistungsberechtigen und Integrationsfachkräften gemeinsam erarbeitet. 

Im Rahmen des Bürgergeldgesetzes wird auch der sogenannte Vermittlungsvorrang in Arbeit abgeschafft. Stattdessen werden Geringqualifizierte auf dem Weg zu einer beruflichen Weiterbildung unterstützt, um ihnen den Zugang zum Fachkräftearbeitsmarkt zu öffnen. Eine umfassende Betreuung (Coaching) hilft Leistungsberechtigten, die aufgrund vielfältiger individueller Probleme besondere Schwierigkeiten haben, Arbeit aufzunehmen. 

Sanktionen erfolgen jetzt nach einem dreistufigen System: Bei der ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld für einen Monat um 10%, bei der zweiten für zwei Monate um 20% und bei der dritten für drei Monate um 30%. Eine Leistungsminderung darf nicht erfolgen, sollte sie im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen.

IV. Welche Leistungen beinhaltet das Bürgergeld?

Leistungsempfänger erhalten ab dem Monat der Antragstellung zunächst einen monatlichen Pauschalbetrag zur Deckung der alltäglichen Kosten (sog. Regelbedarf). Davon soll Kleidung, Ernährung, Energiebedarf (ohne Warmwasser und Heizung), Körperpflege, Hausrat und in vertretbarem Umfang Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben bezahlt werden können. Den vollen Regelbedarf von 563 € pro Monat erhalten erwachsene Alleinstehende oder Alleinerziehende. Volljährige Partner erhalten jeweils 506 €; für Kinder bis einschließlich 5 Jahre gibt es 357 €, für Kinder ab 6 Jahren bis einschließlich 13 Jahren gibt es 390 €; für Jugendliche ab 14 Jahren bis unter 18 Jahren gibt es 471 €. Außerdem werden die Krankenversicherungsbeiträge übernommen.

Die Kosten von Unterkunft und Heizung werden ebenfalls übernommen, soweit diese angemessen sind.

Wer alleinerziehend, schwanger oder behindert ist, erhält zusätzlich eine pauschale Mehrbedarfsleistung.

Zum Zwecke ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erhalten Leistungsempfänger außerdem Förderungsleistungen wie z.B. Arbeitsvermittlung, Fortbildungen, Umschulungen, Betreuung, Existenzgründungsgelder, etc. Wird in diesem Zusammenhang eine zumutbare Arbeit angeboten, so soll diese auch angenommen werden.

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