Sperrzeit

I. Wie kommt es dazu?
II. Was ist bei Kündigung, Aufhebungsvertrag und gerichtlichem Vergleich?
III. Wie hoch sind die finanziellen Nachteile?
IV. Wie lässt sich das vermeiden?

I. Wie kommt es dazu?

Die Sperrzeit ist ein Zeitraum, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruht; es wird also kein ALG ausgezahlt. Im Gegensatz zur Ruhezeit, welche nur zur Verschiebung des Auszahlungszeitraums führt, hat eine Sperrzeit den großen Nachteil, dass sie den Gesamtzeitraum der Auszahlung vermindert. Das bedeutet, dass innerhalb der Sperrzeit kein Arbeitslosengeld gezahlt wird und sich der Auszahlungszeitraum insgesamt um die Dauer der Sperrzeit verkürzt.

Ausgelöst wird eine Sperrzeit durch versicherungswidriges Verhalten, für das kein wichtiger Grund vorliegt. Als versicherungswidrig gelten die folgenden Verhaltensweisen:

a) Arbeitsaufgabe: Der Arbeitslose1 löst das Arbeitsverhältnis (freiwillig) oder sorgt durch arbeitsvertragswidriges Verhalten für die Lösung des Arbeitsverhältnisses und führt dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbei. (Achtung: 12-wöchige Sperrzeit!)

b) Arbeitsablehnung: Der Arbeitslose lehnt eine von der Agentur für Arbeit angebotene Beschäftigung ab, tritt eine solche nicht an oder verhindert die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses.

c) Unzureichende Eigenbemühungen: Der Arbeitslose weist die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nach.

d) Ablehnung/Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme: Der Arbeitslose verweigert die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, zur beruflichen Ausbildung, Weiterbildung oder Teilhabe am Arbeitsleben oder er bricht eine solche ab.

e) Meldeversäumnis: Der Arbeitslose kommt einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach.

f) Verspätete Arbeitsuchendmeldung: Der Arbeitslose hat sich nicht rechtzeitig arbeitsuchend gemeldet.

Welches und wann das versicherungswidrige Verhalten an den Tag gelegt wurde, ist insbesondere für den Beginn und die Dauer einer Sperrzeit entscheidend. So beginnt die Sperrzeit grundsätzlich am Tag nach dem „sperrzeitbegründenden Ereignis“ und dauert je nach Schwere eine bis zwölf Wochen.

II. Was ist bei Kündigung, Aufhebungsvertrag und gerichtlichem Vergleich?

Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst und ist danach arbeitslos, so wird dies üblicherweise als Arbeitsaufgabe angesehen und führt zur Verhängung einer Sperrzeit.
Eine Kündigung von Seiten des Arbeitgebers führt hingegen grundsätzlich nicht zu Sperrzeiten, außer der Arbeitnehmer hat durch arbeitsvertragswidriges Verhalten den Anlass für die Kündigung gesetzt. Sperrzeiten entstehen demnach höchstens bei sog. verhaltensbedingten Kündigungen.
Riskant wird es für den Arbeitnehmer auch, wenn er durch aktives Handeln einer arbeitgeberseitigen Kündigung zustimmt. Dazu reicht beispielsweise allein der Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage regelmäßig nicht aus. Als Indiz für ein zustimmendes Verhalten können aber z.B. Abfindungen, die über das gesetzlich vorgesehene Maß hinausgehen, betrachtet werden. Bei der Zahlung von Abfindungen ist also besondere Vorsicht geboten.

Der Aufhebungsvertrag führt zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses; der Arbeitnehmer stimmt der Beendigung also zu. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages gilt daher regelmäßig als Arbeitsaufgabe.

Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens können Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Vergleich schließen, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht. Dies führt regelmäßig nicht zu einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, da der Arbeitnehmer schon nicht verpflichtet ist, gegen eine Kündigung gerichtlich vorzugehen. Demgegenüber handelt es sich um eine versicherungswidrige Zustimmung zur Auflösung, wenn der Arbeitnehmer bereits vor Erhebung einer Kündigungsschutzklage mit dem Arbeitgeber vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis in einem prozessualen Vergleich beendet werden soll.

III. Wie hoch sind die finanziellen Nachteile?

Wer zum Empfang von Arbeitslosengeld I berechtigt ist, erhält dieses in bestimmter Höhe für eine bestimmte Dauer. Zwar wird das Geld nur einmal pro Monat überwiesen, die Höhe des ALG bemisst sich aber zunächst nach Tagessätzen - ausgehend vom bisherigen Gehalt (Beispiel: 40 €/Tag x 30 Tage = 1200 €/Monat).
Die Bezugsdauer bemisst sich hingegen nach dem Lebensalter und der Dauer einer versicherungspflichtigen Tätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre (Beispiel: Ein unter 55 jähriger Arbeitsloser war 20 Monate versicherungspflichtig tätig. Er erhält ALG für die Dauer von 10 Monaten). An diese Bezugsdauer knüpft nun die Sperrzeitregelung an: Beträgt die Bezugsdauer beispielsweise 10 Monate und wird eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt, so erhält der/die Arbeitslose 12 Wochen lang kein Arbeitslosengeld und weiterhin verringert sich die Bezugsdauer von 10 Monaten auf etwa 7 Monate. Wer also täglich 40 € Arbeitslosengeld (1200 € pro Monat) erhält, der verliert durch Arbeitsaufgabe bis zu 3600 €.

Desweiteren führt eine Sperrzeit zu einem Zahlungsstopp in der Rentenversicherung, sodass eine Lücke im Versicherungsverlauf entstehen kann, wenn der Betroffene nicht auf freiwilliger Basis selbst für den Rentenversicherungsbeitrag aufkommt. Eine Unterbrechung kann wiederum zum Verlust von Rentenanwartschaften führen.

Die Höchstsperrzeit von 12 Wochen wird in aller Regel nur wegen Arbeitsaufgabe verhängt.
Andere versicherungswidrige Verhaltensweisen begründen überwiegend geringere Sperrzeiten, angefangen bei einer Woche wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.

IV. Wie lässt sich das vermeiden?

Insbesondere das Vermeiden von Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe ist für viele Arbeitnehmer ein wichtiges Thema. So kommt es nicht selten vor, dass Arbeitnehmer wegen schlechter Arbeitsbedingungen oder einer unsicheren Zukunft die Arbeitsstelle wechseln möchten. In anderen Fällen ist lediglich ein bestimmter anderer Arbeitgeber attraktiver und der wechselnde Arbeitnehmer möchte eine einvernehmliche Beendigung mit dem bisherigen Arbeitgeber anstreben.

Ob in diesen Fällen eine Sperrzeit für den in die Arbeitslosigkeit geratenen Arbeitnehmer verhängt wird, kann jedoch nicht einheitlich beantwortet werden.
Zum Einen werden Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe dann nicht verhängt, wenn der Arbeitnehmer die daraufhin eintretende Arbeitslosigkeit nicht schuldhaft verursacht hat; er darf also nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig in die Arbeitslosigkeit geraten sein. Das heißt: Wer bereits konkrete Aussichten auf eine Anschlussbeschäftigung hat, der hat eine -gegen die Erwartungen eintretende- Arbeitslosigkeit nicht zu verschulden.
Zum Anderen führt die Arbeitsaufgabe, wie auch jedes andere oben genannte versicherungswidrige Verhalten, dann nicht zur Sperrzeit, wenn ein wichtiger Grund dafür bestand. Worin ein wichtiger Grund liegt, ist jedoch eine Wertungsfrage. Als Orientierung wird darauf abgestellt, ob der betreffenden Person ein anderes Verhalten, mit dem die Arbeitslosigkeit hätte vermieden oder verzögert werden können, zumutbar war.
Was dem Arbeitnehmer in seiner Situation zumutbar ist und was nicht, ist anhand des Einzelfalles zu bestimmen. Pauschale Aussagen können hier kaum getroffen werden.

Die Agentur für Arbeit erkennt in der Regel aber folgende Gründe als wichtig an:

a) Im Betrieb werden bindende Bestimmungen über Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutz nicht eingehalten.

b) Die zu verrichtende Arbeit kann dem Arbeitnehmer wegen seines körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens nicht zugemutet werden.

c) Die Arbeit verstößt gegen das Gesetz oder ist sittenwidrig.

d) Ein Umzug zum Ehe- oder Lebenspartner ist zur Begründung oder Wiederherstellung der (ehelichen) Lebensgemeinschaft oder der Erziehung der Kinder notwendig. (Hier wird die Wichtigkeit jedoch nicht von vorne herein unterstellt.)

Zudem ist die Frage der Rechtfertigung versicherungswidrigen Verhaltens immer wieder Gegenstand sozialgerichtlicher Entscheidungen, sodass auch dort Anhaltspunkte für die Wichtigkeit einzelner Gründe gefunden werden können. 


1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.

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