Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom - Az: 1 BvL 7/16
I. Was ist das?
II. Wer kann ALG II beziehen?
III. Welche Leistungen werden erbracht?
Hartz IV ist die umgangssprachliche Bezeichnung für Arbeitslosengeld II (ALG II). Dies ist eine staatliche Leistung zur Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums (Grundsicherung des Lebensunterhalts) der beziehenden Person. Anders als bei Arbeitslosengeld I kommt es hierbei tatsächlich gar nicht auf die Arbeitslosigkeit der betreffenden Person an. Vielmehr erhalten Arbeitslosengeld II auch Erwerbstätige, deren Einkommen nicht zur Deckung des Lebensunterhalts ausreicht (sog. Aufstocker bzw. Ergänzer).
Arbeitslosengeld II wird nur auf Antrag bei der jeweils zuständigen Agentur für Arbeit gewährt. Antragsberechtigt ist, wer erwerbsfähig, hilfebedürftig und zwischen 15 und 65/67 Jahren (je nach Regelaltersrente) alt ist. Wer erwerbsunfähig ist oder sich außerhalb der Altersgrenzen befindet, erhält andere Sozialleistungen, die vom Umfang her mit dem ALG II vergleichbar sind.
Leistungsempfänger erhalten von der Agentur für Arbeit ab dem Monat der Antragstellung zunächst einen monatlichen Pauschalbetrag zur Deckung der alltäglichen Kosten (sog. Regelbedarf). Davon soll Kleidung, Ernährung, Energiebedarf (ohne Warmwasser und Heizung), Körperpflege, Hausrat und in vertretbarem Umfang Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben bezahlt werden können. Den vollen Regelbedarf von 449 € pro Monat erhalten erwachsene Alleinstehende oder Alleinerziehende. Volljährige Partner erhalten jeweils 404 €; für Kinder bis 6 Jahre gibt es 285 €, für Kinder ab 6 Jahren bis einschl. 13 Jahren gibt es 311 €; für Jugendliche ab 14 Jahren bis unter 18 Jahren gibt es 376 €. Außerdem werden die Krankenversicherungsbeiträge übernommen.
Die Kosten von Unterkunft und Heizung werden ebenfalls -diesmal vom Landkreis oder der Stadt- gezahlt und zwar in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten, soweit diese angemessen sind.
Wer alleinerziehend, schwanger oder behindert ist, erhält zusätzlich eine pauschale Mehrbedarfsleistung.
Zum Zwecke ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erhalten ALG II - Empfänger außerdem Förderungsleistungen wie z.B. Arbeitsvermittlung, Fortbildungen, Umschulungen, Betreuung, Existenzgründungsgelder, etc. Wird in diesem Zusammenhang eine zumutbare Arbeit angeboten, so soll diese auch angenommen werden.
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