Bundesarbeitsgericht

Urteil vom - Az: 3 AZN 1165/16

Betriebrente - Letztes Januargrundgehalt entscheidet

Eine Pensionsordnung darf zur Berechnung der Betriebsrente auf das
,,Grundgehalt des letzten Monats Januar vor dem Ausscheiden aus den Diensten der Firma"
abstellen. Für die Zulässigkeit einer solchen Regelung macht es keinen Unterschied, ob es sich bei der Pensionsordnung um eine Betriebsvereinbarung oder eine Gesamtzusage handelt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. November 2016 - 6 Sa 506/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 75.500,28 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die auf grundsätzliche Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen, Divergenz und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen zuzulassen.

a) Nach § 72a Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11 - Rn. 10, BAGE 138, 180; 14. April 2005 - 1 AZN 840/04 - zu 2 c aa der Gründe, BAGE 114, 200; 26. September 2000 - 3 AZN 181/00 - zu || 2 der Gründe, BAGE 95, 372). Entscheidungserheblich ist eine Rechtsfrage, wenn sich das Landesarbeitsgericht in der anzufechtenden Entscheidung mit ihr befasst und sie beantwortet hat und bei einer anderen Beantwortung möglicherweise eine für den Beschwerdeführer günstige Entscheidung getroffen hätte (vgl. BAG 15. Oktober 2012 - 5 AZN 1958/12 - Rn. 15 mwN).

Der Beschwerdeführer hat die nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG von ihm darzulegende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig so konkret zu formulieren, dass sie mit ,,Ja" oder ,,Nein" beantwortet werden kann. Dies schließt im Einzelfall zwar eine differenzierte Formulierung nicht aus; unzulässig ist jedoch eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit auf die Antwort ,,Kann sein" hinausläuft (vgl. etwa BAG 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 - Rn. 6, BAGE 121, 52). Darüber hinaus sind die Klärungsbedürftigkeit, die Entscheidungserheblichkeit und die allgemeine Bedeutung der Rechtsfrage darzulegen.

b) Danach ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen zuzulassen.

aa) Die in der Beschwerdebegründung formulierte Frage:

,,Sind nur Entgeltbestandteile des Monats Januar in die Berechnung der Betriebsrente zu berücksichtigen, wenn Gehälter über das 12. Monatsgehalt hinaus nicht im Monat Januar ausgezahlt werden?"

zeigt keine Rechtsfrage im vorgenannten Sinne auf. Die Beantwortung der Frage, hängt von der jeweiligen Versorgungsordnung ab und von der darin enthaltenen Definition des pensionsfähigen Einkommens. Sie kann deshalb nicht abstrakt beantwortet werden und hängt folglich von den Umständen des Einzelfalles ab. Ihre Beantwortung läuft damit letztlich auf ,,Kann sein" hinaus.

bb) Die in der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage:

,,Ist die kumulative Anwendung der zeitratierlichen Kürzung einer Betriebsrente nach § 2 Abs. 1 BetrAVG und die Begrenzung der pensionsfähigen Dienstzeit in einer betrieblichen Pensionsordnung zulässig?"

ist nicht klärungsbedürftig, denn sie ist durch Rechtsprechung des Senats (18. März 2014 - 3 AZR 952/11 - BAGE 147, 291) geklärt. Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung auf Seite 11 ausführt, das Bundesarbeitsgericht habe in der genannten Entscheidung darüber befunden, ob eine Kürzungsmöglichkeit bei einem Ausscheiden vor der Vollendung des 60. Lebensjahrs bestehe, wohingegen im vorliegenden Fall der Kläger beim Ausscheiden bereits das 60. Lebensjahr vollendet und deshalb die Rechtsfrage für diesen Fall als nicht geklärt anzusehen sei, ist dies bereits im Ausgangspunkt unzutreffend. Der Kläger hatte beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet. Der Kläger wurde am 7. Februar 1955 geboren und ist nach dem im Tatbestand des anzufechtenden Urteils in Bezug genommenen Aufhebungsvertrag zum 31. Januar 2014 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Er hatte damit zu diesem Zeitpunkt das 59. Lebensjahr vollendet, nicht jedoch sein 60. Lebensjahr. Die Beschwerde zeigt Anhaltspunkte dafür, weshalb durch die Entscheidung des Senats (18. März 2014 - 3 AZR 952/11 - aaO) die Rechtslage nicht geklärt ist, ebenso wenig auf wie gewichtige Gründe gegen die damalige Entscheidung des Senats. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass es für die zweite Kürzung um den sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag keine gesetzliche Grundlage gibt, vermag das die Klärungsbedürftigkeit schon deshalb nicht zu begründen, weil die Beklagte einen solchen Abschlag ausweislich der vom Kläger vorgelegten Betriebsrentenberechnung (Anlage K4) gar nicht vorgenommen hat.

cc) Soweit die Beschwerde zuletzt die Frage aufwirft:

,,Stellt eine Kappungsgrenze in einer Pensionsordnung eine Diskriminierung wegen des Alters dar?"

hat sie damit ebenfalls keine Rechtsfrage aufgeworfen. Die Beantwortung der Frage hängt von der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsordnung und der darin enthaltenen konkreten Kappungsgrenze ab. Ihre Beantwortung liefe damit letztlich auf eine Beantwortung mit ,,Kann sein" hinaus. Im Übrigen hat der Senat mit dem von der Beschwerde in anderem Zusammenhang zitierten Urteil (11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 -) erkannt, dass eine Kappungsgrenze jedenfalls nicht grundsätzlich unwirksam ist.

2. Die Beschwerde des Klägers hat auch keinen Erfolg, soweit sie auf eine Divergenz der anzufechtenden Entscheidung zum herangezogenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 2012 (- 3 AZR 634/10 -) gestützt wird.

a) Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Divergenz iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG die Entscheidung bezeichnen, von der die anzufechtende Entscheidung abweicht. Eine Abweichung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG setzt voraus, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts zu einer Rechtsfrage einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem abstrakten Rechtssatz abweicht, den eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG abschließend genannten Gerichte zu der gleichen Rechtsfrage aufgestellt hat. Zur ordnungsgemäßen Begründung einer Divergenzbeschwerde gehört, dass der Beschwerdeführer sowohl einen abstrakten Rechtssatz aus der anzufechtenden Entscheidung als auch einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte anführt und darlegt, dass das anzufechtende Urteil auf dieser Abweichung beruht (vgl. BAG 6. Dezember 1994 - 9 AZN 337/94 - BAGE 78, 373).

b) Es kann dahinstehen, ob das Landesarbeitsgericht in der anzufechtenden Entscheidung - wie von der Beschwerde behauptet - den Rechtssatz aufgestellt hat:

,,Eine Kappungsgrenze von 30 Dienstjahren ist rechtswirksam, insbesondere ist durch eine derartige Kappungsgrenze keine Altersdiskriminierung gegeben."

Jedenfalls hat der Senat in der herangezogenen Entscheidung (11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 -) keinen davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Vielmehr hat der Senat in der herangezogenen Entscheidung ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Begrenzung der anrechenbaren Dienstjahre in einer Versorgungsregelung rechtlichen Bedenken begegnet, jedenfalls sei eine Begrenzung auf 40 Dienstjahre angemessen. Damit hat der Senat jedenfalls keinen Rechtssatz dahingehend aufgestellt, nur eine Kappungsgrenze von 40 Dienstjahren könne wirksam vorgesehen werden. Es fehlt folglich bereits an divergierenden Rechtssätzen.

3. Die Beschwerde ist auch nicht begründet, soweit sie auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt wird.

a) Will der Beschwerdeführer geltend machen, das Landesarbeitsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seine Ausführungen nicht berücksichtigt habe, muss er konkret und im Einzelnen schlüssig dartun, welches wesentliche und entscheidungserhebliche Vorbringen das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung übergangen haben soll (BAG 31. Mai 2006 - 5 AZR 342/06 (F) - Rn. 6, BAGE 118, 229). Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes sind so substantiiert vorzutragen, dass allein anhand der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision geprüft werden kann (BAG . 20. Januar 2005 - 2 AZN 941/04 - BAGE 113, 195). Deshalb muss im Einzelnen dargestellt werden, wo der übergangene Vortrag zu finden ist. Der Beschwerdeführer muss unter Angabe des Schriftsatzes nach Datum und bei entsprechendem Umfang nach Seitenzahl konkret darlegen, welcher Vortrag übergangen worden sein soll (vgl. BAG 23. September 2008 - 6 AZN 84/08 - Rn. 19, BAGE 128, 13; 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu || 3 d aa der Gründe, BAGE 109, 145 für die Verfahrensrüge). Will der Beschwerdeführer eine unterlassene Beweisaufnahme rügen, muss er darlegen, zu welchem Punkt das Landesarbeitsgericht eine gebotene Beweisaufnahme unterlassen hat und zu welchem Ergebnis diese Beweisaufnahmegeführt hätte (BAG 26. Januar 2005 - 8 AZN 967/04 - zu // 2 b der Gründe). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung darzutun. Hierzu muss er nachvollziehbar darlegen, dass das Landesarbeitsgericht nach seiner Argumentationslinie unter Berücksichtigung des entsprechenden Gesichtspunkts möglicherweise anders entschieden hätte. Art. 103 Abs. 1 GG schützt allerdings nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht zutreffende Bedeutung beimisst (BAG 31. Mai 2006 - 5AZR 342/06 (F) - aaO).

b) Danach liegt im Ergebnis keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vor.

aa) Die Beschwerde macht geltend, das Landesarbeitsgericht habe die tragende Erwägung des Klägers, wonach eine Kappung von Steigerungsbeträgen auf 30 Dienstjahre in der Versorgungsordnung mit dem Gesetz nicht vereinbar sei, nicht beachtet. Dies ist jedoch unzutreffend. Das Landesarbeitsgericht hat auf Seite 12 des anzufechtenden Urteils ausdrücklich ausgeführt, dass eine Kappungsgrenze, anders als der Kläger meint, nicht rechtsunwirksam sei. Darin liege insbesondere keine Diskriminierung wegen des Alters. Im Weiteren befasst sich das Landesarbeitsgericht auf Seite 12 und 13 des anzufechtenden Urteils mit der Frage der Altersdiskriminierung durch die Begrenzungsregelung in Ziff. 4 Satz 4 PO (A) 88. Das Landesarbeitsgericht hat sich in der anzufechtenden Entscheidung ausführlich mit dem Argument des Klägers befasst. Es ist allerdings seiner rechtlichen Argumentation insoweit nicht gefolgt. Darin liegt aber kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

bb) Die Beschwerde macht weiter geltend, das Landesarbeitsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt, dass es davon ausgegangen sei, die PO (A) 88 stelle eine Gesamtbetriebsvereinbarung dar, obschon zwischen den Parteien unstreitig gewesen und vom Arbeitsgericht Darmstadt auch festgestellt worden sei, dass es sich bei der PO (A) 88 um eine Gesamtzusage handelt. Wäre das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die PO (A) 88 eine Gesamtzusage und keine Gesamtbetriebsvereinbarung ist, könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Landesarbeitsgericht über die Klage zugunsten des Klägers entschieden hätte. Ihm seien - so das Vorbringen - die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung arbeitsvertraglich zugesagt worden und er hätte den Arbeitsvertrag ohne diese Zusage nicht abgeschlossen. Nach der Ansicht des Klägers hätte das Landesarbeitsgericht bei Annahme einer Gesamtzusage möglicherweise andere Schlüsse gezogen.

Damit dringt die Beschwerde nicht durch. Es kann dahinstehen, ob das Landesarbeitsgericht dadurch gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verstoßen hat, dass es fälschlich angenommen hat, es handele sich um eine Gesamtzusage oder ob dies ein Rechtsanwendungsfehler ist. Auch wenn das Landesarbeitsgericht zutreffender Weise von einer Gesamtzusage ausgegangen wäre, hätte es aufgrund des Umstands, dass es sich um eine Zusage im Arbeitsvertrag gehandelt hat und der Kläger diesen ohne eine Versorgungszusage nicht abgeschlossen hätte, von vornherein nicht zu einer anderen Auslegung des Begriffs ,,Grundgehalt des letzten Monats Januar vor dem Ausscheiden aus den Diensten der Firma" kommen können.

Eine Gesamtzusage ist als an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtete Erklärung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Für das Auslegungsergebnis von Bedeutung ist auch, der von den Vertragspartnern verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck (vgl. BAG 11. November2014 - 3 AZR 848/11 - Rn. 36). Das Landesarbeitsgericht hätte auch bei Annahme einer Gesamtzusage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers, ihm seien die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung arbeitsvertraglich zugesagt worden und er hätte den Vertrag ohne eine Versorgungszusage nicht geschlossen, keine abweichenden Schlüsse ziehen können. Auch nach den Auslegungsgrundsätzen für Gesamtzusagen wäre davon auszugehen, dass das 13. und 14. Gehalt bei der Bemessung des versorgungsfähigen Einkommens vorliegend nicht zu berücksichtigen ist. Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht im Tatbestand den Arbeitsvertrag des Klägers wiedergegeben, der auf die Versorgungsordnung Bezug nimmt.

Auch für die Frage der Wirksamkeit der Kappungsgrenze ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Die Betriebsparteien gemeinsam sind bei der Rechtssetzung ebenso an höherrangiges Recht gebunden wie der Arbeitgeber im Falle einseitiger Rechtssetzung durch eine Gesamtzusage.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.



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