Arbeitsgericht Mainz

Urteil vom - Az: 1 Ca 279/95

Zum Anspruch des Redakteurs auf Überstundenausgleich

Die Klage eines Redakteurs auf Überstundenausgleich, gestützt auf den Manteltarifvertrag für Redakteure von Tageszeitungen, ist nur begründet, wenn schlüssig dargelegt wird, warum kein Freizeitausgleich stattfinden konnte. Der Beweislast wird genügt, wenn eine vollständige Auflistung der verübten Tätigkeiten vorgelegt werden kann.

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 10.907,43

 

Tatbestand 

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Überstundenvergütung für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1994. Die beiden Kläger sind als Redakteure bei der Beklagten in der Redaktion in ... beschäftigt. Wegen beiderseitiger Tarifgebundenheit findet dar Manteltarifvertrag für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen, gültig ab 1. November 1989, Anwendung. § 7 Ziffer 1 dieses Manteltarifvertrages lautet wie folgt: „Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Redakteurs/der Redakteurin beträgt bis zum 30.4.1993 38,5 Stunden,

ab 1.5.1993 37,5 Stunden
ab 1.5.1995 36,5 Stunden
ab 1.5.1998 35 Stunden. 

Überschreitet die zugewiesene oder nachträglich anerkannte Tätigkeit des Redakteurs/der Redakteurin die tarifvertraglich vorgeschriebene Arbeitszeit einer Woche, so hat der Redakteur/die Redakteurin Anspruch auf Zeitausausgleich möglichst innerhalb der folgenden zwei Wochen. Danach erfolgt, im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten der Ausgleich vorrangig in vollen Tagen, wenn der Anspruch des Redakteurs/der Redakteurin 8 und mehr Stunden beträgt. Wird dieser Zeitausgleich bis zum Ablauf der folgenden zwei Kalendermonaten nicht gewährt, hat eine finanzielle Abgeltung zu erfolgen. Diese beträgt für jede darüber hinaus geleistete Stunde bis


zum 30.4.1993 1/128,
ab dem 1.5.1993 1/125,
ab den 1.5.1995 1/122,
ab dem 1.5.1998 1/117 

des vereinbarten Monatsgehalts. Eine Pauschalierung der finanziellen Abgeltung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: sie ist jeweils gesondert im Einstellungsvertrag auszuweisen; ihre Höhe muss mindestens der durchschnittlichen monatlichen Vergütung im Wegs der Einzelabrechnung entsprechen. Für Arbeitsverhältnisse, für die bis zum 31.5.1990 keine Pauschalierung vereinbart worden war, ist eine solche Abgeltung nicht zulässig.“ Die Kläger haben als Redakteure bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit gewisse Freiräume und Dispositionsmöglichkeiten. Konkret wurden bei der Beklagten Überstunden in der Vergangenheit nicht angeordnet. Durch Hausmitteilung vom 9. Mai 1994 bzw. vom 9. Juni 1994 wiesen die Kläger daraufhin, dass in der Redaktion ... Überstunden in genauer bezeichneten Umfang angefallen sind. Die Beklagte lehnte den von den Klägern geltend gemachten Überstundenausgleich durch Schreiben vom 9. Dezember 1994 ab. Mit der am 8. Februar 1995 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter. 

Die Kläger tragen vor, sie hätten jeweils in der Zeit von Januar bis einschließlich Mai 1994, insbesondere wegen der Berichterstattung über den Kommunalwahlkampf, erhebliche Überstunden geleistet. So seien für den Kläger zu 1) im Januar 1994 17,5 Stunden, im Februar 1994 8,5 Stunden, im März 1994 14,5 Stunden, im April 1994 25,5 Stunden und im Mai 1994 50 Überstunden angefallen. Der Kläger zu 2) habe in der Zeit von Januar bis April 1994 51 Überstunden geleistet, im Mai 1994 39,5 Überstunden. Diese Überstunden seien aus den Vorgaben der Geschäftsleitung und der Chefredaktion hinsichtlich einer besonders ausführlichen Berichterstattung über den Kommunalwahlkampf einschließlich der Durchführung von sogenannten Wahlforen resultiert. Darüber hinaus sei ihrer Zweimann-Redaktion in Nieder-Olm auch die Aufgabe übertragen worden, eine zweimal wöchentlich erscheinende Kreisdurchlaufseite konzeptionell vorzubereiten und einzuführen. Daneben habe die übliche Berichterstattung fortgeführt werden müssen. Eine kleine Redaktion wie die in ... müsste auch während der normalen Arbeits- und Geschäftszeit redaktionell besetzt sein. Die Kläger sind der Ansicht, es sei nicht ihre Sache, außer der Dauer der Arbeitszeit auch noch darzulegen, was sie während der Arbeitszeit gemacht hätten. Sie tragen weiter vor der Redaktionsleiter, Herr ..., habe die von ihnen angefertigten handschriftlichen Aufzeichnungen über ihre Arbeitszeiten akzeptiert und auch im Einzelfall konkret die Anweisung gegeben, z.B. in der Arbeitszeit an einer bestimmten Sitzung teilzunehmen. Eine solche Bestätigung sei erstmals in einem gemeinsamen Gespräch, das am 2. Mai 1994 in Nieder-Olm geführt worden sei, erfolgt. An diesem Gespräch hätten der Redaktionsleiter, Herr ... der Chefredakteur ... und die Kläger teilgenommen. Die Überstunden seien auch dadurch anerkannt worden, dass der Redaktionsleiter, Herr ..., die Notwendigkeit der Überstunden in der Hausmitteilung vom 12. Juli 1994 ausdrücklich gegenüber der Chefredaktion bestätigt habe. Ein Freizeitausgleich sei den Klägern nicht möglich gewesen. Die Ausschlussfrist des § 19 Ziffer 1 MTV sei gewahrt. 

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) DM 6.496,46 brutto zu zahlen nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 8. Februar 1995,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Beklagten zu 2) einen Betrag von DM 4.410,97 brutto zu zahlen, nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 8.2.1995. 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 

Die Beklagte trägt vor, die Kläger als Redakteure mussten ihre Arbeitszeitgestaltung bis zu einem gewissen Punkt eigenverantwortlich vornehmen und Arbeitstage mit einem erhöhten Arbeitszeitvolumen durch vermehrte Freizeit an anderen Tagen ausgleichen. Die von den Klägern abgeleistete Überstunden bestreitet die Beklagte. Sie trägt vor, ihr seien erstmals am 7. Juli 1994 Belege vorgelegt worden. Sie habe keine Aufzeichnungen über die Tätigkeit der Kläger aus der Vergangenheit. Die Unrichtigkeit der Aufzeichnungen dar Kläger ergebe sich beispielsweise daraus, dass sie häufig angeblich keine Pausen gemacht hätten. Die Arbeit am Abend zähle bei Redakteuren u.U. auch zur üblichen Arbeitszeit. Voraussetzung für die Anerkennung der Überstunden wäre gewesen, dass die vorgelegten Sögen über die Mehrarbeitsstunden zur Bestätigung vom Redaktionsleiter abgezeichnet worden wären. Überstunden seien auch nicht daraus resultiert, dass eine besondere Berichterstattung aufgrund des Kommunalwahlkampfs hätten erfolgen müssen. Die Kläger hätten eine längere Arbeitszeit an einem Tag am nächsten oder an einem der darauffolgenden ausgleichen können. In anderen Redaktionen seien Überstundenprobleme nicht aufgetreten. Infolge der Berichterstattung zum Kommunalwahlkampf habe die Berichterstattung zu anderen Themenkomplexen zurückstehen müssen. Das Gesamttextvolumen bzw. die Gesamtanzahl der Beiträge habe nicht steigen sollen. Die zweimal wöchentlich erscheinende Kreisdurchlaufseite sei nicht in ..., sondern in ... und ... konzeptionell vorbereitet und erstellt worden. Auch sei es nicht nötig, dass ständig einer der Kläger in der Redaktion zu den üblichen Arbeits- und Geschäftszeiten anwesend sei. Die Geschäftsstelle habe weitere Mitarbeiter. Außerdem seien die Kläger nach den von ihnen vorgelegten Aufzeichnungen beispielsweise am 3.3., 8.3., 17.3., 11.4., 12.4., 13.4. und 14.4. gemeinsam in der Redaktion anwesend gewesen. Die Beklagte bestreitet, dass dem Zeugen ... jeweils am Monatsende Listen betreffend die Arbeitszeit vorgelegt und von diesem akzeptiert worden seien. Eine Bestätigung der Überstunden sei nicht in einem Gespräch vom 2. Mai 1994 erfolgt. Das Gespräch habe am 10. Mai 1994 stattgefunden. Bei diesem Gespräch sei Herr ... nicht anwesend gewesen. Die Überstunden seien nicht bestätigt worden. Eine sonstige Anerkennung der Überstunden sei ebenfalls nicht erfolgt. Anerkennung bedeutet nach Sinn und Zweck des Tarifvertrages, dass die Kläger zu irgend einem Zeitpunkt durch die Beklagte eine offizielle Erklärung erhalten hätten, dass man diese Stunden als Mehrarbeitsstunden im Sinne des Tarifvertrages anerkenne. Auch eine Erklärung des Redaktionsleiters ... gegenüber der Chefredaktionstelle keine Erklärung gegenüber den Klägern dar, sondern eine rechtlich unverbindliche interne Erklärung des Redaktionsleiters. Offiziell habe die Chefredaktion die Anerkennung der Überstunden abgelehnt. Die Kläger hätten auch nicht dargetan, dass ein Freizeitausgleich nicht möglich gewesen sei. Sie hätten die Möglichkeit gehabt, innerhalb der jeweils nächsten zwei Monate den Freizeitausgleich zu nehmen. Schließlich beruft sich die Beklagte auf die Ausschlussfrist des § 19 Ziffer 1 MTV. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die von den Kläger vorgelegten Listen hinsichtlich ihrer Mehrarbeitsstunden (Bl. 40 ff bzw. Bl. 45 ff der Gerichtsaxte) Bezug genommen. 

 

Entscheidungsgründe  

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Arbeitsgericht Mainz sachlich (§ 2 Ziffer 3 a ArbGG) und örtlich (§ 46 Abs. 2 ArbGG iVm §§ 17 As. 1, 29 ZPO) zuständig. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Überstundenausgleich für die Monate Januar bis Mai 1994 in Höhe von 6.496,46 DM (Kläger zu 1.) bzw. 4.410,87 DM (Kläger zu 2.) gemäß § 7 Ziffer 1 des MTV für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen. Die Ausschlussfrist nach § 19 Ziffer 1 MTV ist gewahrt. Die Kläger haben ihre Ansprache gegenüber der Beklagten innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit erstmals geltend gemacht. Hinsichtlich der Monate Januar bis. April 1994 erfolgte die Geltendmachung durch die Kläger mit Hausmitteilung vom 9. Mai 1994, hinsichtlich des Monats Mai 1994 durch die Hausmitteilung vom 8. Juni 1994. Nach der schriftlichen Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte vom 9. Dezember 1994 erfolgte die gerichtliche Geltendmachung durch Klageerhebung unter dem 8.2.1995, mithin innerhalb der 6-Monatsfrist des § 19 Ziffer 1 MTV. Die Kläger haben jedoch nicht in erforderlichem Umfang vorgetragen, dass ihre überwiesene oder nachträglich anerkannte Tätigkeit als Redakteure die tarifvertraglich vorgesehene Arbeitszeit einer Woche von 36,5 Stunden Überschritten hat und dass ein Freizeitausgleich bis zum Ausgleich der folgenden zwei Monate nicht hat erfolgen können (§ 7 Ziffer 1 MTV für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen). Die Beklagte hat bereits bestritten, dass Überhaupt Überstünden für die Kläger angefallen sind. Jedenfalls haben die Kläger aber nicht dargelegt, dass die von ihnen behaupteten Überstunden aus der ihnen überwiesenen Tätigkeit gefolgt sind bzw. dass sie nachträglich anerkannt wurden (§ 7 Ziff. 1 Satz 2 MTV für Radakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen). Insbesondere haben sie nicht substantiiert behauptet, dass kein Freizeitausgleich möglich war (§ 7 Ziff. 1 Satz 4 MTV für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen). Unstreitig wurden wegen des Gestaltungsspielraums der Redakteure bei der Festlegung und Ausgestaltung ihrer Arbeitszeit Überstunden nicht ausdrücklich angeordnet.

Die Verpflichtung der Kläger zur Ableistung der behaupteten Überstunden folgt auch nicht aus der ihnen überwiesenen Tätigkeit. Die Kläger haben hinsichtlich der ihnen Überwiesenen Tätigkeit lediglich vorgetragen, aus der ihnen übertragenen Kommunalwahlberichterstattung habe ein erhöhter zeitlicher Arbeitsaufwand resultiert. Diese Schlussfolgerung der Klägerseite ist jedoch nicht zwingend. Da - auch im Rahmen eines Kommunalwahlkampfes - der Umfang einer Zeitung nicht ansteigen soll und damit insgesamt nicht mehr Beiträge zu schreiben sind, bedeutet eine ... Wahlkampfberichterstattung als solche keinen Mehraufwand. Die Kläger haben insoweit auch nicht vorgetragen, dass das Verfassen von Artikeln über den Wahlkampf mehr Zeit in Anspruch nimmt als das solcher über unpolitische Themen. Ein zeitlicher Mehraufwand kann auch nicht allein mit dar Teilnahme an den Wahlkampfveranstaltungen, begründet werden, da auch Artikel beispielsweise über Fastnachts- und kulturelle Veranstaltungen ggf. die mehrstündige Anwesenheit der Redakteure bei denselben voraussetzen.

Hinsichtlich der Übertragung der konzeptionellen Vorbereitung und Einführung der Kreisdurchlaufseite hat die Beklagte unter Beweisangebot den Vortrag der Klägerseite bestritten, dass diese Aufgabe der Redaktion übertragen worden sei. Die hinsichtlich der Voraussetzung der Überstundenvergütung darlegungs- und beweispflichtigen Kläger haben daraufhin keinen Beweis dafür angeboten, dass ihnen diese Aufgabe zugeteilt wurden ist. Nichts anderes gilt für die von den Klägern behauptete notwendige Anwesenheit eines der Kläger in der Redaktion während der üblichen Arbeits- und Geschäftszeiten. Insoweit wurde nicht vorgetragen, wieso ein Redakteur zur Bewältigung der anfallenden Arbeit anwesend sein muss und warum eingehende Informationen nicht von den sonstigen Mitarbeitern der Geschäftsstelle festgehalten werden können. Die Kläger haben auch nicht substantiiert vorgetragen, dass die von ihnen behaupteten Überstunden alternativ nachträglich anerkannt wurden. Hinsichtlich des von der Klägerseite behaupteten - von der Beklagtenseite bestrittenen - Gesprächs vom 2. Mai 1994 in ... fehlt es an einem Vortrag zur Frage, von wem (beispielsweise  Redaktionsleiter oder Chefredakteur) die Überstunden anerkannt worden sein sollen und woraus sich ggf. die Befugnis des Anerkennenden zur Anerkennung der Überstunden ergeben haben soll. Die Hausmitteilung des Redaktionsleiters vom 12. Juli 1994 enthält ebenfalls keine Anerkennung der Überstunden, da sie nicht an die Kläger gerichtet ist und nur interne Bedeutung hat. Entscheidend ist aber für die Kammer, dass die Kläger nicht substantiiert vorgetragen haben das kein Zeitausgleich bis zum Ablauf der folgenden zwei Kalendermonate erfolgen konnte (§ 7 Ziff. 1 Satz 4 MTV für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen). Die Kläger haben sich insoweit darauf beschränkt, zu behaupten, in den Monaten Januar bis Mai 1994 seien weitere Überstunden erforderlich gewesen, so dass ein Freizeitausgleich nicht möglich gewesen sei. In den Monaten Juni und Juli 1994 hätte lediglich der Zeitausgleich für Wochenendarbeit genommen, werden können. Ein vollständiger Überblick über die Tätigkeiten der Kläger ergibt sich auch nicht aus ihren Auflistungen. Nur ein solcher ließe Rückschlüsse darauf zu, ob im Einzelfall eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zum Zwecke des Freizeitausgleichs möglich gewesen ist oder nicht.

Die Beklagte hat die Behauptungen auch bestritten. So hat sie, dargelegt, dass nicht beide Kläger beispielsweise am 3.3., 8.3., 17.3, 11.4., 12.4., 13.4. und 14.4. gemeinsam in der Redaktion hätten anwesend sein müssen oder dass beide am 29.4.1994 am Kreistag anwesend waren bzw. hätten sein müssen. Hierauf haben die Kläger nicht dargelegt und ggf. unter Beweis gestellt, warum an diesen Tagen ein Freizeitausgleich nicht möglich war. Nach dem Klägervortrag lässt sich auch nicht ausschließen, dass ein Teil der Aufgaben der Kläger weniger dringlich und damit aufschiebbar war. Die Klage war daher abzuweisen. 



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