Arbeitsgericht Ludwigshafen

Urteil vom - Az: 3 Ca 1903/96

Zum Anspruch auf Höhergruppierung

Erziehungsschwierigkeiten bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen auch in einem in einem sozialen Brennpunkt liegenden Hort bewältigen zu müssen, führt nicht ohne weiteres dazu, dass Qualifizierungsmerkmal besonders schwieriger fachlicher Tätigkeiten zu erfüllen.

I. Die Klage wird abgewiesen. 

II. Der Streitwert wird auf 5.400,- DM festgesetzt.

 

Tatbestand 

Die Klägerin ist bei der beklagten Stadt seit 1988 als Erzieherin beschäftigt. Sie ist vollschichtig am Hort der Kindertagesstätte in Ludwigshafen-Rheingönnheim eingesetzt. Die Klägerin ist ausgebildete Erzieherin mit staatlicher Anerkennung. Die Klägerin wird seit 01.01.1991 gemäß Vergütungsgruppe V c BAT vergütet. Mit Schreiben vom 17.12.1991 hatte die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass bezüglich der Frage, inwieweit sie „besonders schwierige fachliche“ Tätigkeit ausübe, noch eine Überprüfung erfolgen werde. Bei Vorliegen einer besonders schwierigen fachlichen Tätigkeit wäre ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe V b BAT nach Ablauf von vier Jahren eröffnet. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 17.12.1995 diesen Bewährungsaufstieg ab. Mit ihrer Klage vom 26.06.1996 verfolgt die Klägerin ein Höhergruppierungsbegehren in die Vergütungsgruppe V b BAT. 

Die Klägerin stützt ihr Höhergruppierungsbegehren auf zwei Begründungen. Zum einen ist sie der Ansicht, im Hinblick auf die im Kinderhort Rheingönnheim zu betreuenden Kinder sei die zur Erklärung des Eingruppierungsmerkmales „besonders schwierige fachliche Tätigkeiten“ von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Protokollerklärung sechs bereits erfüllt. Bezüglich der Darstellung der unter anderem von der Klägerin im Kinderhort Rheingönnheim betreuten Kinder wird auf den schriftsätzlichen Sachvortrag der Klägerin ausdrücklich Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist unstreitig; dass im Kinderhort Rheingönnheim drei Ganztagskräfte und eine Teilzeitkraft tätig sind. Der Aufgabenbereich der hier eingesetzten Erzieherinnen teilt sich in die Betreuung im Freizeit- sowie die Betreuung im Hausaufgabenbereich. Beide Bereiche werden jeweils abwechselnd von  jeweils zwei Erzieherinnen wahrgenommen, wobei ein gestaffelter Wechsel der Einsatzart erfolgt, um eine Kontinuität der Betreuung sicherzustellen.  Von dem 23 betreuten Kindern besucht die Mehrzahl noch die Grundschule. Jeweils ein Kind besucht das Gymnasium, die Hauptschule sowie die Sonderschule. Nach Vortrag der Klägerin steht bei einigen Kindern ein Schulwechsel zur Sonderschule bevor. Ebenfalls dient bei einigen Kindern die Ganztagsbetreuung im Hort zur Vermeidung der Heimeinweisung. Ihr Eingruppierungsbegehren begründe sich aber auch aus der Art der von ihr wahrgenommenen Erziehertätigkeit. Das Tarifrecht unterscheide lediglich zwischen normaler und besonders schwieriger Erziehertätigkeit. In einer Horteinrichtung ohne eine erhebliche Anzahl von Kindern mit Erziehungsstörungen gliedere sich der Aufgabenbereich einer Erzieherin in die  Hausaufgabenbetreuung, die Verabreichung von Mahlzeiten sowie die Überwachung bzw. Betreuung in Ruhe- und Spielzeiten. Hierbei habe sich die Erzieherin an  den Bedürfnissen der Gruppe zu orientieren. Bei der Hausaufgabenbetreuung sei eine Beaufsichtigung und allenfalls eine Anregung der Kinder notwendig. Nur gelegentlich müsse einzelnen Kindern eine Hilfestellung gegeben werden. Im Bereich der Mahlzeiten sei lediglich eine Beaufsichtigung erforderlich. Beim Spielen würden Aktivitäts- und Spielangebote im Interesse der Kinder und unter Zurverfügungstellung von Material und gegebenenfalls einer Anleitung der Gesamtgruppe gemacht. Das Spielen laufe bei diesen Kindern von selbst und untereinander ab, nur teilweise seien die Erzieherinnen hierbei integriert. Im  Gegensatz hierzu erfordere die Hausaufgabenüberwachung im Kinderhort Rheingönnheim Einzelbetreuung. Man sei aufgrund der bei den Kindern bestehenden Erziehungsschwierigkeiten gehalten, in Kleingruppen die Hausaufgaben fertigen zu lassen. Hierbei müsse sie auf die Kinder einzeln zugehen und Hilfestellungen leisten. Ebenso zeige das Essverhalten der Kinder starke Verhaltensauffälligkeiten. Daher sei es nur möglich, die Mahlzeiten getrennt und in Kleingruppen einzunehmen. Auch beim Spielen sei, eine Motivation der Kinder äußerst schwierig. Sie müsse jeweils auf einzelne Kinder eingehen. Ein eingeleitetes Spielen sei nur unter ständiger Anleitung, Kontrolle und Hilfestellung durch sie als Erzieherin möglich. Gleiches gelte, soweit Arbeitsgemeinschaften durchgeführt würden. Auch hier sei immer ein Einzelbezug ihrer Tätigkeit gefordert. Auch die Elternmitarbeit gestalte sich bezogen auf den Kinderhort Rheingönnheim abweichend vom  Normalfall. Mitarbeit der Eltern an den Aktivitäten der Einrichtung gebe es kaum. Eine Anwesenheit der Eltern sei meist nur aus schulischen Gründen gegeben. Das fehlende Interesse der Eltern bedinge auch, dass die Erzieherinnen sich oftmals um den Gesundheitszustand der Kinder bis hin zur Kontaktpflege und Terminsvereinbarung mit den behandelnden Ärzten kümmern müssten. Bezüglich der konkreteren Darstellung der unterschiedlichen Anforderungen an eine Erzieherin in einem normalen Hort im Vergleich zu den an die Klägerin bezogen auf den Hort Rheingönnheim gestellten Anforderungen wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 30.09.1996 (vgl. Bl. 72 bis 79 d.A.) verwiesen. Desweiteren wird Bezug genommen auf die Darstellung der Tätigkeit einer Kollegin der Klägerin, die ein gleichgelagertes Eingruppierungsbegehren gegenüber der  Beklagten verfolgt, vom 19.06.1996 (vgl. Bl. 101 bis 105 d.A.) sowie die Dokumentation einer Arbeitswoche (vgl. Bl. 106 bis 115 d.A.) Bezüglich der von der Klägerin dargestellten  Erziehungsschwierigkeiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 30.09.1996 III (vgl. Bl. 79 bis 82 d.A.) verwiesen. Die von der Klägerin, angesprochenen sonstigen, über das Normalmaß hinausgehenden Belastungen sind unter IV dieses Schriftsatzes (vgl. Bl. 82 bis 84 d.A.) dargestellt. 

Nach ihren Angaben ist die Klägerin jeweils 43 Prozent ihrer Arbeitszeit im Bereich der Freizeit- bzw. Hausaufgabenüberwachung eingesetzt. Während 12 Prozent ihrer Arbeitszeit beaufsichtige sie die Mahlzeiteinnahme sowie die hiermit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Zur Ergänzung des Sachvortrages der Klägerin, insbesondere bezüglich ihrer Tätigkeitsdarstellung sowie der Darlegung ihrer rechtlichen Begründung des mit der vorliegenden Klage verfolgten Eingruppierungsbegehrens wird auf den gesamten schriftsätzlichen Vortrag des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin einschließlich der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 313 Abs. 2 ZPO). 

Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass sie von der Beklagten ab dem 01.01.1995 Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT V b für Angestellte im Sozial und Erziehungsdienst zu beanspruchen hat. 

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. 

Die Beklagte erwidert, der Sachvortrag der Klägerin sei einerseits unschlüssig, denn ihm seien die konkret durch die Klägerin zu verrichtenden Tätigkeiten nicht exakt zu entnehmen. Die Klägerin trage lediglich in allgemeiner Form ohne detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung vor. Aufgrund des Sachvortrages der Klägerin sei nicht zu erkennen, inwieweit sich die von ihr wahrgenommene Tätigkeit aus der Normal- bzw. Grundtätigkeit einer Erzieherin sehr deutlich heraushebe. Der Kinderhort Rheingönnheim sei keine besondere Einrichtung, in der ausschließlich Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten aufgenommen würden. Wesentliche  Erziehungsschwierigkeiten lägen auch nur dann vor, wenn die Auffälligkeiten mit normalen pädagogischen Mitteln aufgrund körperlicher, geistiger und seelischer Verfassung nicht behoben werden könnten. Dies könne allein aufgrund der von der Klägerin vorgetragenen Auflistung von Erziehungsschwierigkeiten und Besonderheiten nicht gefolgert werden. Auch habe die Klägerin übersehen, dass dem Gericht eine Tätigkeit in nachvollziehbarer Sprache vorzutragen sei. Dies sei vorliegend im Hinblick auf die immer wieder gebrauchten Fachbegriffe nicht berücksichtigt. Auch würden die von der Klägerin benutzten unbestimmten Fachbegriffe keinerlei Aussage über die Intensität von Störungen geben. Es sei daher auf der Grundlage des Sachvortrages der Klägerin nicht möglich, die Erfüllung der qualifizierenden Eingruppierungsmerkmale festzustellen. Die Klägerin übersehe, dass derzeit auch im normalen Schulbereich Erziehungsschwierigkeiten, beklagt würden. Insoweit müsse bedacht werden, inwieweit ein genereller Wandel von Werten und Normen in unserer Gesellschaft eine Rolle spiele. Konflikte im Laufe des  Sozialisations- und Erziehungsprozesses von Kindern und Jugendlichen seien derzeit vorprogrammiert, dürften keinesfalls aber in jeder Entwicklungsphase mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten gleichgesetzt werden. Ergänzend verweise sie auf die derzeitige Rechtsprechung, nach der die von der Klägerin geforderte Eingruppierung nur dann in Betracht komme, wenn die aufgrund wesentlicher  Erziehungsschwierigkeiten zu betreuenden Kinder oder Jugendlichen in speziellen Einrichtungen oder zumindest in für sie vorgesehenen Gruppen betreut würden.

Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Klägerin erfasse der Tarifvertrag auch schwierige Tätigkeiten einer Erzieherin. Der Tarifvertrag spreche nämlich von „entsprechender Tätigkeit“. Sicherlich habe eine Erzieherin nicht nur einfache oder normale Tätigkeit aufgrund ihrer Ausbildung zu erbringen. Auch schwierige  Erzieherinnentätigkeit entspreche den Anforderungen, für die eine Erzieherin ausgebildet sei. Eine Qualifizierung sei durch die Tarifvertragsparteien aber erstmalig bei besonders schwieriger Erzieherinnentätigkeit vereinbart worden. Die Erfüllung dieses Qualifizierungsmerkmales könne aber aufgrund des Sachvortrages der Klägerin nicht festgestellt werden. Schließlich verweise sie auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 06.03.1996 - 4 AZR 671/94 -, die sich unter anderem mit dem tariflichen Begriff der „wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten“ befasse. Zur Ergänzung des Sachvortrages der Beklagten wird gleichfalls auf deren schriftsätzlichen Vortrag nebst Anlagen verwiesen. Im Kammertermin am 08.01.1997 hat die Kammer mit den Klägerinnen die Frage erörtert, inwieweit die Betreuung im Kinderhort bei einzelnen Kindern zur Vermeidung einer Heimeinweisung dient. Die Klägerin hat die Anzahl der diesbezüglich gefährdeten Kinder mit vier bis sechs Kindern angegeben. Auf Frage des Vorsitzenden wurde durch die Klägerin beispielshaft der Begriff der Distanzlosigkeit erklärt. So zeige sich bei zu betreuenden Kindern die Distanzlosigkeit einerseits dadurch, dass die Kinder räumliche Nähe bis hin zum engen Körperkontakt zu fremden Eltern suchten. Andererseits äußere sich diese Auffälligkeit in grob beleidigenden Äußerungen gegenüber anderen Personen, auch Eltern bis hin zur Bereitschaft zur Sachbeschädigung und Missachtung von Besitz bzw. Eigentum. 

 

Entscheidungsgründe 

Die zulässige Klage ist unbegründet. 

Der Kammer war es aufgrund des Sachvortrages der Klägerin nicht möglich, die von der Klägerin mit der vorliegenden Klage geforderte Eingruppierung als sachlich begründet festzustellen. Dieses Ergebnis beruht auf nachfolgenden, wesentlichen Erwägungen (§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 313 Abs. 3 ZPO):

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet nach übereinstimmendem Vortrag beider Parteien der Bundesangestelltentarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung kraft Tarifbindung Anwendung. Für die Frage der ordnungsgemäßen Eingruppierung kommt es daher unter anderem darauf an, ob die Hälfte der die Arbeitszeit der Klägerin ausfüllenden „Arbeitsvorgänge“ den Merkmalen der Vergütungsgruppe IV a BAT entspricht (§§ 22 Abs. 1 u. Abs. 2, Unterabs. 1 u. Unterabs. 2 S. 1 BAT). Die für die Eingruppierung (Höhergruppierung) einschlägige tarifvertragliche Norm (§ 22 BAT) lautet nämlich: 

1. Die Eingruppierung der Angestellten richtet nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1 a und 1 b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist. 

2. Der Angestellte ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines  Tätigkeitsmerkmales oder mehrere Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge in die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Hierbei ist als „Arbeitsvorgang“ eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftigen sinnvollen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Bei dem Begriff des „Arbeitsvorganges“ handelt es sich um einen feststehenden, abstrakten und von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen Rechtsbegriff, über den die Arbeitsvertragsparteien weder verfügen noch in die Tatsachen unstreitig stellen können. Die Kammer verkennt nicht, dass bei Vorliegen einer Vielzahl von Aufgaben eines Angestellten tatsächliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen auftreten können. Diese tatsächlichen Schwierigkeiten haben jedoch die Tarifvertragsparteien in Kauf genommen, indem sie die Arbeitsvorgänge der Angestellten schlechthin für den gesamten Geltungsbereich des Bundesangestelltentarifvertrages zur Grundlage für die Bestimmung der tariflichen Mindestvergütung gemacht haben. Es bedarf daher der Bestimmung der Arbeitsvorgänge nach den aufgezeigten Grundsätzen selbst dann, wenn ein Angestellter mit einer großen Zahl verschiedenartiger und stark differenzierter Aufgaben beschäftigt wird. Im vorliegenden Fall sind für die Eingruppierung der Klägerin die nachfolgenden tarifvertraglichen Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen. Hiernach sind zu vergüten nach: 

Vergütungsgruppe VI b, Fallgruppe 5 Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 5 Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. 

Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 7 Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b. Fallgruppe 5. (Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Tätigkeit in der Fallgruppe eine monatliche Vergütungszulage in Höhe von fünf Prozent der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe V c. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden. Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung). Vergütungsgruppe V b. Fallgruppe 5 Erzieherinnen mit stattlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und, ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 5. Die auf diese Vergütungsgruppen anzuwendende Protokollerklärung 6 lautet wie folgt: Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die 

a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens 1/3 von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, 

b) Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG oder von Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, 

c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür, 

d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen, 

e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe VI b, 

f) Tätigkeiten eines Facherziehers mit Einrichtungsübergreifenden Aufgaben. 

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Urt. d. BAG v. 10. Mai 1995 - 4 AZR 457/94) ist bei der Prüfung der tarifkonformen Vergütung der Klägerin davon auszugehen, dass bei Eingreifen eines Tätigkeitsbeispiels der Protokollerklärung 6 das in der Vergütungsgruppe geforderte Tätigkeitsmerkmal der „besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten“ erfüllt ist, ohne dass nochmals eine allgemeine vergütungsgruppenaufbauende Eingruppierungsüberprüfung zu erfolgen hat. Nach dieser Entscheidung kommt es nämlich auf die Überprüfung der Merkmale der jeweiligen „Obersätze“ nicht an, wenn die betroffene Arbeitskraft die Voraussetzung eines Beispiels erfüllt. Beispiele ständen nämlich nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien dafür, dass bei ihrem Vorliegen die Voraussetzungen der jeweiligen Vergütungsgruppe erfüllt seien, mit anderen Worten ein Fall des jeweiligen Obersatzes vorliege. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 06.03.1996 - 4 AZR 671/94 - mit dem Begriff der „wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten“ befasst und ausgeführt (vgl. S. 9 f der Entscheidungsbegründung): Der Begriff der „schweren Erziehbarkeit“ ist nunmehr durch den Begriff der „wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten“ abgelöst worden. Eine besondere Definition dieses Begriffes ist seitens der Tarifvertragsparteien nicht gegeben worden. Die Tarifvertragsparteien haben durch das Merkmal „wesentlichen“ lediglich klargestellt, dass die Erziehungsschwierigkeiten einen bestimmten Umfang und eine bestimmte Bedeutung haben müssen. Das bedeutet, sie müssen über das Normalmaß an Erziehungsschwierigkeiten hinausgehen. Aus dem Gesamt Zusammenhang ergibt sich weiterhin, dass die Tarifvertragsparteien durch die Gleichstellung mit Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG gleichwertige Schwierigkeiten bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten fordern. Daraus folgt, dass die wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten für Kinder und Jugendliche auch an den Schwierigkeiten zu messen sind, die bei Betreuung von Behinderten nach § 39 BSHG bestehen. Hierzu zählen solche Behinderte, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind und denen deshalb Eingliederungshilfe zu gewähren ist. Gem. § 3 der Verordnung nach § 47 BSHG (Eingliederungshilfe-Verordnung) in der Fassung vom 01. Februar 1975 (BGBl. I S. 433) sind seelisch wesentlich behindert solche Personen bei denen infolge seelischer Störungen die Fähigkeit zu Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfange beeinträchtigt ist. Solche seelischen Störungen, die eine Behinderung im Sinne dieser Vorschrift zur Folge haben können, sind:

1. Körperlich nicht begründbare Psychosen, 

2. Seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen, 

3. Suchtkrankheiten, 

4. Neurosen und Persönlichkeitsstörungen. 

Die „wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten“ müssen deshalb vergleichbar sein mit der wesentlichen Behinderung, d.h. sie müssen ein Maß erreichen, das gem. § 27 KJHG bei dem einzelnen, Kind einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung begründet, da anderenfalls innerhalb derselben Fallgruppe unterschiedliche Wertungen der Tätigkeit erfolgen würden. Die Kammer konnte aufgrund des Sachvortrages der Klägerin die Erfüllung der vorgenannt vom Bundesarbeitsgericht aufgezeigten Eingruppierungsvoraussetzungen nicht feststellen. 

Die vorstehend zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zeigt, dass die Wertung der Klägerin, es gebe bezogen auf die Tätigkeit einer Erzieherin nur schwierige und besonders schwierige fachliche Tätigkeiten, unzutreffend ist. Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich ausgeführt, dass der in der Protokollerklärung 6 genannte Begriff der „wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten“ einen bestimmten Umfang und eine bestimmte Bedeutung voraussetze, folglich an gesteigerten Schwierigkeiten im erzieherischen Bereich gemessen werden müsse. Bezogen auf die Tätigkeit einer Erzieherin muss folglich davon ausgegangen werden, dass es Kinder oder Jugendliche ohne Erziehungsschwierigkeiten, Kinder oder Jugendliche mit Erziehungsschwierigkeiten sowie Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten gibt. Soweit die Klägerin im Vergleich zu ihrem Tätigkeitsgebiet im Jugendhort Rheingönnheim die aus ihrer Sicht normale Tätigkeit einer Erzieherin in einer Kindertagesstätte umschrieben hat, hat sie nach Ansicht der Kammer den Tätigkeitsbereich bei der Ganztagsbetreuung von Kindern und Jugendlichen ohne Erziehungsschwierigkeiten umschrieben. Die Kammer gibt der Beklagten recht, dass ein solcher Arbeitsplatz ein Idealzustand wäre, stellt sich jedoch die Frage, inwieweit bei einer derartigen Betreuung überhaupt der Einsatz einer staatlich anerkannten Erzieherin notwendig sein soll, wenn es nur um eine begleitende Beaufsichtigung der Kinder und Jugendlichen geht.

Die Art der diesbezüglichen Tätigkeitsumschreibung der Klägerin stellt für die Kammer klar, dass die Tarifvertragsparteien bei der Normierung der Eingruppierungsvoraussetzungen nicht nur diese Ausgestaltung der Tätigkeit vor Augen gehabt haben können, als es um die Festlegung der einzelnen Vergütungsvoraussetzungen ging. Darüber hinaus ist die Kammer der Auffassung, dass die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Kindertagesstätten zumeist mit dem Auftreten von Erziehungsschwierigkeiten verbunden ist, denn ein Vergleich mit den sich hauptsächlich in Grundschulen und Hauptschulen ergebenden Erziehungsproblemen der Lehrer mit Schülern zeigt, dass die dort festzustellende Steigerung und Zunahme von Problemfällen in den Hortbereich umschlagen (müssen). All diese gesteigerten Erziehungsschwierigkeiten, die möglicherweise größtenteils auch zeitbedingt sind, mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten gleichzustellen, sieht sich die Kammer im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes nicht in der Lage. Wenn das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich darauf hinweist, dass das Vorliegen von wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten eine Heraushebung aus den Erziehungsschwierigkeiten, die sich bei einem Hortbesuch in einem sozialen Brennpunkt ergeben, erfordert, so zeigt dies, dass von einer angestellten Erzieherin im Rahmen der ausbildungsbezogenen Tätigkeit gefordert wird. Erziehungsschwierigkeiten bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen auch in einem in einem sozialen Brennpunkt liegenden Hort bewältigen zu müssen, ohne hierbei automatisch das Qualifizierungsmerkmal besonders schwieriger fachlicher Tätigkeiten zu erfüllen. Insbesondere hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass aus Symptomen wie Überängstlichkeit,  Wahrnehmungsstörungen, Sprachauffälligkeiten, Antriebshemmungen, grob- und feinnotirischen Störungen, Agressivität und Hyperaktivität nicht allein auf die wesentliche Steigerung von Erziehungsschwierigkeiten im Sinne der Protokollerklärung geschlossen werden könne. Im Kammertermin ist durch die Klägerin klargestellt worden, dass bezogen auf den Kinderhort Rheingönnheim nur bei einer geringen Anzahl von Kindern die Hortunterbringung zur Vermeidung einer Heimunterbringung dient. Aus diesem Gesichtspunkt heraus ergab sich daher für die Kammer kein Ansatz, die Erfüllung eines in der Protokollerklärung angesprochenen Tätigkeitsbeispiels anzunehmen. Der Kammer war es auch im Rahmen einer allgemeinen, vergütungsgruppenbezogenen Eingruppierungsprüfung nicht möglich, das Vorliegen der von der Klägerin behaupteten Eingruppierungsvoraussetzungen gemäß Vergütungsgruppe V b (Fallgruppe 5) festzustellen. Diesbezüglich hat die Kammer der Rechtsauffassung der Beklagten zuzustimmen, dass das Klagebegehren durch die Klägerin trotz der sehr detaillierten Darstellung der bei den einzelnen Kindern festgestellten Besonderheiten unschlüssig begründet ist. Dies vor allem im Hinblick auf die Verwendung von Fachbegriffen, die in sich wiederum einen durch die Klägerin nicht klar herausgearbeiteten Auffälligkeitsbereich abdecken können. In einem solchen Fall, in dem eine wesentliche Steigerung der Erziehungsschwierigkeit durch Auffälligkeiten bei den zu betreuenden Kindern und Jugendlichen begründet werden soll, wäre es erforderlich gewesen, im Rahmen der einzeln aufgeführten Auffälligkeiten inhaltlich genau zu umschreiben, worin nun die qualitative Steigerung zur Erfüllung des Qualifizierungsmerkmales im Vergleich zu Erziehungsschwierigkeiten liegen soll. Soweit die Klägerin auf Frage des Gerichtes den Begriff der Distanzlosigkeit erklärt hat, wird nach Ansicht der Kammer das Erfordernis dieses erklärenden Sachvortrages verdeutlicht. Die Kammer könnte eine wesentliche Erziehungsschwierigkeit dann annehmen, wenn Distanzlosigkeit sich in einem grob beleidigenden bwz. Zur Sachbeschädigung neigenden Verhalten zeigen würde. Wenn Folge der Distanzlosigkeit jedoch das Suchen nach menschlicher Wärme ist, sieht sich die Kammer nicht in der Lage, dieses Erscheinungsbild als besondere Erziehungsschwierigkeit anzunehmen, vielmehr fällt ein derartiges Verhalten in den Bereich der normalen Erziehungsschwierigkeiten, die eine Erzieherin mit staatlicher Anerkennung im Rahmen ihrer Tätigkeit zu bewältigen hat, ohne ein tätigkeitsbezogenes Qualifizierungsmerkmal zu erfüllen. Der Kammer war es aufgrund des Sachvortrages der Klägerin nicht möglich, aus dem Sachvortrag heraus die Tatsachen zu erkennen, die eine Qualifizierung aus dem Bereich der Erziehungsschwierigkeiten hin zum Bereich der besonderen Erziehungsschwierigkeiten begründen könnten. Aus diesem Grunds hatte die Kammer auch von der Durchführung eines Beweisverfahrens, beispielsweise durch Einholung eines Sachverständigengutachtens abzusehen. Der Sachvorständige hätte nämlich diese Tatsachen darlegen müssen, um die Unterscheidung bzw. Steigerung von Erziehungsschwierigkeiten tatsächlich begründen zu können. Es ist jedoch nicht Aufgabe eines Sachverständigen, Tatsachen festzustellen und zu umschreiben. Vielmehr hat der Sachverständige vorgetragene Tatsachen auf ihre fachliche Wertung hin zu beurteilen. Mangels diesbezüglich klaren und verständlichen Tatsachenvortrages zur inhaltlichen Ausfüllung der von der Klägerin verwandten Fachbegriffe hätte die Durchführung eines Beweisverfahrens nach Ansicht der Kammer daher das Erheben eines Ausforschungsbeweises dargestellt. Da dies prozessual verboten ist, musste von einer Beweisaufnahme (zur Sachverhaltsaufklärung) abgesehen werden.

Die Kammer hatte nach alledem mit der sich aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge wie tenoriert zu entscheiden.

Der Streitwert war gem. § 12 Abs. 7 S. 1 2. Halbsatz ArbGG, festzusetzen (§ 61 Abs. 1 ArbGG).



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