Landgericht Frankfurt a.M.

Beschluss vom - Az: 3-05 O 85/17

Keine Berücksichtigung ausländischer Mitarbeiter bei Schwellenwerten des MitbestG

Arbeitnehmer, welche bei ausländischen Tochtergesellschaften einer AG beschäftigt werden, sind bei der Berechnung der Schwellenwerte des MitbestG nicht mitzuzählen. (Anm.: Abweichung von der Auffassung der 16. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main in ihrem Beschluss vom 16.2.2015 - 3-16 O 1/14.)
(Redaktioneller Orientierungssatz)

Die Beteiligten streiten über die Zusammensetzung des bei der Antragsgegnerin bestehenden Aufsichtsrates. Die Antragsgegnerin ist eine deutsche AG und beschäftigt in Deutschland unmittelbar 931 Arbeitnehmer. Unter Berücksichtigung der Mitarbeiter von deutschen Tochtergesellschaften beschäftigt die Antragsgegnerin in Deutschland insgesamt 1.192 Arbeitnehmer. Einschließlich der Tochterunternehmen im EU/EWR-Ausland beschäftigt die Antragsgegnerin mehr als 2.000 Arbeitnehmer. Der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin setzt sich derzeit nach den Vorschriften des DrittelbG zusammen. Denn nach §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 DrittelbG muss der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen. Der Antragsteller vertritt jedoch die Auffassung, dass der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin sich nach den Bestimmungen des MitbestG paritätisch zusammen zu setzen habe. Die Mitarbeiter der ausländischen Konzerngesellschaften seien bei dem nach §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 MitbestG genannten Schwellenwert von 2.000 Arbeitnehmern für die Bildung eines derartigen Aufsichtsrats mitzuzählen. Das LG Frankfurt a.M. wies den Antrag mit dem vorliegenden Beschluss jedoch zurück.
(Redaktionelle Zusammenfassung)

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 2.10.2017 auf Feststellung, dass bei der Antragsgegnerin ein Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes zu bilden ist, wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten hat die Antragsgegnerin zu tragen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auf EUR 50.000,- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Zusammensetzung des bei der Antragsgegnerin bestehenden Aufsichtsrates.

Die Antragsgegnerin ist eine deutsche AG und beschäftigte zum 30.09.2017 in Deutschland unmittelbar 931 Arbeitnehmer. Unter Berücksichtigung der Mitarbeiter von deutschen Tochtergesellschaften beschäftigte die Antragsgegnerin in Deutschland zu diesem Zeitpunkt insgesamt 1.192 Arbeitnehmer.

Einschließlich der Tochterunternehmen im EU/EWR-Ausland beschäftigt die Antragsgegnerin mehr als 2.000 Arbeitnehmer.

Der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin besteht nach der Satzung aus neun Mitgliedern und setzt sich derzeit nach den Vorschriften des DrittelbG zusammen.

Der Antragsteller ist Aktionär der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin sich nach den Bestimmungen des MitbestG paritätisch zusammen zu setzen habe. Die Mitarbeiter der ausländischen Konzerngesellschaften seien bei den nach §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 MitbestG genannten Schwellenwerten für die Bildung eines derartigen Aufsichtsrats mitzuzählen.

Diese Rechtsauffassung teilte er dem Vorstand und Antragsgegnerin der Antragsgegnerin mit einem Schreiben vom 20.9. 2017 mit. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. d. A.) verwiesen.

Die Antragsgegnerin antwortete hierauf mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 27.9.2017, in dem sie mitteilte, dass die gegenwärtige Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften entspräche, da ohne die ausländischen Mitarbeiter der Schwellenwert des MitbestG nicht erreicht werde, diese aber nicht mitzuzählen seien.

Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 6 d. A.) verwiesen.

Der Antragsteller verfolgt die Bestätigung seiner Rechtsauffassung im hiesigen Verfahren weiter. Eine Beschränkung auf nur inländische Mitarbeiter ergebe sich aus dem Wortlaut der §§ 1 Abs. 1 5 Abs. 1 MitbestG nicht. Auch sprächen teleologische Gründe dafür, die Mitarbeiter von ausländischen Tochtergesellschaften mitzuzählen, da ansonsten Anreize zur Arbeitsplatzverlagerung geschaffen würden.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten. Für die Frage des Erreichens des Schwellenwertes des MitbestG seien nicht die Mitarbeiter mitzuzählen, die bei ausländischen Tochtergesellschaften beschäftigt seien. Dies entspreche dem gesetzgeberischen Willen sowie dem für die Gesetzgebung geltenden Territorialprinzip. Nach der neuen Rechtsprechung des EuGH stehe auch fest, dass die Geltung der Wahl Vorschriften nur für die inländische Mitarbeiter sei europarechtskonform ist und ein Auseinanderfallen hiervon mit der Ermittlung der Schwellenwerte systemwidrig sei. Auch der Gesichtspunkt des Anreizes der Arbeitsplatzverlagerung greife nicht. Die Frage der Mitbestimmung sei hier kein Gesichtspunkt, zumal eine Umgehung sich effizienter gestalten lasse.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf das weitere Vorbringen in den von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätzen verwiesen.

II.

Der Antrag, über den nach § 6 Abs. 2 MitbestG in Verbindung mit §§ 98, 99 AktG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden war, ist zulässig. Die Antragsberechtigung des Antragstellers als Aktionär der Antragsgegnerin ergibt sich aus § 98 Abs. 2 Nr. 3 AktG.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin ist derzeit nicht nach den Vorschriften des MitbestG zu bilden.

Nach § 1 Abs. 1 MitbestG haben die Arbeitnehmer in einem Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ein Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe des MitbestG, wenn das Unternehmen in der Regel mehr als 2.000 Mitarbeiter beschäftigt.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass im Konzern der Antragsgegnerin im Inland weniger als 2.000 Arbeitnehmer und mehr als 500 beschäftigt sind, so dass allein auf dieser Grundlage nach den genannten Vorschriften von der Notwendigkeit der Bildung eines Aufsichtsrats nach dem DrittelbG auszugehen war, wie er derzeit auch bei der Antragsgegnerin gebildet ist.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Aufsichtsrat nicht gern. §§ 1,5 MitbestG zusammenzusetzen, da die Antragsgegnerin in Deutschland weniger als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Arbeitnehmer, welche bei ausländischen Tochtergesellschaften der Antragsgegnerin beschäftigt werden, sind bei der Berechnung der Schwellenwerte des MitbestG nicht mitzuzählen.

Vom Grundsatz des § 1 Abs. 1 MitbestG ausgehend, sind Konzernobergesellschaften, die selbst nur weniger als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen, mitbestimmungsfrei nach den Bestimmungen des MitbestG. Allerdings ergibt sich aufgrund der Regelung in § 5 Abs. 3 MitbestG unter den dort genannten Voraussetzungen eine Zurechnung der Arbeitnehmer in den innerhalb der Konzernstruktur nachgeordneten Gesellschaften auf die Konzernmutter, so dass (auch) bei dieser ein mitbestimmter Aufsichtsrat einzurichten ist.

Entgegen der Auffassung der 16. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main in ihrem Beschluss vom 16.2.2015 - 3-16 O 1/14 - (NZG 2015, 683) tritt die Kammer der herrschenden Auffassung (OLG München BeckRS2017, 103458; KG, ZIP 2015, 2172 Rn. 19 mit Nachweisen auch zur Gegenansicht; Fischer, NZG 2014, 737, 738; Hellwig/Behme, AG 2009, 261, 266 f.) bei, dass die Mitarbeiter ausländischer Tochtergesellschaften zur Erreichen der Schwellenwerte des MitbestG nicht mitzuzählen sind. Die Kammer legt die hier entscheidungserheblichen Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes dahin aus, dass nur in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer zum Erreichen der Schwellenwerte zu berücksichtigen sind.

Eine andere Auslegung wäre mit den Grenzen des Souveränitätsanspruchs nationaler Gesetzgebung nicht vereinbar.

Aufgrund des völkerrechtlichen Territorialprinzips ist es dem deutschen Gesetzgeber grundsätzlich verwehrt, in die Rechtssetzungsbefugnisse anderer EU-Staaten einzugreifen (vgl. LG Berlin, 1.6.2015 — 102 0 65/14 AktG, BeckRS 2015, 11838; Ulmer/Habersack/Henssler/Henss/er, 3. Aufl. 2012, § 3 MitbestG Rn. 42 mwN.). Daher verbietet sich die Verknüpfung von Aufsichtsrats wählen zu einer deutschen Gesellschaft mit einer ausländischen Betriebsverfassung, bei der eine fremde Gesetzgebungskompetenz besteht. Insoweit beruht die gegenwärtig bestehende Beschränkung des Wahlrechts auf Arbeitnehmer, die in im Inland gelegenen Betrieben beschäftigt sind, die nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 18.7.2017 - C-566/15 - NJW 2017, 2603) europarechtlich nicht beanstanden ist, und damit verbunden auch die Nichtberücksichtigung von im Ausland beschäftigten Arbeitnehmern zum Erreichen der Schwellenwerte für die Geltend des MitbestG auf der fehlenden Rechtsmacht des deutschen Gesetzgebers, verbindlich ein Mitbestimmung aus bei ausländischen Tochtergesellschaften auszugestalten. Nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main - Beschluss vom Beschl. v. 17.6.2016 -21 W 91/15 -NZG 2016, 1186 - Aussetzungsbeschluss zum Beschluss der 16. KfH (aaO) bis zur Entscheidung des EUGH käme im Hinblick auf die Berücksichtigung der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer bei der Ermittlung des Schwellenwertes nach § 1 Nr. 2 MitbestG ein Verstoß gegen Unionsrecht allenfalls dann in Betracht, wenn den ausländischen Arbeitnehmern auch ein passives Wahlrecht - dessen Versagung der EuGH (aaO) nicht beanstandet hat, - zustünde. Ohne ein passives Wahlrecht begegnet die nach den bestehenden Regeln praktizierte Zählweise keinen unionsrechtlichen Bedenken.

Auch der Gesetzgeber ging davon aus, dass die im Gesetz festgelegten Beteiligungsrechte nur den Arbeitnehmern der in der Bundesrepublik gelegenen Betriebe dieser Unternehmen zustehen sollen. Im Ausland gelegene Tochtergesellschaften und deren Betriebe im Inland sollten bei der Errechnung der maßgeblichen Arbeitnehmerzahl nicht mitzählen (vgl. BT- Drucks. 7/4845 S. 4).

Daran ändert auch die Vermutung des Antragstellers nichts, dass auch teleologische Gründe - Anreiz zur Arbeitsplatzverlagerung - für die Einbeziehung von Arbeitnehmern ausländischer Tochtergesellschaften bei der Berechnung der Schwellenwerte sprächen. Abgesehen davon, dass die Entscheidung, wo Arbeitsplätze innerhalb eines Unternehmens geographisch angesiedelt werden, von einer Vielzahl logistischer, strategischer und faktischer Umstände abhängt, kann dies nicht dazu führen, dass es entgegen dem oben dargelegten, zu einer Durchbrechung des völkerrechtlichen Territorialprinzips der Gesetzgebung kommt, d.h. die Einbeziehung von Mitarbeitern im Ausland kann nur im Wege einer supranationalen Gesetzgebung erfolgen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 99 Abs. 6 AktG. Angesichts der rechtlichen Problematik und des Fehlens einschlägiger eindeutiger Sachentscheidungen obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Frage der Einbeziehung ausländischer Mitarbeiter für die Frage des Erreichens des Schwellenwertes sind keine Billigkeitsgründe ersichtlich, die eine von der gesetzlichen Regel abweichende Kostenentscheidung rechtfertigen könnten.

Die Entscheidung über den Geschäftswert hat ihre Rechtsgrundlage in § 75 GNotKG.



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