Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 7 Sa 327/16

Eingruppierung im Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht bindend

(1.) Haben die Arbeitsvertragsparteien eine eigenständige Entgeltregelung über die maßgebende Entgeltgruppe getroffen, ist diese Entgeltgruppe insoweit vorrangig. Beruht die Eingruppierung nicht auf einer nur deklaratorisch nachvollzogenen Automatik, sondern auf einer vertraglichen Zusage, steht dem Arbeitgeber die Möglichkeit einer "korrigierenden" Rückgruppierung nicht offen.

(2.) Die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung kann grundsätzlich nicht als so genannte konstitutive Entgeltvereinbarung ausgelegt werden, wenn sich nach dem Arbeitsvertragsinhalt mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, allein die tarifliche oder andere in Bezug genommene Eingruppierungsbestimmungen und nicht die angegebene Entgeltgruppe sollten für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgebend sein.

(3.) Die Angabe einer unzutreffenden höheren Vergütungsgruppe führt ohne besondere Umstände nicht zu einem höheren Entgelt als demjenigen, welches sich in der Anwendung der Vergütungsordnung ergibt. Sie ist in der Regel nur als Wissenserklärung anzusehen.
(Redaktionelle Orientierungssätze)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016, Az. 12 Ca 2941/14, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob der Kläger aufgrund einer individualvertraglichen Vereinbarung nach der Entgeltgruppe E 05 des Bundesentgelttarifvertrags für die chemische Industrie mit den Modifikationen durch einen firmenbezogenen Verbands- und Überleitungstarifvertrag zu vergüten ist.

Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Verarbeitung und Entwicklung hochwertiger flexibler Packstoffe tätig und führender Erzeuger von Verpackungen für Lebensmittel und Hersteller von Folien. Sie beschäftigt am Standort C-Stadt circa 250 Mitarbeiter. Im dortigen Betrieb existiert ein Betriebsrat.

Der Kläger ist aufgrund Arbeitsvertrags vom 21. Oktober 1994 (Bl 9 d. A.) seit dem 24. Oktober 1994 zunächst als Maschinenarbeiter bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern (seinerzeit "Z.") beschäftigt. In diesem Arbeitsvertrag ist unter anderem die Geltung der "maßgeblichen Tarifverträge der Chemischen Industrie" vereinbart. Der "Einstell-Lohn" ist mit "Tariflohn nach Entgelt-Gruppe E-01" angegeben.

Unter dem 12. Mai 2014 schlossen der Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. und der Arbeitgeberverband Chemie Rheinland-Pfalz e. V. einerseits und die IG BCE und die IG BCE, Landesbezirk Rheinland-Pfalz/Saarland, andererseits rückwirkend ab dem 15. Dezember 2013 einen "firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C. gemäß Fußnote 1 Abs. 3 zum Manteltarifvertrag vom 24. Juni 1992 i.d.F. vom 16. April 2008" (im Folgenden: FVTV) für die Beklagte, der bis zum 31. Dezember 2018 Geltung haben soll. Dieser sieht unter anderem vor, dass für die Beschäftigen der Beklagten ein um 9 % abgesenkter Tarifvertrag zur Anwendung kommt (vgl. § 4 Abs. 1). Zudem soll sich die Zuweisung der Tätigkeiten auf die im Bundesentgelttarifvertrag definierten Entgeltgruppen aus der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur vom 12. Mai 2014 zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten ergeben (§ 3). Wegen des Inhalts des FVTV im Übrigen wird auf Bl. 91 ff. d. A. Bezug genommen.

An demselben Tag schlossen die Beklagte und die IG BCE zur weiteren Ergänzung einen "Überleitungstarifvertrag" (im Folgenden: Ü-TV) mit Wirkung zum 15. Dezember 2013. Wegen des Inhalts des Ü-TV wird auf Bl. 94 ff. d. A. Bezug genommen.

Zur Anpassung der Eingruppierung der Mitarbeiter der Beklagten schlossen die Beklagte und der Betriebsrat der Beklagten sodann am 30. Juni 2014 mit Wirkung zum 12. Mai 2014 eine "Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur" ab. Wegen deren Inhalts wird auf Bl. 97 ff. d. A. Bezug genommen.

Der Tätigkeit als Maschinenbediener liegt eine Funktionsbeschreibung der Beklagten vom 2. Mai 2014 (Bl. 15 d. A.) zugrunde.

Zuletzt erhielt der Kläger seit dem 1. Juli 2002 Vergütung nach Entgeltgruppe E 05. Seit dem 1. Juni 2014 wird der Kläger nach Vergütungsgruppe E 04 vergütet. Im Formular "Personal-Veränderung" vom 29. Mai 2002 wurde eine "Umgruppierung" von Entgeltgruppe E 04 in E 05 festgehalten. Wegen des Inhalts dieses Formulars wird auf Bl. 14 d. A. Bezug genommen.

Mit Vertragsergänzungsangebot der Beklagten vom 26. Mai 2014 (Bl. 12 f. d. A.) wurde dem Kläger angeboten, in Ergänzung seines Arbeitsvertrages ab dem 1. Juni 2014 in der Funktion als Maschinenbediener weiterzuarbeiten unter gleichzeitiger, ausschließlicher Geltung der "Tarfiverträge, die die C. selbst oder ein Verband, deren Mitglied sie ist, mit Geltung für die C. abgeschlossen haben und künftig abschließen" sowie entsprechend der Entgeltgruppe E 04.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 (Bl. 16 f. d. A.) forderte der Kläger die Beklagte unter anderem auf, ihn auch weiterhin nach Entgeltgruppe E 05 des BETV zu vergüten. Seinen Anspruch verfolgte er mit der am 1. August 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter, die er mit am 11. August 2014 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz zunächst erweiterte und sodann mit am 10. Mai 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz unter Rücknahme der weitergehenden Klage änderte.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 05 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie West in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelt-tarifvertrag mit den sich aus dem firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 ergebenden Modifikationen zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird im Übrigen Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016, Az. 12 Ca 2941/14 (Bl. 285 ff. d. A.).

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 05 BETV in Verbindung mit den sich aus dem FVTV in Verbindung mit dem Ü-TV ergebenden Modifikationen. Der Kläger übe nach den für ihn maßgeblichen geltenden kollektivrechtlichen Regelungen eine seiner jetzigen Entgeltgruppe E 04 BETV zugeordnete Tätigkeit aus. Ein Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung der bisherigen (höheren) Vergütung nach Entgeltgruppe E 05 ergebe sich auch nicht aus einer fehlenden oder mangelhaften Beteiligung des Betriebsrats. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 05 aufgrund einer für ihn günstigeren einzelvertraglichen Vereinbarung, die insoweit Vorrang vor der kollektivrechtlichen Entgeltgruppe hätte. Eine solche Vereinbarung sei weder in dem Formular "Personal-Veränderung" zu sehen, geschweige denn durch eine entsprechende Zusage der Beklagten erfolgt. Es seien keine Anhaltspunkte oder besonderen Umstände ersichtlich, aus denen sich ein entsprechendes Angebot der Beklagten auf Zahlung einer übertariflichen Vergütung nach einer höheren als der bisherigen Vergütungsgruppe ableiten ließe. Ändere sich die Eingruppierung, obwohl die Tätigkeit unverändert bleibe, bestünden in der Tat gewichtige Indizien für das Vorliegen einer Gehaltszusage. Hier liege der Fall indes anders. Die Beklagte ihrerseits behaupte, die Tätigkeit des Klägers habe sich im Zuge der Umgruppierung verändert. Die höhere Eingruppierung sei also dem Umstand einer anderen Tätigkeit geschuldet gewesen. Insoweit habe es dem Kläger oblegen, näher darzulegen, welche Tätigkeit er tatsächlich vor der Personalveränderung und welche er nach der Personalveränderung ausgeübt habe und ob die Höhergruppierung beispielsweise durch ein entsprechendes Gehaltsgesuch von ihm veranlasst worden sei. Entsprechender Sachvortrag bezüglich dieser besonderen Umstände, die auf eine Gehaltszusage schließen ließen, sei der Kläger indes schuldig ge-blieben. Allein das förmliche Verfahren („beantragt“, „genehmigt“, „Unterschrift Mitarbeiter“) lasse keinen entsprechenden Erklärungswillen der Beklagten er-kennen, wonach eine unveränderliche Zusage einer bestimmtem Eingruppierung erfolgen sollte. Schließlich sei der pauschale Vortrag des Klägers, er habe im Zuge der Personal-Veränderung die Zusage erhalten, dass er ab dem 1. Juli 2002 die Vergütung nach E 05 erhalte, unsubstantiiert, da nach dem Bestreiten durch die Beklagte nähere Angaben zum Inhalt und zu den Umständen einer solchen Zusage erforderlich gewesen wären. Der Vortrag sei im Übrigen auch unerheblich, da der behauptete (gleichwohl bestrittene) Vortrag zur höheren Vergütung gerade nicht die Festschreibung dieser Vergütung losgelöst von einem kollektiven Entgeltsystem bedeutet hätte, da nach dem Vortrag der Beklagten das höhere Tarifgehalt im Zusammenhang mit der Übernahme einer anderen Funktion gestanden habe und damit anlassbezogen und nicht „einfach so“ erfolgt sei. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz (Bl. 293 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 19. Juli 2016 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am 3. August 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes und des Schriftsatzes vom 2. Februar 2017, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 303 ff., 344 f. d. A.), zusammengefasst geltend,

aus der "Personal-Veränderung" vom 29. Mai 2002 folge eine individualvertrag-liche Eingruppierungszusage auf Gewährung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe E 05. Vor dem Hintergrund der Tarifautomatik seien Änderungsverträge, die lediglich die geänderte, aktuelle Entgeltgruppe angäben, in der Sache überflüssig. In solchen Fällen liege dann eine konstitutive Entgeltvereinbarung nahe. Wolle ein Arbeitgeber bloß die Tarifautomatik anwenden, so müsse und werde er einem Arbeitnehmer die aus seiner Sicht zutreffende Eingruppierung lediglich einseitig mitteilen. Lege der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedoch ein Dokument vor, welches auf Seiten des Arbeitgebers von mehreren Personen unterzeichnet werde und welches auch vom Arbeitnehmer zu unterzeichnen sei, stelle dies keine bloße einseitige Mitteilung dar, sondern eine Vereinbarung. Insoweit reiche es für die Annahme einer Vereinbarung auch aus, wenn der Arbeitnehmer auf dem Dokument lediglich die Kenntnisnahme zu bestätigen habe. Einer ausdrücklichen Annahme eines entsprechenden Angebotes des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer bedürfe es nicht.

Die Beklagte habe ihm nicht einfach nur einseitig eine Vergütung nach der höheren Entgeltgruppe mitgeteilt. Vielmehr habe sie ihm ein von seinen Vorgesetzten unterzeichnetes Dokument zur Unterschrift vorgelegt. Dies stelle aus objektiver verständiger Empfängersicht eine vertragliche Vereinbarung dar. Das Dokument nehme nicht auf die "Regelungen des BETV" Bezug. Ebenso wenig folge aus dem im Dokument enthaltenen Feld "Änderung", dass die Beklagte befugt sein solle, die Vereinbarung der Parteien jederzeit einseitig abzuändern. Die vorgelegte Vereinbarung der Parteien stelle auch nicht lediglich eine rein interne Dokumentation auf Seiten der Beklagten dar. Hierzu hätte es keiner Unterschrift von ihm bedurft. Ebenso wenig wäre es hierfür erforderlich gewesen, ihm eine Ausfertigung der Vereinbarung auszuhändigen.

Hinzu komme, dass in seinem Fall im Umfeld der Personal-Veränderung vom 29. Mai 2002 keine Tätigkeitsveränderung stattgefunden habe. Vielmehr sei er im Zeitpunkt der Personal-Veränderung bereits seit mehreren Jahren als Maschinenbediener tätig gewesen. Ebenso sei er seit dem 29.Mai 2002 weiterhin als Maschinenbediener tätig. Er sei auch nicht in eine andere Abteilung versetzt worden oder Ähnliches.

Dementsprechend sei ein objektiver Grund für die Höhergruppierung, welche auch mit dem Grundsatz der Tarifautomatik in Einklang gebracht werden müsste, in keiner Weise gegeben gewesen. In diesem Fall obliege es dem Arbeitgeber als sachnäherer Partei vorzutragen, aus welchen Gründen, wenn nicht allein zur bloßen Gehaltserhöhung, die höhere Vergütung gezahlt worden sei. Es sei daher mangels plausibler Begründung der Beklagten, was trotz unveränderter Tätigkeit genau Anlass der „Höhergruppierung“ gewesen sein solle, naheliegend, dass es sich vorliegend um den regelmäßig zu beobachtenden Fall handele, dass lang-jährige Mitarbeiter durch eine Höhergruppierung motiviert bleiben sollten, anstatt dies unter Tariftreuegesichtspunkten mittels übertariflicher Leistungen zu machen. In einem solchen Fall, in dem die Vergütung aus einer höheren als der früheren Entgeltgruppe gezahlt werden solle, um die Klagepartei zu motivieren und nicht weil die tariflichen Eingruppierungsmerkmale erfüllt seien, sei aber gerade das Vertrauen des Arbeitnehmers gerechtfertigt, weiterhin nach der höheren Vergütungsgruppe vergütet zu werden, die ihm zugesagt worden sei. Nehme der Arbeitgeber eine Eingruppierung nach diesem Maßstab vor, gebe er zu erkennen, dass er keine Eingruppierungsautomatik deklaratorisch vollziehen, sondern eine davon unabhängige Zusage erteilen wolle.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016 (Az. 12 Ca 2941/14) abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach Entgeltgruppe E 05 des Firmenbezogenen Verbandstarifvertrages für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. GmbH und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 sowie der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur zwischen der C. und dem Betriebsrat der C. vom 30. Juni 2014 zu vergüten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 8. September 2016, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 318 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Der Kläger habe bereits keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 05, da ein derartiger Vergütungsanspruch weder kollektivrechtlich noch individualrechtlich bestehe.

Vom Wortlaut ausgehend erkläre sich mit der Verwendung des Formulars „Personal-Veränderung", dass sich die Tätigkeit und damit entsprechend der Tarifsystematik auch die Eingruppierung ändere. Nur so lasse sich schlüssig erklären, weshalb ihre Rechtsvorgängerin in ihrem Formular zwei Ankreuzoptionen vorgesehen gehabt habe („Entgelterhöhung" bzw. "Umgruppierung"). Mit dem Ankreuzen des Feldes „Umgruppierung" habe diese angezeigt, dass eine Anpassung der Entlohnung infolge einer Veränderung der Tätigkeit vorgesehen gewesen sei. Diese Anpassung sei im Rahmen der Vorgaben des BETV erfolgt und damit gerade nicht übertariflich. Dies ergebe sich bereits aus der Bezugnahme des Formulars auf die Regelungen des BETV, zumal wie selbstverständlich die Entgeltgruppen des BETV herangezogen würden. Grundlage des Formulars sei gleichzeitig der Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 1994, der gerade eine Bezugnahme auf die maßgeblichen Tarifverträge der chemischen Industrie enthalte. Sie oder ihre Rechtsvorgängerin habe damit zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Kläger eine Gehaltsvereinbarung über den tariflichen Rahmen der Chemie hinaus haben erfolgen sollen. Dass keine Tätigkeitsveränderung stattgefunden haben solle, stelle keinen Umstand hinsichtlich einer Zusage selbst dar, wie es zum Beispiel aus einer Anfrage einer Gehaltserhöhung sich vergleichbar ergeben würde. Die Tätigkeit des Klägers habe sich sehr wohl geändert. Ferner sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Entgeltgruppen E04 und E 05 um Aufbaufallgruppen handele. Der Kläger komme zudem seiner ihm obliegenden Darlegungs-und Beweislast nicht nach.

Auch wenn das Formular „Personal-Veränderung" vom Mai 2002 die Entgelt-gruppe „E 05" erwähne, diene dies nur der Dokumentation der aktuellen Ver-gütung laut Tarifsystematik. Solche Angaben seien auch nicht überflüssig, da sie zum einen intern dokumentierten, welche aktuelle Vergütung für den Arbeitnehmer gelten solle. Gleichzeitig bestehe auch so die Möglichkeit einer Kommunikation zwischen den einzelnen Abteilungen. Zur internen Wirksamkeit der Gehaltsanpassung habe es keiner Unterschrift des Arbeitnehmers bedurft, da durch die Bezeichnung „genehmigt von" bereits zum Ausdruck gebracht werde, dass die genehmigende Stelle allein und ohne vertragliche Zustimmung durch den Arbeitnehmer gemäß den tariflichen Vorgaben die Gehaltsstruktur schaffe. Andernfalls wäre ihr und ihrer Rechtsvorgängerin zu unterstellen, dass sie mit jeder Personal-Veränderung einen eigenen Änderungsvertrag hätte schließen wollen. Diese praxisfremde Auslegung hätte zur Folge, dass sie und ihrer Rechtsvorgängerin bewusst auf die im Arbeitsvertrag vorgesehene Möglichkeit der einseitigen Anpassung der Gehaltsgefüge an die tariflichen Vorgaben verzichten wollten. Es stelle sich vielmehr in der Praxis genau andersherum dar: Um zu vermeiden, dass sich ein Gehaltsgefüge jenseits der Tarifgefüges bilde, würden betriebsintern Dokumentationen aufgesetzt, die einen solchen am Tarifsystem orientierten Ablaufgerade vorsähen.

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 15. Februar 2017 (Bl. 348 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

B.

In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg.

Wie das Arbeitsgericht zu Recht - und von dem Kläger mit der Berufung nicht angegriffen - festgestellt hat, ist der Kläger nach den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren kollektivrechtlichen Regelungen zutreffend in die Entgeltgruppe E 04 eingruppiert. Er hat auch nicht aufgrund einer für ihn günstigeren individualvertraglichen Zusage Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 05.

Haben die Arbeitsvertragsparteien eine eigenständige Entgeltregelung über die maßgebende Entgeltgruppe getroffen, ist diese Entgeltgruppe insoweit vorrangig (vgl. BAG, Urteil vom 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - NZA 2014, 561, 564 Rz. 31). Beruht die Eingruppierung nicht auf einer nur deklaratorisch nachvollzogenen Automatik, sondern auf einer vertraglichen Zusage, steht dem Arbeitgeber die Möglichkeit einer "korrigierenden" Rückgruppierung nicht offen.

Ein individualrechtlicher Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 05 ergibt sich nicht aus dem Formular "Personal-Veränderung" von 29. Mai 2002.

Ansatzpunkt für die Auslegung der Erklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist in erster Linie deren Wortlaut. Nach der Ermittlung des Wortsinns sind die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen und diese dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren. Von Bedeutung ist ferner der verfolgte Regelungszweck sowie eine dem Erklärungsempfänger erkennbare Interessenlage.

Die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung kann grundsätzlich nicht als so genannte konstitutive Entgeltvereinbarung ausgelegt werden, wenn sich nach dem Arbeitsvertragsinhalt mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, allein die tarifliche oder andere in Bezug genommene Eingruppierungsbestimmungen und nicht die angegebene Entgeltgruppe sollten für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgebend sein (vgl. für den Bereich des öffentlichen Dienstes BAG, Urteil vom 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - NZA 2014, 5612 Rz. 14 m. w. N.). Die Angabe einer unzutreffenden höheren Vergütungsgruppe führt ohne besondere Umstände nicht zu einem höheren Entgelt als demjenigen, welches sich in der Anwendung der Vergütungsordnung ergibt. Sie ist in der Regel nur als Wissenserklärung anzusehen.

In dem mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 21. Oktober 1994 geschlossenen Arbeitsvertrag haben diese und der Kläger die Geltung der "maßgeblichen Tarifverträge der Chemischen Industrie" sowie als Einstell-Lohn "Tariflohn nach Entgelt-Gruppe E-01" vereinbart. Danach sollte der Kläger so gestellt werden, als sei er tarifgebunden und an Veränderungen der tariflichen Regelungen ohne Weiteres teilhaben. Ohne Vorliegen weiterer Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass in der "Personal-Veränderung" vom 29. Mai 2002 auch nur die seinerzeit als zutreffend erachtete tarifliche Entgeltgruppe festgehalten werden sollte.

Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich allein daraus, dass eine Veränderung der Entgeltgruppe schriftlich festgehalten, beantragt, genehmigt und vom Arbeitnehmer gegengezeichnet wird, keine individualvertragliche eigenständige Entgeltregelung. Zwar kann für eine konstitutive Entgeltvereinbarung sprechen, dass Änderungsverträge, die lediglich die geänderte, aktuelle Entgeltgruppe angeben, aufgrund des Grundsatzes der Tarifautomatik in der Sache überflüssig sind. Sie kann jedoch auch - gerade in größeren Betrieben - der Abstimmung der Personalabteilung und der Fachabteilung sowie der Dokumentation der unter Anwendung der Tarifmerkmale ermittelten zutreffenden tariflichen Eingruppierung dienen. Die Angabe der tariflichen Entgeltgruppen "E 04" bzw. "E 05" deutet darauf hin, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Rahmen der tariflichen Vergütungsordnung bleiben wollte. Im Formular "Personal-Veränderung" vom 29. Mai 2002 ist nicht "Entgelterhöhung", sondern "Umgruppierung" angekreuzt. Angegeben werden die alte ("E 04") und die neue Entgeltgruppe ("E 05") sowie das entsprechende "Tarifentgelt". Eine "übertarifliche Zulage" wurde im vorliegenden Fall nicht - zusätzlich - angegeben. Zwar wurde die "Umgruppierung" "beantragt", "genehmigt" und trägt die "Unterschrift" des Klägers. Die Unterscheidung im Formularblatt zwischen "Entgelterhöhung" und "Umgruppierung" macht jedoch deutlich, dass kein höheres als das tarifliche Entgelt zugesagt werden sollte.

Aus der vorgesehenen "Unterschrift" des Klägers allein lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass ihm ein Angebot auf Zahlung einer höheren als der tariflichen Vergütung unterbreitet wurde, das er durch seine Unterschrift angenommen hätte. Dies ergibt sich daraus, dass die Unterschrift des Mitarbeiters sowohl für eine "Entgelterhöhung", eine "Umgruppierung" als auch eine "Versetzung" vorgesehen ist.

Der Kläger hat keine weiteren Umstände vorgetragen, aus denen sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Individualzusage entnehmen lassen würden, wie etwa eine Bitte um eine Entgelterhöhung. Soweit der Kläger vorgetragen hat, seine Tätigkeit habe sich im Jahr 2002 nicht verändert, ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Entgeltgruppen E 04 und E 05 um Aufbaufallgruppen handelt und die Entgeltgruppe E 05 gegenüber der Entgeltgruppe E 04 zum einen "über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 4 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten" voraussetzt und die Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe E 05 "in der Regel nach allgemeinen Anweisungen" gegenüber nur "eingehenden Anweisungen" nach Entgeltgruppe E 04 ausgeführt werden. Eine Höhergruppierung von der Entgeltgruppe E 04 in die Entgeltgruppe E 05 musste daher auch nicht mit einer deutlich nach außen erkennbaren Änderung der Tätigkeit des Klägers verbunden gewesen sein.

Soweit die Beklagte erstinstanzlich vorgetragen hatte, es handele sich damit um den regelmäßig zu beobachtenden Fall, dass langjährige Mitarbeiter durch eine Höhergruppierung motiviert bleiben sollten, anstatt dies unter Tariftreuegesichtspunkten mittels echter übertariflicher Leistungen zu machen, hat sie im Berufungsverfahren deutlich gemacht, dass sich diese Ausführungen nicht konkret auf den vorliegend zu entscheidenden Rechtsstreit bezogen. Sie hat insoweit klargestellt, sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin habe zu keinem Zeitpunkt eine unveränderliche und von der Tätigkeit des Klägers losgelöste Zusage über dessen Eingruppierung treffen wollen.

Die Kammer hat daher auch insoweit keinen Anhaltspunkt dafür davon auszugehen, dass die Beklagte im Mai 2002 der Ansicht war, die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht der Entgeltgruppe E 05, sondern nur der Entgeltgruppe E 04, und dass sie sich gegenüber dem Kläger ungeachtet dessen und auf Dauer verpflichten wollte, ihm Vergütung nach einer höheren als tariflich zutreffenden Entgeltgruppe zu zahlen.

Die Berufung war daher insgesamt unbegründet.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.



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