Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 1 Sa 473/14

Bezugnahmeklausel im Altersteilzeitvertrag gewährt keinen Anspruch auf Jubiläumszuwendung

Kündigt der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung, welche ihn verpflichtet hat Jubiläumszuwendungen an die Arbeitnehmer auszuzahlen, so wirkt diese Betriebsvereinbarung nicht nach. Denn bezüglich der vollständigen, ersatzlosen Streichung der Leistung steht dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zu.

Auf eine so beendete Jubiläumszuwendung hat ein Arbeitnehmer auch dann keinen Anspruch, wenn sein Altersteilzeitvertrag folgende vorformulierte Klausel enthält:
"Bei Betriebsjubiläum kommen die betrieblich vereinbarten Beträge in voller Höhe zur Auszahlung."

Denn der typische Zweck einer solchen Vertragsklausel sei, den Arbeitnehmer in Bezug auf Jubiläumsleistungen unabhängig von der vereinbarten Altersteilzeit so zu stellen, als wäre die Altersteilzeitvereinbarung nicht abgeschlossen worden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.05.2014 - AZ 1 Ca 66/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung bei 40-jährigem Arbeitsjubiläum zusteht.

Der Kläger war in der Zeit vom 09.07.1973 bis zum 30.09.2013 bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt, zuletzt auf der Basis des Altersteilzeitvertrages vom 19.12.2006 (Bl. 8 - 11 d. A.). Nach Maßgabe dieses Vertrages vereinbarten die Parteien Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell. Nach der Arbeitsphase im Zeitraum vom 01.12.2009 bis 31.10.2011 schloss sich ab 01.11.2011 bis 30.09.2013 die Freistellungsphase an.

§ 4 "Vergütung" des Altersteilzeitvertrages sieht unter Ziffer 5 vor:

"Bei Betriebsjubiläum kommen die betrieblich vereinbarten Beträge in voller Höhe zur Auszahlung."

Bei der Beklagten bestand seit dem 01.01.2002 eine "Betriebsvereinbarung über Jubiläumszuwendung" (Bl. 42 ff. d. A.). Diese enthielt auszugsweise folgende Regelungen:

"PRÄAMBEL

Geschäftsleitung und Betriebsrat der C. GmbH sind sich einig, dass langjährige Treue der Arbeitnehmer zum Betrieb durch eine Zuwendung (Jubiläumszuwendung) belohnt werden soll. Durch die Jubiläumszuwendung soll die Bindung des einzelnen Arbeitnehmers an das Unternehmen verstärkt, außerdem die Mitarbeiter-Motivation erhöht werden.

§ 2 ARBEITS-/DIENSTJUBILÄUM

Maßgebend für das Erreichen eines Arbeits- bzw. Dienstjubiläums ist die Zeit der Betriebszugehörigkeit. Ein Arbeits- oder Dienstjubiläum tritt bei ununterbrochener Betriebszugehörigkeit von 10, 25 und 40 Jahren ein.

Als anrechenbare Zeit der Betriebszugehörigkeit gilt die Zeit, die ein Beschäftigter in dem Unternehmen zurückgelegt hat. Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses sind unschädlich, soweit Beschäftigungszeiten nach den und gesetzlichen Regelungen zusammenzurechnen sind.

Als Betriebszugehörigkeit gelten auch Zeiten der Berufsausbildung i. S. des Berufsbildungsgesetzes, Zeiten der Ableistung des Pflichtwehrdienstes, Abwesenheit während des Mutterschutzes unter Einschluss von Mutterschafts- und Erziehungsurlaub, Krankheit und unbezahlte Freistellung für berufliche Fortbildungsmaßnahmen bis zur Dauer von sechs Monaten.

§ 3 JUBILÄUMSZUWENDUNG

Arbeits-/Dienstjubilare erhalten folgende Zuwendungen:

bei 10-jährigem Arbeits-/Dienstjubiläum: eine Urkunde und 310,00 €/brutto,

bei 25-jährigem Arbeits-/Dienstjubiläum: eine Urkunde und 1.550,00 €/brutto zuzüglich 3 Tage Sonderurlaub,

bei 40-jährigem Arbeits-/Dienstjubiläum: eine Urkunde und 3.100,00 €/brutto zuzüglich 3 Tage Sonderurlaub"

Die Beklagte kündigte diese Betriebsvereinbarung mit Schreiben vom 04.08.2009 zum 31.12.2009 (Bl. 12 d. A.). Zum Abschluss einer Nachfolgeregelung kam es nicht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07. Mai 2014, 1 Ca 66/14 (Bl. 71 ff. d. A.).

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die auf Zahlung von 3.100,00 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt:

Ein Anspruch aufgrund der Betriebsvereinbarung bestehe nicht, da diese wirksam zum 31.12.2009 gekündigt worden sei. Ein arbeitsvertraglicher Anspruch aufgrund von § 4 Ziffer 5 des Altersteilzeitvertrages vom 19.12.2006 bestehe nicht. Es handele sich um eine dynamische Verweisung auf die zum Zeitpunkt des jeweiligen Betriebsjubiläums für den Betrieb maßgeblichen Regelungen, die nur habe sicherstellen sollen, dass der Kläger die gleichen Ansprüche haben solle wie die übrigen Arbeitnehmer der Beklagten.

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 23.07.2014 zugestellte worden. Er hat hiergegen mit einem am 11.08.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19.09.2014, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 22.09.2014, begründet.

Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des weiteren Schriftsatzes vom 05. November 2014, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 100 ff., 128 f. d. A.), im Wesentlichen geltend:

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts biete der Wortlaut der vertraglichen Bestimmung in § 4 Ziffer 5 des Altersteilzeitvertrages keinerlei Anhaltspunkt für eine dynamische Verweisung. Der Wortlaut der Vereinbarung sei aber die Grenze der zulässigen Auslegung. Nach dem Wortlaut habe die Beklagte sich eine spätere Änderung nicht vorbehalten. Es wäre der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, einen entsprechenden Vorbehalt aufzunehmen. Demgemäß erfasse die spätere Kündigung der Betriebsvereinbarung den Kläger nicht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.05.2014, AZ 1 Ca 66/14, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Berufung unter dem Gesichtspunkt nicht ausreichender Begründung für unzulässig und verteidigt im Übrigen nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 28.10.2014, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 116 ff. d. A.), das angefochtene Urteil als zutreffend. Es handele sich eindeutig um eine dynamische Verweisung auf die zum Zeitpunkt des jeweiligen Betriebsjubiläums für den Betrieb maßgeblichen Regelungen. Die Regelung habe allein der Gleichstellung der in der Freistellungsphase befindlichen Altersteilzeitmitarbeiter mit noch arbeitenden Mitarbeitern sicherstellen wollen.

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.  Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufungsbegründung des Klägers genügt inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Diese Bestimmung ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren anwendbar. Erforderlich ist damit eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Der Berufungskläger muss darlegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Die Begründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige Begründung ist nicht erforderlich. Die Berufungsbegründung muss sich jedoch mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen (vgl. nur BAG 19.02.2013 - 9 AZR 543/11 -, juris).

Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers gerecht. Der Kläger setzt sich mit seiner Berufungsbegründung in ausreichender Weise mit der Begründung des angefochtenen Urteils, § 4 Ziff. 5 des Altersteilzeitvertrages enthalte eine dynamische Verweisung auf die jeweiligen betrieblichen Regelungen, auseinander und hat dargelegt, dass nach seiner Auffassung das Arbeitsgericht die rechtlich zulässigen Grenzen einer Auslegung der vertraglichen Bestimmung überschritten habe.

II.  In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Ein Anspruch des Klägers auf eine Jubiläumszuwendung ergibt sich nicht aus der Betriebsvereinbarung vom 24.04.2002, da diese wirksam mit Schreiben vom 04.08.2009 zum 31.12.2009 gekündigt wurde. Die gekündigte Betriebsvereinbarung entfaltet auch keine Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG.

Betriebsvereinbarungen über finanzielle Leistungen des Arbeitgebers, zu denen dieser nicht verpflichtet ist, sind regelmäßig nur teilmitbestimmt. Während der Arbeitgeber den Dotierungsrahmen mitbestimmungsfrei vorgeben kann, bedarf er für die Ausgestaltung, also für den Verteilungs- und Leistungsplan, nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrates. Will ein Arbeitgeber mit der Kündigung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung seine finanziellen Leistungen vollständig und ersatzlos einstellen, tritt keine Nachwirkung ein, da bei einer vollständigen Einstellung der Leistungen keine Mittel verbleiben, bei deren Verteilung der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen hätte (vgl. BAG 05.10.2010 - 1 ABR 20/09, EZA § 87 BetrVG 2001 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 23).

Gegenstand der Betriebsvereinbarung über Jubiläumszuwendung war die Zahlung von an die Betriebszugehörigkeit gebundenen betrieblichen Sonderzahlungen, zu denen die Beklagte weder einzelvertraglich, noch aus anderen Gründen verpflichtet war. Ausweislich des Kündigungsschreibens vom 04. August 2009 hat sich die Beklagte auch entschlossen, nach Ablauf der Kündigungsfrist die zugesagte Leistung nicht weiter zu erbringen. Zwar stellt sie in Aussicht es zu versuchen, "künftig ähnliche Leistungen über die Unterstützungskasse abzuwickeln". Sie hat aber deutlich gemacht, dass eine Entscheidung hierüber noch nicht getroffen wurde.

2. Dem Kläger steht auch kein arbeitsvertraglicher, vom Fortbestand der Betriebsvereinbarung über Jubiläumszuwendung unabhängiger Anspruch auf Zahlung der Jubiläumszuwendung zu.

a) Bei § 4 Ziff. 5 des Altersteilzeitvertrages handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB). Hierfür begründet bereits das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung. Zudem hat die Beklagte insoweit vom Kläger nicht bestritten erstinstanzlich in ihrem Schriftsatz vom 24.03.2014 dargelegt, dass die Formulierung in § 4 Ziff. 5 des Altersteilzeitvertrages formularmäßig mehrfach in entsprechenden Altersteilzeitverträgen verwendet wurde.

b) Für die Auslegung der vertraglichen Bestimmung kommt es somit darauf an, wie die Klausel - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. etwa BAG 24.09.2014 -5 AZR 1024/12-, juris).

c) In Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt sich, dass mit § 4 Ziff. 5 des Altersteilzeitvertrages keine vom Bestand der Betriebsvereinbarung Jubiläumszuwendung unabhängiger konstitutiver vertraglicher Anspruch auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung vereinbart werden sollte.

Hierfür spricht bereits der Wortlaut. Die Klausel stellt ausdrücklich auf die betrieblich vereinbarten Beträge ab, ohne auf eine bestimmte Betriebsvereinbarung oder auf das im Fall des Klägers zum Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung einzig noch erreichbare Jubiläum der 40-jährigen Betriebszugehörigkeit zu verweisen oder in sonstiger Weise die Anspruchsvoraussetzungen selbst zu formulieren. Auch nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der Klausel sollen durch diese nicht vom Bestand der jeweiligen betrieblichen Regelung unabhängige Ansprüche begründet werden. Typischer Zweck der streitgegenständlichen Vertragsklausel ist vielmehr, den Arbeitnehmer in Bezug auf Jubiläumsleistungen unabhängig von der vereinbarten Altersteilzeit so zu stellen, als wäre die Altersteilzeitvereinbarung nicht abgeschlossen worden. Typischerweise wird eine Gleichstellung mit den Arbeitnehmern, die noch in einem regulären Arbeitsverhältnis stehen, bezweckt. Ausweislich der Präambel der Betriebsvereinbarung über Jubiläumszuwendungen sollte durch diese u. a. die Bindung des einzelnen Arbeitnehmers an das Unternehmen verstärkt, außerdem die Mitarbeitermotivation erhöht werden. Diese Zwecke können bei einem in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befindlichen Arbeitnehmer nicht mehr erreicht werden, da in der Freistellungsphase die Bindungen zum Betrieb bereits weitgehendst gelockert und Arbeitsleistungen nicht mehr zu erbringen sind. Ebenso ist es nicht zwingend, einen Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit rechtlich als noch betriebszugehörig zu qualifizieren. Im Falle der Altersteilzeit ist eine Rückkehr in den Betrieb nicht vorgesehen. Dadurch unterscheidet sich ein in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindliche Arbeitnehmer von anderen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse ruhen, z. B. während der Elternzeit (vgl. BAG 16.04.2003 - 7 ABR 53/02 - EZA § 9 BetrVG 2001 Nr. 1). Die Betriebsvereinbarung selbst regelt in § 2 ihrerseits bestimmte Fallgruppen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bzw. der Unterbrechung der Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung. Den Fall der Freistellungsphase der Altersteilzeit spricht sie unter dem Gesichtspunkt der Betriebszugehörigkeit nicht an.

Diese Auslegung findet eine Stütze auch im Wortlaut der Klausel, die regelt, dass die betrieblich vereinbarten Beträge in voller Höhe zur Auszahlung gelangen. Hierdurch wird nochmals verdeutlicht, dass die vereinbarte Altersteilzeit bezüglich des durch die Betriebsvereinbarung begründeten Anspruchs "unschädlich" sein soll.

III.  Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund besteht nicht.



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