Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 2 Sa 532/14

Betriebsübergang erst mit Übernahme von 85 % der Reinigungskräfte

(1.) Ob die Arbeitsverhältnisse von Reinigungskräften im Wege des Betriebsübergangs auf denjenigen übertragen werden, der den Reinigungsauftrag für ein bestimmtes Objekt übernimmt, hängt davon ab, ob der Auftragsnachfolger einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des im betreffenden Objekt eingesetzten Personals, d. h. die Hauptbelegschaft der Reinigungskräfte übernommen hat.
Hierbei kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an; Betriebsmittel gehen im Bereich dieser Branche im Falle eines Auftragswechsels regelmäßig nicht über.

(2.) Haben die Arbeitnehmer - wie hier - einen geringen Qualifikationsgrad, muss eine hohe Zahl von ihnen weiterbeschäftigt werden, um auf einen Fortbestand der vom Konkurrenten geschaffenen Arbeitsorganisation schließen zu können. So hat das Bundesarbeitsgericht bei Reinigungskräften, an deren Sachkunde keine besonderen Anforderungen zu stellen sind, bei der Übernahme von 85% der Belegschaft ohne sächliche Betriebsmittel die Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Arbeitnehmer angenommen, dagegen die Übernahme von 75% nicht als Übernahme der Hauptbelegschaft angesehen.

(3.) Trägt eine Arbeitnehmerin vor, ein "Großteil" der nunmehr eingesetzten Beschäftigten seien ehemaliger Arbeitnehmer des Auftragsvorgängers, so genügt dieser Vortrag nicht, wenn die Objektleiterin unbestritten kein Arbeitsverhältnis mit dem Nachfolger begründet hat.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 14. August 2014 - 5 Ca 861/13 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Im vorliegenden Berufungsverfahren streiten die Klägerin und die Beklagte zu 2) darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.

Die Klägerin war seit dem 13. Juni 2007 bei der Z GmbH als Reinigungskraft beschäftigt und im Objekt Y A-Stadt eingesetzt.

Mit Schreiben vom 01. August 2013 kündigte die Z GmbH das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2013. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 22. August 2013 beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - eingegangenen Kündigungsschutzklage gegen die Z GmbH gewandt.

Ab dem 01. September 2013 wurde die Klägerin im Objekt Y A-Stadt von der Beklagten zu 2) weiterbeschäftigt, die den Reinigungsauftrag ab 01. September 2013 übernommen hat.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar - Insolvenzgericht - vom 01. Dezember 2013 - 3 IN 176/13 - wurde am gleichen Tag das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z GmbH eröffnet und der Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2014 erweiterte die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 2) mit dem Antrag auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.

Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Teilurteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 14. August 2014 (Seiten 4 - 6) verwiesen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt

festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.

Die Beklagte zu 2) hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit seinem am 14. August 2014 verkündeten Teilurteil hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - die Klage gegen die Beklagte zu 2) gemäß Schriftsatz vom 14. Februar 2014 abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Teilurteils verwiesen.

Gegen das ihr am 20. August 2014 zugestellte Teilurteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. September 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese zunächst gegen beide Beklagte gerichtet. Mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2014 hat sie sodann die Berufung gegen den Beklagten zu 1) zurückgenommen. Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Berufung hat sie innerhalb der bis zum 20. November 2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 18. November 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

Sie trägt vor, das Arbeitsgericht habe im streitigen Tatbestand ausgeführt, dass im Gütetermin vom 07. September 2013 von Seiten des Geschäftsführers X mitgeteilt worden sei, dass alle Beschäftigten seit dem 01. September 2013 bei der Beklagten zu 2) im selben Objekt weiterbeschäftigt würden. Dabei habe das Arbeitsgericht allerdings übersehen, dass dies nicht streitig sei, weil dem die Beweiskraft des Protokolls nach den protokollierten Erklärungen entgegenstehe. Bereits nach den protokollierten Ausführungen könne festgehalten werden, dass der überwiegende Teil der ehemals Beschäftigten bei der insolventen Z nunmehr bei der Beklagten zu 2) beschäftigt würden. Nach ihrem Kenntnisstand seien ursprünglich rund 40 Personen zur Reinigung des Objektes eingesetzt gewesen. Der Großteil der nunmehr eingesetzten Beschäftigten durch die Beklagte zu 2) seien ehemalige Beschäftigte der Firma Z. Soweit das Arbeitsgericht darauf hinweise, dass die genaue Mitarbeiteranzahl nicht genannt werde, so könne dies vorliegend nicht zu ihren Lasten gehen. Sie sei im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigt und habe nur geringe Einblicke in die gesamte Arbeitsorganisation. Die Nennung einer konkreten Zahl überspanne die zu stellenden Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast. Im Hinblick darauf, dass unstreitig nunmehr 40 Arbeitnehmer die Reinigung im Objekt Y durchführten und nach ihrem Kenntnisstand der Großteil dieser Beschäftigten ehemalige Beschäftigte der Firma Z GmbH seien, müsse sich die sachnähere Beklagte zu 2), der die Vorbeschäftigungszeiten aus dem Einstellungs- und Übernahmeprocedere bekannt seien, hierzu erklären.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 14. August 2014 - 5 Ca 861/13 - abzuändern und festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass ein Betriebsübergang von der Firma Z GmbH auf sie nicht stattgefunden habe. Nach den vom Arbeitsgericht zutreffend wiedergegebenen Kriterien für die Annahme eines Betriebsüberganges komme es insbesondere darauf an, ob sie einen hohen Anteil der früheren Beschäftigten der Firma Z GmbH übernommen und deren frühere Arbeitsorganisation aufrechterhalten habe. Zu Recht habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass hiervon schon nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin nicht auszugehen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin, die sich - nach der Rücknahme der Berufung gegen den Beklagten zu 1) - allein gegen die Beklagte zu 2) richtet, ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

Die Berufung der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen. Die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 2) ist zulässig, aber unbegründet. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB nicht schlüssig dargelegt.

1. Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Feststellungsklage ist nach § 256 ZPO zulässig.

Zwar ist die Klägerin unstreitig von der Beklagten zu 2) weiterbeschäftigt worden. Die Klägerin und die Beklagte zu 2) streiten jedoch darüber, ob die Beklagte zu 2) nach § 613 a BGB in das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Z GmbH eingetreten ist oder ob ein neues Arbeitsverhältnis vorliegt. Der Feststellungsantrag, der die Klärung dieser Streitfrage zum Gegenstand hat, ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. BAG 04. März 1993 - 2 AZR 507/92 - Rn. 31 - 33, NZA 1994, 260; BAG 10. Oktober 1996 - 8 AZR 778/94 - Rn. 23, juris).

2. Die Feststellungsklage ist aber unbegründet.

Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB nicht schlüssig dargelegt.

a) Ein Betriebsübergang i.S.v. § 613 a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, in betriebsmittelarmen Betrieben die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen sowie die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit. Dabei darf eine Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu. In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung ihrer Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals (Hauptbelegschaft) übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hat. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (st. Rspr., vgl. BAG 23. Mai 2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 22 und 23, AP BGB § 613a Nr. 441; BAG 24. Mai 2005 - 8 AZR 333/04 - Rn. 19, NZA 2006, 31). Im Rahmen des § 613 a BGB gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast. Nimmt der Arbeitnehmer den vermeintlichen Betriebsübernehmer in Anspruch, muss er die Voraussetzungen eines Betriebs(teil)übergangs darlegen und beweisen (BAG 23. Mai 2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 26, AP BGB § 613 a Nr. 441).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin kein Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2) aufgrund eines Betriebsübergangs i.S.v. § 613 a BGB festgestellt werden kann. Die Berufungskammer folgt der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

aa) Bei der vorliegenden Übernahme des Reinigungsauftrages durch die Beklagte zu 2) als Auftragsnachfolger kommt ein Betriebsübergang nur dann in Betracht, wenn die Beklagte zu 2) einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des im betreffenden Objekt eingesetzten Personals, d. h. die Hauptbelegschaft der Reinigungskräfte übernommen hätte. Bei den Reinigungskräften kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an; Betriebsmittel gehen im Bereich dieser Branche im Falle eines Auftragswechsels regelmäßig nicht über (BAG 24. Mai 2005 - 8 AZR 333/04 - Rn. 21, NZA 2006, 31). Die Parteien haben auch keinen Übergang von Betriebsmitteln behauptet. Die Klägerin hat im Wesentlichen lediglich behauptet, dass der "Großteil" der nunmehr eingesetzten Beschäftigten durch die Beklagte zu 2) ehemalige Beschäftigte der Z GmbH seien. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Übernahme der organisierten Hauptbelegschaft zu begründen (vgl. BAG 19. März 1998 - 8 AZR 737/96 - Rn. 24, juris). Die Beklagte zu 2) hat unwiderlegt vorgetragen, dass die damals bei der Z GmbH beschäftigte Objektleiterin kein Arbeitsverhältnis mit ihr begründet habe. Haben die Arbeitnehmer wie hier einen geringen Qualifikationsgrad, muss eine hohe Zahl von ihnen weiterbeschäftigt werden, um auf einen Fortbestand der vom Konkurrenten geschaffenen Arbeitsorganisation schließen zu können (BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 706/11 - Rn. 35, EZA BGB 2002, § 613a Nr. 142). So hat das Bundesarbeitsgericht bei Reinigungskräften, an deren Sachkunde keine besonderen Anforderungen zu stellen sind, bei der Übernahme von 85% der Belegschaft ohne sächliche Betriebsmittel die Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Arbeitnehmer angenommen, dagegen die Übernahme von 75% nicht als Übernahme der Hauptbelegschaft angesehen (vgl. BAG 24. Mai 2005 - 8 AZR 333/04 - Rn. 21, NZA 2006, 31). Danach hat die Klägerin eine Übernahme der organisierten Hauptbelegschaft nicht hinreichend zu begründen vermocht. Die Erklärungspflicht des Gegners (§ 138 Abs. 2 ZPO) setzt voraus, dass die andere Partei ihrer Darlegungslast genügt hat, d. h. die zur Rechtfertigung ihres Antrages erforderlichen Tatsachen schlüssig vorgetragen hat. Mangels schlüssiger Klagebegründung der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ist die Beklagte zu 2) nicht gehalten, sich zu den Vorbeschäftigungszeiten der bei ihr beschäftigten Reinigungskräfte zu erklären bzw. diese bei den ca. 40 Mitarbeitern im Y-Markt in A-Stadt selbst zu ermitteln.

bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich aus den protokollierten Erklärungen im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht vom 17. September 2013 nicht herleiten, dass der "Geschäftsführer" bzw. Betriebsleiter mitgeteilt haben soll, dass alle Beschäftigten seit dem 01. September 2013 bei der Beklagten zu 2) im selben Objekt weiterbeschäftigt würden. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts hat der Betriebsleiter vielmehr lediglich erklärt, es habe bereits bei Ausspruch der Kündigung festgestanden, dass die anderen Kläger/innen von der Nachfolgefirma übernommen würden, womit der Betriebsleiter gerade nicht von allen Mitarbeitern, sondern lediglich von den anderen Klägern/Klägerinnen gesprochen hat. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt sich aus dieser Aussage des Betriebsleiters jedenfalls nicht entnehmen, welche der zuvor bei der Z GmbH eingesetzten Reinigungskräfte von der Beklagten zu 2) weiterbeschäftigt worden sein sollen. Soweit die Klägerin darauf verwiesen hat, dass der "überwiegende" Teil der ehemals Beschäftigten bei der Firma Z nunmehr bei der Beklagten zu 2) beschäftigt werde, reicht dies zur schlüssigen Begründung eines Betriebsübergangs nicht aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 As. 2 ArbGG) nicht vorliegen.



Sie kennen die Kanzlei Labisch aus folgenden Medien:

Logo SWR1
Logo SWR4
Logo RPR1
Logo Wiesbadener Kurier
Logo Geißener Anzeiger
Logo Wormser Zeitung
Logo Wiesbadener Tagblatt
Logo Main Spitze
Logo Frankfurter Rundschau
Logo Handelsblatt
Logo Allgemeine Zeitung
Logo Darmstädter Echo
Logo Focus
Logo NTV
Logo ZDF WISO
Lexikon schließen
Schließen