Bundesarbeitsgericht

Urteil vom - Az: 5 AZR 283/80

Kein Lohn bei Zu-Spät-Kommen wegen Schnee und Eis

Ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Hinderungsgrund im Sinne von § 616 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer wegen der Witterungsverhältnisse oder eines witterungsbedingten Fahrverbotes seinen Arbeitsplatz nicht erreichen kann. (Leitsatz)

Tatbestand

Der Kläger ist bei der Beklagten als Detailkonstrukteur tätig. Er ist Mitglied des Betriebsrats. Sein monatliches Bruttogehalt beträgt 2.550,-- DM.

Der Kläger wohnt in einem Randgebiet von Hamburg, im Kreis Segeberg, und fährt regelmäßig mit seinem Kraftfahrzeug zur Arbeit. Wegen starker Schneefälle und Schneeverwehungen konnte er am 14. Februar 1979 seine Arbeitsstelle mit dem Kraftfahrzeug nicht erreichen. Am 15. und 16. Februar 1979 wurde aus dem gleichen Grund in dem betroffenen Gebiet ein Fahrverbot ausgesprochen, so daß er auch an diesen Tagen nicht zu seiner Arbeitsstelle gelangen konnte. Ebenso erging es nach den Angaben des Klägers ca. 30 %, nach Behauptung der Beklagten ca. 45 % der Belegschaft, während der Rest arbeiten konnte.

Die Beklagte stellte sämtlichen von den Schneeverhältnissen betroffenen Arbeitnehmern frei, die ausgefallene Zeit nachzuarbeiten oder dafür Urlaub zu nehmen. Dies lehnte der Kläger ab.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei durch ein unverschuldetes Unglück an der Arbeitsleistung gehindert gewesen und habe deshalb Anspruch auf Bezahlung der witterungsbedingten Ausfallzeiten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 353,76 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 1. April 1979 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Meinung vertreten, witterungsbedingte Ausfallzeiten beruhten auf objektiven Leistungshindernissen, die sich auf eine unbestimmte Vielzahl von Arbeitnehmern gleichermaßen auswirkten. Bei diesen entfalle die Verpflichtung zur Vergütung.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers war erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Vorinstanzen haben die Klage mit Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Vergütungsanspruch für die witterungsbedingten Ausfallzeiten weder nach § 133 c GewO noch nach § 616 Abs. 1 BGB zu.

I. Der Kläger hat die Arbeit am 14., 15. und 16. Februar 1979 wegen der außergewöhnlich starken Schneefälle und Schneeverwehungen nicht aufgenommen. Die Beklagte hat ihm deshalb für diese Tage keine Vergütung gezahlt. Hierzu war die Beklagte auch nicht verpflichtet.

1. Aus § 133 c GewO kann der Kläger einen Anspruch auf Gehalt trotz fehlender Arbeitsleistung nicht herleiten.

Nach dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen nur dann, wenn der technische Angestellte - entsprechendes gilt für Handlungsgehilfen nach § 63 Abs. 1 Satz 1 HGB - durch ein unverschuldetes Unglück an der Verrichtung der Dienste gehindert worden ist.

a) Der Senat hat Zweifel, ob § 133 c GewO bzw. § 63 Abs. 1 Satz 1 HGB in Fällen der vorliegenden Art, in denen es nicht um die Erkrankung des Arbeitnehmers, sondern um ein sonstiges Unglück geht, neben der Vorschrift des § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB als Anspruchsgrundlage überhaupt noch herangezogen werden kann.

Alle drei Bestimmungen unterscheiden sich einerseits in den Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, regeln andererseits aber vergleichbare Tatbestände bei verschiedenen Arbeitnehmergruppen. So ist nach § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB der Anspruch auf Entgeltfortzahlung davon abhängig, daß der Arbeitnehmer insgesamt nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Leistung der Dienste verhindert ist, während die §§ 133 c GewO, 63 Abs. 1 Satz 1 HGB eine solche Anspruchsvoraussetzung nicht kennen; die Sechs-Wochenfrist ist in diesen Bestimmungen nur als zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Arbeitgebers ausgestaltet. Auf der anderen Seite setzt sowohl § 133 c GewO als auch § 63 Abs. 1 Satz 1 HGB voraus, daß der betreffende Arbeitnehmer von einem Unglück betroffen worden ist. Beide Vorschriften gelten also nur für einen Teil der Ursachen, die einen Arbeitnehmer an der Dienstleistung im Sinne von § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB hindern können. Deshalb wird letztere Vorschrift auch immer dann angewendet, wenn technische Angestellte und Handlungsgehilfen zwar nicht durch ein Unglück, aber durch einen anderen, in ihrer Person liegenden Grund ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind (BAG 11, 12, 17 = AP Nr. 22 zu § 63 HGB; Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Bd. 1, S. 342 m. w. N.).

Gegen diese Differenzierung bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BAG 30, 339, 345 = AP Nr. 35 zu § 63 HGB, zu III 1 der Gründe, m. w. umfangreichen Nachweisen). Sie widerspricht auch der Tendenz des heutigen Gesetzgebers, das Arbeitsrecht dort zu vereinheitlichen, wo gleiche soziale Tatbestände nach einer einheitlichen Regelung verlangen. Der Senat hat auf diese Bedenken bereits im einzelnen in seinen Entscheidungen vom 20. Juli 1977 - 5 AZR 325/76 - AP Nr. 47 zu § 616 BGB und BAG 32, 32, 34 f. = AP Nr. 49 zu § 616 BGB, zu 2 der Gründe, hingewiesen.

b) Es braucht jedoch im vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden zu werden, ob § 133 c GewO auf Fälle der vorliegenden Art anzuwenden ist. Jedenfalls erfüllt der Kläger auch nicht die Anspruchsvoraussetzungen dieser Bestimmung. Denn er war an der Dienstleistung nicht durch ein Unglück im Sinne dieser Vorschrift verhindert.

2. Unglück im Sinne von § 133 c GewO ist, ebenso wie im Fall des Handlungsgehilfen nach § 63 HGB, jedes nachteilige, vom normalen Verlauf des Lebensganges abweichende, unerwartete Ereignis, welches den zur Dienstleistung Verpflichteten unmittelbar oder mittelbar in seiner Person betrifft, ihn wider seinen Willen belastet und nach den Anschauungen des Verkehrs als Nachteil empfunden wird (BAG 30, 339, 342 = AP Nr. 35 zu § 63 HGB; BAG Urteil vom 20. Juli 1977 - 5 AZR 325/76 - AP Nr. 47 zu § 616 BGB, zu 2 b der Gründe; Neumann in Landmann/Rohmer, GewO, 13. Aufl., Stand Oktober 1981, § 133 c Rz 14; Staudinger/Nipperdey/Mohnen, BGB, 11. Aufl., § 616 Rz 75; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 97 IV, S. 513; Würdinger, HGB-Großkommentar, 3. Aufl., § 63 Anm. 1; Schlegelberger/Schröder, HGB, 5. Aufl., § 63 Rz 3; Brill in AR-Blattei, D, Arbeitsausfall IV C I). Dies gilt in erster Linie für solche Ereignisse, die es dem Angestellten objektiv unmöglich machen, die vertraglich vereinbarte Arbeit zu leisten. Dem sind jedoch die Fälle gleichzustellen, in denen eine Dienstleistung schlechthin unzumutbar wird (BAG in AP Nr. 47 zu § 616 BGB, zu 2 b der Gründe, m. w. N.). Ereignisse, die alle Arbeitnehmer oder einen großen Teil der Belegschaft des Betriebes gleichmäßig treffen, sind dagegen kein Unglück im Sinne dieser Vorschriften (vgl. Neumann in Landmann/Rohmer, aaO, Rz 14; Schlegelberger/ Schröder, aaO, Rz 3 S. 237; Staudinger/Nipperdey/Mohnen, aaO, Anm. 75; Brill, aaO, Arbeitsausfall IV B II 2 b). Aus alledem ergibt sich, daß objektive Leistungshindernisse, von denen eine unbestimmte Vielzahl von Arbeitnehmern in gleicher Weise betroffen sind, nicht als Unglück im Sinne von § 133 c GewO, § 63 HGB angesehen werden können.

3. So liegt der Fall aber hier. Die Schneeverwehungen haben es nicht nur dem Kläger, sondern allen Bewohnern Norddeutschlands, die auf passierbare Straßen zur Erreichung ihrer Arbeitsstelle angewiesen waren, unmöglich gemacht, in den hier streitigen Tagen ihrer Beschäftigung nachzugehen.

II. Auch § 616 Abs. 1 BGB gibt dem Kläger keinen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung.

1. Der Anspruch aus § 616 Abs. 1 BGB scheitert nicht schon daran, daß die Geltung dieser Vorschrift tarifvertraglich abbedungen war. Dies kann geschehen, weil § 616 Abs. 1 BGB dispositives Recht enthält (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 25. August 1982 - 4 AZR 1064/79 -, mit weiteren Nachweisen, auch zur Veröffentlichung vorgesehen).

Der für das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft deren Organisationszugehörigkeit geltende Manteltarifvertrag für Angestellte der Metallindustrie in Hamburg und Umgebung vom 24. Juni 1965 in der Fassung vom 1. April 1976 regelt in § 8 unter der Überschrift Arbeitsverhinderung die Gehaltsfortzahlung bei Krankheit und Kur. Darüber hinaus bestimmt § 8 Nr. 1 Satz 1 MTV, der Angestellte habe bei einer Arbeitsverhinderung den Grund und die voraussichtliche Dauer seiner Verhinderung unverzüglich anzuzeigen; über Entgeltansprüche für sonstige Verhinderungsfälle ist nichts gesagt. § 9 MTV führt unter der Überschrift Sonderurlaub einige Familienereignisse auf, für die Sonderurlaub ohne Gehaltsabzug gewährt wird.

Aus diesen tariflichen Vorschriften läßt sich nicht entnehmen, daß die Entgeltzahlung für die Fälle umfassend und abschließend geregelt werden sollte, in denen der Arbeitnehmer durch Gründe in seiner Person unverschuldet an der Dienstleistung verhindert ist. Insbesondere fehlt in dem Manteltarifvertrag auch eine Klausel mit dem Grundsatz, daß nur geleistete Arbeit bezahlt wird. Deshalb ist § 616 BGB nicht abbedungen und gilt für die nicht tariflich geregelten Verhinderungsfälle.

2. Nach § 616 Abs. 1 BGB verliert der Arbeitnehmer den Vergütungsanspruch nicht deshalb, weil er ohne sein Verschulden eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Dienstleistung verhindert wird. Der Grund für die Arbeitsverhinderung muß danach in der Person des Arbeitnehmers liegen, wenn der Lohnanspruch erhalten bleiben soll. Zwar ist nicht erforderlich, daß die Ursache der Arbeitsverhinderung gerade in den persönlichen Eigenschaften des Arbeitnehmers zu finden ist; es genügt vielmehr, wenn er wegen seiner persönlichen Verhältnisse die Arbeitspflicht nicht erfüllen kann. Dies ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer aus einem in seinen Lebensumständen liegenden Grund zur Arbeit außerstande, d. h. die Arbeitsleistung ihm tatsächlich unmöglich ist. Dem stehen Fälle gleich, in denen ihm die Dienstleistung nicht zumutbar ist (BAG 9, 179, 182 = AP Nr. 23 zu § 616 BGB; BAG 30, 240, 244 f. = AP Nr. 48 zu § 616 BGB, zu II 1 a und b der Gründe).

2. Die Verhinderungsgründe müssen sich danach gerade auf denjenigen Arbeitnehmer beziehen, der Lohnfortzahlung verlangt, nicht auf einen größeren Kreis von Arbeitnehmern. Damit scheiden für die Anwendung des § 616 Abs. 1 BGB alle die Fälle aus, in denen die Arbeitsleistung wegen objektiver Hindernisse nicht erbracht werden kann. Diese liegen vor, wenn die Arbeitsleistung wegen Ereignissen nicht möglich ist, die weder in der Person des Arbeitnehmers noch der des Arbeitgebers ihre Grundlage haben (vgl. statt vieler Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. II, 12. Aufl., § 52 Abs. II, S. 260; Zöllner, Arbeitsrecht, 2. Aufl., S. 155; a. A. Moll, RdA 1980, 138 ff.). Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist § 616 Abs. 1 BGB ausnahmsweise auch bei einem objektiven Leistungshindernis anzuwenden, wenn das Hindernis den betroffenen Arbeitnehmer wegen seiner besonderen persönlichen Verhältnisse in der Weise betrifft, daß es gerade auf seinen körperlichen oder seelischen Zustand zurückwirkt oder er von einer Naturkatastrophe betroffen wird und ihm die Arbeitsleistung deshalb vorübergehend nicht zuzumuten ist, weil er erst seine eigenen Angelegenheiten ordnen muß (vgl. Staudinger/ Nipperdey/Mohnen, BGB, 11. Aufl., § 616 Rz 11; Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Bd. I, S. 331; jeweils m. w. N.; BAG Urteil vom 24. März 1982 - 5 AZR 1209/79 - in BB 1982, 1547).

Voraussetzung ist also immer, daß das Leistungshindernis sich gerade aus Eigenschaften und Umständen ergibt, die in der Person des verhinderten Arbeitnehmers begründet sind ohne Rücksicht darauf, ob und - wenn ja - wieviele weitere Arbeitnehmer von dem Ereignis betroffen worden sind. Die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer kann nur gewisse Hinweise darauf geben, ob das Leistungshindernis in der Person des Arbeitnehmers begründet ist oder ein allgemeines Leistungshindernis vorliegt.

3. Der Senat vermag der Auffassung der Revision nicht zu folgen, hier liege ein Ausnahmefall vor, in dem ein objektives Leistungshindernis wegen der besonderen persönlichen Verhältnisse des Klägers der Anwendung des § 616 Abs. 1 BGB nicht entgegenstehe. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und dem zumindest insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien haben die Witterungsverhältnisse es nicht nur dem Kläger oder wenigen anderen Arbeitnehmern unmöglich gemacht, an den fraglichen Tagen ihre Arbeitsstelle zu erreichen. Die witterungsbedingten Straßenverhältnisse bzw. das auf ihnen beruhende Fahrverbot betraf vielmehr alle Bewohner Norddeutschlands, die auf passierbare Straßen angewiesen waren, um ihre Arbeitsstelle mit dem eigenen Kraftfahrzeug oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Damit verwirklichte sich für den Kläger an diesen Tagen nur das allgemeine Wegerisiko, das aber grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu tragen ist. Etwas anderes läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß ein Teil der Arbeitnehmer der Beklagten, der in der Nähe des Betriebes wohnte, die Arbeitsstelle erreichen konnte. Dadurch wird die Arbeitsverhinderung des Klägers und der übrigen verhinderten Arbeitnehmer nicht zu einem persönlichen Leistungshindernis.



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