Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 5 Sa 579/15

Wirksame Vertragsstrafe für Vertragsbruch

(1.) Vertragsstrafenabreden benachteiligen den Arbeitnehmer nicht schon generell unangemessen. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht, während der Arbeitnehmer in der Regel weder ein Recht noch ein schützenswertes Interesse daran hat, den Arbeitsvertrag zu brechen.

(2.) Eine vorformulierte Vertragsstrafe, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, "für den Fall der rechtswidrigen und schuldhaften Nichtaufnahme der Arbeit oder der vertragswidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses" eine Vertragsstrafe zu zahlen, ist wirksam.
Sie ist ist insbesondere nicht deshalb unwirksam, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass die Vertragsstrafe nur verwirkt ist, wenn die Nichterbringung der geschuldeten Arbeitsleistung auf einem Verschulden des Arbeitnehmers beruht. Denn dies folgt zum einen aus § 339 BGB und zum anderen handelt es sich hierbei um einen für den Arbeitnehmer günstigen Umstand. Im Übrigen kann die Klausel nicht dahin verstanden werden, dass die Vertragsstrafe auch bei einem unverschuldeten Verhalten des Arbeitnehmers verwirkt sein soll.

Im vorliegenden Fall kündigte der Arbeitnehmer mit zu kurzbemessener Frist und blieb - trotz eines entsprechenden Hinweises seitens des Arbeitgebers - ab dem angegebenen Zeitpunkt der Arbeit fern, obwohl die Kündigungsfrist tatsächlich noch nicht abgelaufen war. Im vorliegenden Verfahren verlangt der Arbeitgeber die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. Das Landesarbeitsgericht hat dem Arbeitgeber Recht gegeben. Die genannte Vertragsstrafe sei zulässig und durch den Arbeitnehmer verwirkt.

Tenor

1.    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25. November 2015, Az. 5 Ca 723/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.    Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Vertragsstrafe.

Der 1965 geborene Kläger war im Fensterbaubetrieb der Beklagten seit 1998 als Produktionsmitarbeiter zu einem Stundenlohn von zuletzt € 13,19 brutto beschäftigt. Im schriftlichen Formulararbeitsvertrag vom 06.03.2006 haben die Parteien ua. folgendes vereinbart:

"§ 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses

1.    …

2.    … Nach Ablauf der Probezeit … vereinbaren die Parteien eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Tritt aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eine Verlängerung der Kündigungsfrist ein, so gelten die verlängerten Kündigungsfristen für beide Teile. …

§ 11 Vertragsbruch

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für den Fall der rechtswidrigen und schuldhaften Nichtaufnahme der Arbeit oder der vertragswidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Vertragsstrafe in Höhe des während der jeweils geltenden ordentlichen Kündigungsfrist erzielten Verdienstes, maximal in Höhe eines Bruttomonatslohnes, ohne Nachweis eines Schadens zu zahlen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen."

Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis am 30.03. zum 31.05.2015. Die Beklagte teilte ihm am 31.03.2015 mit, dass sie die Kündigung zum 31.05.2015 nicht akzeptiere, weil die Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende nicht eingehalten sei. Der Kläger hielt an seiner Kündigung fest. Er legte der Beklagten ein Attest seines Hausarztes vom 14.04.2015 vor, in dem es heißt:

"Ich habe heute Herrn A. angeraten, aus gesundheitlichen Gründen seine aktuelle Arbeitsstelle zu kündigen".

Am 01.06.2015 trat der Kläger eine neue Arbeitsstelle an. Mit Klageschrift vom 16.06.2015 verlangte er die Zahlung des von der Beklagten einbehaltenen Lohnes für den Monat Mai 2015, Urlaubsabgeltung, zusätzliches Urlaubsgeld und Mehrarbeitsvergütung iHv. insgesamt € 3.531,72 brutto sowie die Erteilung von Lohnabrechnungen. Die Beklagte machte widerklagend die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatslohns von € 2.281,87 geltend.

Das Arbeitsgericht Trier hat mit Urteil vom 25.11.2015 der Klage und der Widerklage stattgegeben. Gegen dieses Urteil, das ihm am 10.12.2015 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit am 30.12.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Er macht geltend, die Vertragsstrafenklausel in § 11 des Arbeitsvertrags sei wegen unangemessener Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB unwirksam. Die Vertragsstrafe sei nach der Klausel verwirkt, wenn ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unverschuldet ohne Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist beende. Die Vertragsstrafe werde deshalb auch dann geschuldet, wenn der Arbeitnehmer versterbe, denn der Tod beende das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist. Gleiches gelte im vorliegenden Fall. Er habe das Arbeitsverhältnis auf dringendes Anraten seines behandelnden Arztes krankheitsbedingt wegen massiver psychischer Beeinträchtigung ohne Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist beendet. Es fehle - wie beim Tod des Arbeitnehmers - an jeglichem schuldhaften Fehlverhalten in Bezug auf die vorzeitige und objektiv vertragswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Außerdem führe die Vertragsklausel in Einzelfällen zu einer unangemessen hohen Vertragsstrafe. Nach ihrem Wortlaut sei eine Strafe in Höhe eines Bruttomonatsentgelts auch dann zu zahlen, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nur um einen Tag unterschritten werde.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.11.2015, Az. 5 Ca 723/15, teilweise abzuändern und die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Widerklage ist begründet. Der Beklagten steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe iHv. € 2.281,87 gegen den Kläger zu. Der Kläger hat durch seine Kündigung vom 30.03. zum 31.05.2015 und die Einstellung seiner Arbeit ab 01.06.2015 die in § 11 des Formulararbeitsvertrags wirksam vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes verwirkt.

1. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe die Vertragsstrafe verwirkt, weil er das Arbeitsverhältnis bereits zum 31.05.2015 gekündigt habe. Dadurch habe er eine vertragswidrige, weil nicht der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist entsprechende, Beendigung herbeigeführt. In § 9 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags sei vereinbart worden, dass die gesetzlichen verlängerten Kündigungsfristen für beide Seiten gelten sollen. Eine solche Regelung sei zulässig, sie dürfe auch durch eine Vertragsstrafenabrede abgesichert werden. Die Vertragsstrafenklausel sei wirksam. Sie stelle als arbeitgeberseitig vorformulierte Vertragsregelung eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd. §§ 305 ff. BGB dar. Die Klausel halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen. Entgegen der Ansicht des Klägers sei dem Transparenzgebot genüge getan, wenn auch verschiedene Sachverhaltskonstellationen unter den Begriff der "vertragswidrigen Beendigung" fallen könnten. Eine vertragswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses liege ua. vor, wenn das Arbeitsverhältnis - wie hier - vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet werde. Ein sorgfältiger Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr könne dem Vertragsinhalt zweifellos entnehmen, dass eine vorzeitige Beendigung vertragswidrig sei und die Vertragsstrafe auslöse. Auch die Höhe der Vertragsstrafe sei nicht unangemessen. Grundsätzlich seien Vertragsstrafen in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu billigen. Gleichzeitig beschränke die vorliegende Klausel die Strafe, was geboten sei, auf die Höhe der Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen einer vorzeitigen Beendigung und dem rechtlich zulässigen Beendigungszeitpunkt zu zahlen wäre. Etwas anderes folge nicht daraus, dass der Kläger auf ärztlichen Rat gekündigt habe. Selbst wenn der Kläger, wie er vortrage, nach Meinung seines behandelnden Arztes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im Betrieb der Beklagten weiterarbeiten sollte, folge daraus nicht zwangsläufig, dass eine Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist notwendig gewesen sei. Dies habe der Hausarzt in seinem Attest auch nicht geraten. Im Übrigen sei das Attest erst nach Ausspruch der Kündigung ausgestellt worden. Wäre es dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen kurzfristig nicht mehr möglich gewesen, im Betrieb der Beklagten zu arbeiten, so hätte ihm der Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen können.

2. Das Berufungsgericht folgt dem Arbeitsgericht im Ergebnis und auch in wesentlichen Teilen der Begründung. Das Berufungsvorbringen des Klägers bietet lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, sind zwar Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen nach § 309 Nr. 6 BGB generell unzulässig, in formularmäßigen Arbeitsverträgen folgt aber aus der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB die grundsätzlich Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden. Dabei ist zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BAG 23.01.2014 - 8 AZR 130/13 - Rn. 21 mwN; BAG 19.08.2010 - 8 AZR 645/09 - Rn. 38 ff mwN).

Vertragsstrafenabreden benachteiligen den Arbeitnehmer nicht schon generell unangemessen. Die Vertragsstrafe sichert das berechtigte Bedürfnis des Arbeitgebers, eine arbeitsvertragswidrige und schuldhafte Beendigung der Arbeitstätigkeit seitens des Arbeitnehmers zu vermeiden. Das Interesse des Arbeitgebers an einer Vertragsstrafenregelung ist anerkennenswert. Der Arbeitnehmer wird auch nicht unangemessen benachteiligt, weil es an ihm liegt, seine Hauptpflichten zu erbringen. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht, während der Arbeitnehmer in der Regel weder ein Recht noch ein schützenswertes Interesse daran hat, den Arbeitsvertrag zu brechen (vgl. BAG 25.09.2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 51 mwN; BAG 04.03.2004 -8 AZR 196/03 - Rn. 57 mwN; LAG Rheinland-Pfalz 15.01.2015 - 5 Sa 531/14 - Rn. 25 mwN).

b) Die Vertragsstrafenabrede in § 11 des von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrags ist gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht deshalb unwirksam, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass die Vertragsstrafe nur verwirkt ist, wenn die Nichterbringung der geschuldeten Arbeitsleistung auf einem Verschulden des Arbeitnehmers beruht. Denn dies folgt zum einen aus § 339 BGB und zum anderen handelt es sich hierbei um einen für den Arbeitnehmer günstigen Umstand. Im Übrigen kann die Klausel nicht dahin verstanden werden, dass die Vertragsstrafe auch bei einem unverschuldeten Verhalten des Arbeitnehmers verwirkt sein soll (vgl. BAG 18.12.2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 46).

Das von der Berufung gebildete Beispiel, dass die Vertragsstrafe nach dem Inhalt der Klausel auch beim Tod des Arbeitnehmers verwirkt wäre, ist abwegig. Der Tod des Arbeitnehmers ist kein vertragswidriges Handeln. Die Klausel kann nach dem objektiven Empfängerhorizont auch nicht so verstanden werden, dass im Todesfall (von den Erben) eine Vertragsstrafe zu zahlen wäre, weil der Arbeitnehmer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist verstorben ist.

Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt ohne Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist kündigen musste. Ein wichtiger Kündigungsgrund iSd. § 626 Abs. 1 BGB, der den Kläger zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte, lag nicht vor. Das wird auch von der Berufung nicht geltend gemacht. Aus dem Inhalt des ärztlichen Attestes des behandelnden Hausarztes vom 14.04.2015 folgt - entgegen der Berufung - nicht, dass der Kläger bei Ausspruch der Kündigung am 30.03.2015 unverschuldet die verlängerte Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 30.09.2015 nicht einhalten konnte. Der Hausarzt hat dem Kläger - und zwar erst nach Ausspruch der Kündigung - am 14.04.2015 geraten, aus gesundheitlichen Gründen seine aktuelle Arbeitsstelle zu kündigen. Dem Attest lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass aus gesundheitlichen Gründen eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2015 notwendig gewesen wäre.

Schließlich folgt eine unangemessene Benachteiligung - entgegen der Berufung - nicht aus der Höhe der Vertragsstrafe. Zwar kann eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch aus der Höhe der Vertragsstrafe folgen (vgl. BAG 28.05.2009 - 8 AZR 896/07 - Rn. 46 mwN; BAG 18.12.2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 52 ff).

Im Streitfall liegt keine Übersicherung des Arbeitgebers vor. Die Beklagte hat eine der Dauer der Vertragsverletzung proportionale Vertragsstrafe formuliert ("in Höhe des während der jeweils geltenden ordentlichen Kündigungsfrist erzielten Verdienstes") und eine Obergrenze geschaffen ("maximal in Höhe eines Bruttomonatslohnes"). Sie hat den Kläger mit drei Schreiben vom 31.03., 20.04. und 29.04.2015 darauf hingewiesen, dass er mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten das Arbeitsverhältnis erst zum 30.09.2015 lösen könne, so dass der Kläger noch durch vertragstreues Verhalten die Möglichkeit gehabt hätte, die Höhe der Vertragsstrafe zu mindern oder sie ganz zu vermeiden.

Das von der Berufung gebildete Beispiel, dass eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatslohns nach dem Wortlaut der Klausel auch dann verwirkt wäre, wenn der Arbeitnehmer die maßgebliche Kündigungsfrist um nur einen Tag unterschreiten sollte (Kündigung am 30.03. zum 29.09, statt zum 30.09.2015), führt nicht zu einer Unangemessenheit der Vertragsstrafenabrede. Die Klausel stellt im Streitfall hinreichend deutlich klar, dass der Arbeitnehmer bei vertragswidriger Lösung eine Vertragsstrafe von "maximal" einem Bruttomonatslohn befürchten muss. Damit wird jedem durchschnittlichen verständigen Arbeitnehmer - auch bei einer Auslegung im "verbraucherfeindlichsten" Sinne (vgl. hierzu: BGH 29.04.2008 - KZR 2/07 - Rn. 19 mwN) - verständlich, dass er keine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatslohns zahlen muss, wenn er das Arbeitsverhältnis nur einen Tag früher löst.

3. Der Beklagten stehen aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs (§ 286 Abs. 1 BGB) Zinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) ab dem 01.06.2015 zu. Die Fälligkeit der Vertragsstrafe trat dadurch ein, dass der Kläger seine Arbeit bei der Beklagten am 31.05.2015 eingestellt hat. Ab 01.06.2015 war er vertragsbrüchig.

III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.



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