Arbeitsgericht Düsseldorf

Urteil vom - Az: 7 Ca 415/15

"Ich stech' Dich ab!" - Fristlose Kündigung

(1.) Die ernsthafte und nachhaltige Bedrohung des Arbeitgebers, seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen stellt einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB dar und ist "an sich" geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

(2.) Unter einer Bedrohung ist dabei das ausdrücklich erklärte oder konkludent zum Ausdruck gebrachte Inaussichtstellen der Begehung eines Verbrechens gegen den Drohungsadressaten oder eine ihm nahestehende Person zu verstehen, das seinem Erklärungsgehalt nach objektiv geeignet erscheint, den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken.

Im vorliegenden Fall gerieten der Kläger und dessen Vorgesetzter über Jahre hinweg mehrfach aneinander, regelmäßig wegen Fehlverhaltens des Klägers. Schließlich rief der Kläger seinen Vorgesetzten abends auf dessen dienstlichem Mobiltelefon an. Dabei gab er sich zwar nicht zweifelsfrei zu erkennen. Aufgrund des Gesprächsinhalts und anhand der Stimme identifizierte der Angerufene jedoch den Kläger. Am Telefon äußerte der Kläger u.a. "Ich stech' Dich ab!" und er habe Telefonnummer und Anschrift des Angerufenen. Aus diesem Grund kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf bestätigt die Kündigung. Die Äußerungen des Klägers seien als ernsthafte Bedrohung zu verstehen gewesen. Unter diesen Umständen sei auch keine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.Der Streitwert wird auf 5.310,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der am 24.4.1961 geborene Kläger ist seit dem 3.10.1988 für das beklagte Land tätig. Zuletzt arbeitete er 25 Stunden pro Woche gegen ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.770,00 € als Sachbearbeiter in der Kriminalaktenhaltung/Personenfahndung j.. Er ist anerkannter Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 70.

Am 17.5.2004 wurde der Kläger wegen Nichtbefolgens dienstlicher Anweisungen und Verletzung der Treuepflicht erstmals abgemahnt. Mit Schreiben vom 23.6.2004 wurde ihm eine weitere Abmahnung erteilt, weil er unter Inanspruchnahme von Gleitzeitausgleichstagen nicht zur Arbeit erschien, ohne dies vorher mit dem zuständigen Vorgesetzten abgesprochen zu haben. Am 16.4.2009 wurde gegen den Kläger eine Strafanzeige gestellt und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil er ein Kind, das zuvor mit einer Spielzeugpistole auf ihn geschossen hatte, ins Gesicht geschlagen hatte. Am 28.4.2011 wurde der Kläger wegen Nichtbeachtung dienstlicher Weisungen und Arbeitsverweigerung abgemahnt.

Im Jahr 2012 kandidierte der Kläger bei den Wahlen zum beim Landeskriminalamt O. gebildeten Personalrat als freier Kandidat einer Liste, die er selbst gebildet hatte. Im Rahmen dieser Kandidatur ließ der Kläger unter Vortäuschung einer entsprechenden Berechtigung und trotz Kenntnis der Unzulässigkeit Wahlplakate auf dienstlichen Kopiergeräten anfertigen. Nach Bekanntwerden dieses Vorfalls forderte der Leiter der Verwaltung bzw. des Dezernats A. O. C. den Kläger auf, die Kosten der gefertigten Kopien zu erstatten. Der Kläger verweigerte dies jedoch. Nachdem der Verwaltungsleiter C. den Kläger in der Folge dennoch wiederholt zur Kostenerstattung aufgefordert hatte, erstattete der Kläger Strafanzeige wegen Nötigung gegen ihn. Die Staatsanwaltschaft E. leitete daraufhin jedoch ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger selbst ein, das letztlich zu einer - inzwischen rechtskräftigen - Verurteilung des Klägers wegen Betrugs durch das Amtsgericht E. führte. Mit Schreiben vom 5.7.2012 mahnte das beklagte Land den Kläger darüber hinaus wegen der Anfertigung der Wahlplakate auf dienstlichen Kopiergeräten unter Vortäuschung einer entsprechenden Berechtigung und trotz Kenntnis der Unzulässigkeit ab.

Mit Schreiben vom 21.5.2012 erteilte das beklagte Land dem Kläger eine weitere Abmahnung, weil er seiner Vorgesetzten per E-Mail vom 15.5.2012 mitgeteilt hatte, "[a]nstatt sich um solche Angelegenheiten zu kümmern, sollte [s]ie lieber [i]hre wertvolle Arbeitszeit damit verbringen, die seit Jahren in [i]hre Obhut fallende desolate Personalsituation in der Personalfahndung aufzubessern". Damit würde sie dem Landeskriminalamt O. mehr dienen. Am 14.1.2013 schrie der Kläger seinen Sachgebietsleiter als Reaktion auf eine Arbeitsanweisung mit den Worten an: "Ich bin Ihre Schikanen leid, geben Sie mir einer Waffe[,] dann …!". Im Mai/Juni 2013 wurde an das beklagte Land herangetragen, der Kläger plane, den damaligen Direktor des Landeskriminalamts O. und den damaligen Finanzvorstand von Fortuna E. mit einer in seinem Besitz befindlichen Pistole zu töten. Ein daraufhin gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen das Waffengesetz und Bedrohung blieb jedoch ergebnislos.

Am 19.12.2014 wurde der Verwaltungsleiter C. gegen 20:50 Uhr von einer Telefonzelle in Höhe der H. in E. auf seinem dienstlichen Mobiltelefon angerufen. Auf die Nummer dieses Mobiltelefons hatte auch der Kläger Zugriff. In der Telefonzelle befindet sich ein Münzfernsprecher, der keine Meldung über den jeweiligen Anrufer weitergibt. Sie ist rund 30 bis 40 m von der Wohnung des Mitarbeiters des Landeskriminalamts O. und Mitglieds der dort gebildeten Schwerbehindertenvertretung F. und 3,5 km von der Wohnung des Klägers entfernt. Von der Wohnung des Klägers aus kann die Telefonzelle dementsprechend mit dem Auto in weniger als zehn Minuten, mit dem Fahrrad in weniger als 15 Minuten und mit öffentlichen Verkehrsmitteln in rund zwanzig Minuten erreicht werden. Ein sich anschließendes Telefonat über das dienstliche Mobiltelefon des Verwaltungsleiters C. und dessen möglicher Inhalt sind zwischen den Parteien streitig. Unmittelbar im Anschluss an das mögliche Telefonat erstattete der Verwaltungsleiter C. gegen den Kläger Strafanzeige und warf ihm dabei vor, ihn telefonisch unter anderem mit den Worten "Ich stech‘ Dich ab!" bedroht zu haben. Aufgrund dieser Strafanzeige leitete die Staatsanwaltschaft E. ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein.

Im weiteren Verlauf des 19.12.2014 fuhren um 22:23 Uhr und um 23:39 Uhr Polizeibeamte zur Wohnung des Klägers, um eine Gefährderansprache durchzuführen, trafen den Kläger jedoch jeweils nicht an. Am 20.12.2014 meldete sich der Kläger sodann um 0:59 Uhr selbst telefonisch bei der Polizei und gab an, dass seine geschiedene Ehefrau, V., die im selben Haus wie er wohnt, ihn informiert habe, dass die Polizei ihn suche, und dass er nun zu Hause sei. Polizeibeamte trafen den Kläger daraufhin um 1:05 Uhr in seiner Wohnung an.

Ausweislich einer vom Kläger selbst vorgelegten Verbindungsübersicht wurde von seinem Mobiltelefon am 19.12.2014 zunächst um 22:19 Uhr, um 22:21 Uhr, um 22:23 Uhr und um 22:28 Uhr die Nummer des Mobiltelefons seiner geschiedenen Ehefrau angewählt. Die Dauer dieser Anrufe ist in den ersten drei Fällen mit einer Minute und im letzten Fall mit zwei Minuten angegeben. Anschließend erfolgte um 23:45 Uhr vom Mobiltelefon des Klägers ein weiterer Anruf auf dem Mobiltelefon seiner geschiedenen Ehefrau, der bis zu vier Minuten dauerte. Schließlich sind auf der Verbindungsübersicht des Mobiltelefons des Klägers am 20.12.2014 weitere Telefonate mit dem Mobiltelefon seiner geschiedenen Ehefrau um 1:04 Uhr im Umfang von drei Minuten, um 1:21 Uhr im Umfang von sechs Minuten und um 1:37 Uhr im Umfang von fünfzehn Minuten verzeichnet.

Am 22.12.2014 suchten eine für Personalangelegenheiten zuständige Mitarbeiterin des Landeskriminalamts O. und ein Mitglied des beim Landeskriminalamt O. gebildeten Personalrats den Kläger an seiner Wohnanschrift auf. Dabei übergaben sie dem Kläger ein Hausverbot. Der weitere Inhalt des Gesprächs der beiden Mitarbeiter mit dem Kläger ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 30.12.2014 beantragte das beklagte Land beim zuständigen Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien und vorsorglich zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist.

Mit Schreiben vom 6.1.2015 hörte das beklagte Land den beim Landeskriminalamt O. gebildeten Personalrat zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien und zur vorsorglichen außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist an. Wegen des Inhalts dieses Anhörungsschreibens wird auf die Anlage CC 12 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 19.2.2015 (Bl. 164 ff. d.A.) verwiesen. Der beim Landeskriminalamt O. gebildete Personalrat erklärte in der Folge mit Schreiben vom 8.1.2015, er erhebe keinen Einwand gegen die beabsichtigte Kündigung.

Mit Schreiben vom 13.1.2015 erteilte das zuständige Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien und zur (vorsorglichen) außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist. Dies teilte das beklagte Land dem beim Landeskriminalamt O. gebildeten Personalrat noch am selben Tage mit.

Im Anschluss kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 13.1.2015 außerordentlich, vorsorglich zugleich außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 30.6.2015 und äußerst vorsorglich zum nächstzulässigen Termin.

Per E-Mail vom 14.1.2015 übersandte eine Mitarbeiterin des Dezernats A. des Landeskriminalamts O. unter anderem dem Prozessbevollmächtigten des beklagten Landes folgende E-Mail:

"Hallo zusammen,

Herr G. war leider nicht persönlich anzutreffen, hier sind Fotos und das Übergabeprotokoll, die den Einwurf in beide Briefkästen belegen. Herr F. (SBV) war als Zeuge zugegen.

 […]."

Dieser E-Mail war zum einen ein von dem Mitarbeiter des Dezernats A. des Landeskriminalamts O. L. und dem Mitglied der beim Landeskriminalamt O. gebildeten Schwerbehindertenvertretung F. unterzeichnetes Übergabeprotokoll vom 14.1.2015 beigefügt, in dem diese beiden Personen bestätigen, dass sie das Kündigungsschreiben des beklagten Landes vom 13.1.2015 am 14.1.2015 um 15:12 Uhr in den Briefkasten des Klägers eingeworfen haben. Zum anderen befanden sich in ihrem Anhang mehrere Fotoaufnahmen, von denen eine zeigt, wie ein Brief in einen Briefkasten mit der Aufschrift "G." eingeworfen wird.

Im Juli 2015 führte ein Dezernatsleiter des Landeskriminalamts O. Gespräche über eine mögliche Rückkehr des Klägers mit 13 von 14 Mitarbeitern des Landeskriminalamts O., die in der Vergangenheit mit dem Kläger im selben Sachgebiet zusammengearbeitet hatten. Diese Mitarbeiter gaben im Rahmen dieser Gespräche allesamt an, dass sie im Falle einer Rückkehr des Klägers erhebliche Konfrontationen mit dem Kläger und dem von ihm zu erwartenden Verhalten befürchten. Einige von ihnen äußerten sogar ausdrücklich erhebliche Sorge, Opfer möglichen aggressiven Verhaltens des Klägers zu werden.

Am 31.7.2015 teilte der Kläger einer im Vorzimmer des Verwaltungsleiters C. tätigen Mitarbeiterin des Landeskriminalamts mit, dass er gegen den ständigen Vertreter des Direktors des Landeskriminalamts O. Anzeige erstattet habe. Am 2.8.2015 suchte der Kläger um 21:45 Uhr die Wohnung des ehemaligen Direktors des Landeskriminalamts O. auf. Der ehemalige Direktor des Landeskriminalamts befand sich zu diesem Zeitpunkt mit seiner Ehefrau und Gästen auf dem Balkon seiner Wohnung. Der Kläger rief ihn mit Namen an und sagte etwas Unverständliches. Anschließend rief der Kläger ihm zu, er hätte vor elf Jahren sein Leben zerstört. Diesen Ausruf wiederholte der Kläger im weiteren Verlauf noch einmal.

In einem auf Ersuchen des Amtsgerichts E. vom 18.5.2015 und vom 31.7.2015 vom Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie U. erstatteten fachärztlich psychiatrischen Gutachten über den Kläger vom 11.8.2015 heißt es unter anderem:

"[…]

Schuldfähigkeit

Die bei Herrn G. zum Untersuchungszeitpunkt vorliegende schwere Zwangserkrankung ist in ihrem Ausprägungsgrad der juristischen Kategorie der ‚schweren andere[n] seelische[n] Abartigkeit‘ (besser wäre die Formulierung vergleichbar schwere seelische Störung) zuzuordnen. Die als chronisch zu bezeichnende Zwangserkrankung des Herrn G. hat mit großer Wahrscheinlichkeit zu [den] hier retrospektiv zu beurteilenden Tatzeitpunkten (7. Februar 2013 und 19. Dezember 2014) jeweils in einem solch erheblichen Schweregrad vorgelegen, dass die Erkrankung den Schweregrad der juristischen Kategorie der ‚krankhaften seelischen Störung‘ entspricht.

 […]

Außerdem ist festzuhalten: Während zu beiden Tatzeitpunkten Einsichtsfähigkeit in das Unrecht einer möglichen Tat vorgelegen haben könnte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der zum Tatzeitpunkt anzunehmende Schweregrad der Zwangserkrankung dazu geführt hat, dass die Steuerungsfähigkeit des Herrn G. zumindest erheblich vermindert, wenn nicht sogar aufgehoben war. […].

 […]."

Wegen des weiteren Inhalts dieses Gutachtens wird auf die Anlage CC 25 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 27.10.2015 (Bl. 440 ff. d.A.) verwiesen.

Mit seiner bereits am 22.1.2015 bei Gericht eingegangenen und dem beklagten Land am 28.1.2015 zugestellten Klage macht der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung des beklagten Landes vom 13.1.2015 geltend.

Der Kläger ist unter Verweis auf das fachärztliche psychiatrische Gutachten vom 11.8.2015 der Ansicht, er sei prozessunfähig. Dessen ungeachtet sei die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 13.1.2015 aber auch mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes rechtsunwirksam.

Der Kläger behauptet, dass er den Verwaltungsleiter C. nie privat angerufen und dementsprechend auch nicht telefonisch bedroht habe. Am 19.12.2014 sei er zu Beginn des an diesem Abend stattfindenden Fußballspiels zwischen Fortuna E. und Union Berlin um 18:30 Uhr bei sich zu Hause gewesen. Bis ca. 19:00 Uhr habe er das Spiel im Radio verfolgt. Um 19:05 Uhr habe er dann seine Wohnung verlassen und sei mit dem Fahrrad in Richtung D. gefahren. Dort sei er gegen 19:15 Uhr angekommen, habe sein Fahrrad abgestellt und sei dann über die I. an der B. entlang zur N. gegangen. Dort sei er gegen 19:25 Uhr an der Pizzeria D. eingetroffen, wo er ca. 15 Minuten auf seine Pizza gewartet habe. Anschließend sei er über die I.- und die C. zum D. zurückgegangen. Dabei habe er die Pizza gegessen und auf den Bildschirmen kurz das laufende Fußballspiel verfolgt. Anschließend sei er mit seinem Fahrrad über die L. und den H. zu seiner Wohnung zurückgefahren. Dort sei er gegen 20:15 Uhr eingetroffen. Er sei dann in seine Wohnung in der 4. Etage gegangen. Gegen 20:28 Uhr habe es geklingelt. Er habe dann aus dem Fenster in seinem Wohnzimmer runter geguckt. Vor der Tür habe sein Nachbar I. gestanden. Dieser habe ihm gesagt: "Fortuna hat gewonnen". Er habe dann erwidert: "Wie Fortuna hat gewonnen". Sein Nachbar P. habe dann gesagt: "Komm runter". Er habe dann seine Jacke angezogen und sei nach unten gegangen. Dort habe er von ca. 20:30 Uhr bis 20:50 Uhr/20:53 Uhr mit seinem Nachbarn P. vor der Haustür ausschließlich über Fußball gesprochen. Sein Nachbar P. habe das Fußballspiel zwischen Fortuna E. und Union Berlin vollständig gesehen und ihm davon berichtet. Er habe bereits am Vortag mit seinem Nachbarn P. über dieses Spiel gesprochen. Dabei habe sein Nachbar P. ihm den Ausgang des Spiels samt dem Torschützen vorausgesagt. Er sei daher glücklich gewesen, dass sich diese Voraussage durch den Ausgang des Spiels bestätigt habe. Nachdem er sich von seinem Nachbarn P. schließlich verabschiedet habe, sei dieser wohl noch einkaufen gegangen. Anschließend habe er vor der Haustür überlegt, was er an diesem Abend noch machen soll. Gegen 20:54 Uhr habe er dann vor der Haustür seine geschiedene Ehefrau angetroffen. Sie habe Altpapier dabei gehabt. Er sei dann zu einem kurzen Dialog gekommen. Er habe sie gefragt, ob er sie zum Altpapiercontainer begleiten solle. Er habe dann noch vor seine Haustür gewartet, um seine geschiedene Ehefrau zu sehen, da er gewusst habe, dass sie nach rund fünf Minuten von dem Altpapiercontainer zurückkehren werde. Er habe sie dann auch noch kurz gesehen und gesprochen. Sie sei dann wieder in ihre Wohnung reingegangen. Er habe sich dann entschieden, nach Krefeld in ein Tanzlokal zu fahren und sei in seinen Pkw eingestiegen. Im weiteren Verlauf habe seine geschiedene Ehefrau gegen 22:20 Uhr versucht, ihn auf seinem Mobiltelefon anzurufen, als er gerade auf der Tanzfläche in dem Tanzlokal in Krefeld gewesen sei. Etwa 25 Minuten später, als er habe gucken wollen, wer angerufen habe, und aus dem Tanzlokal habe herausgehen wollen, habe sein Mobiltelefon erneut geklingelt und seine geschiedene Ehefrau sein dran gewesen. Sie habe ihn dann darüber informiert, dass die Polizei bei ihm zu Hause an der Wohnung gewesen sei.

Darüber hinaus behauptet der Kläger, das Mitglied der bei dem Landeskriminalamt O. gebildeten Schwerbehindertenvertretung F. sei in der Vergangenheit öfters mit dem Verwaltungsleiter C. aneinandergeraten. Die Kündigung des beklagten Landes vom 13.1.2015 sei ihm schließlich erst am 16.1.2015 zugegangen.

Dessen ungeachtet ist der Kläger jedenfalls unter Verweis auf das fachärztliche psychiatrische Gutachten vom 11.8.2015 der Ansicht, sein Verhalten sei kein Grund für eine Kündigung, sondern müsse als Krankheit hingenommen werden.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des beklagten Landes vom 13.1.2015 nicht aufgelöst ist.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es behauptet, der Kläger habe am 19.12.2014 gegen 20:50 Uhr den Verwaltungsleiter C. auf dessen dienstlichen Mobiltelefon angerufen. Der Verwaltungsleiter C. habe den Kläger sofort an dessen markanter Stimme und an seinem Sprachstil erkannt. Ohne seinen Namen zu nennen habe der Kläger gesagt: "Ich kenne Sie, Sie kennen mich. Sie haben eine undichte Stelle in A.. Ich bin Ermittler im LKA. Sie kennen mich. Ich habe Sie damals angezeigt." Der Verwaltungsleiter C. habe daraufhin gefragt, ob der Anrufer sich nicht namentlich zu erkennen geben wolle und was er konkret wolle. Der Kläger habe darauf geantwortet: "Ich bin Ermittler im LKA. Du kennst mich: G.! Ich habe deine Rufnummer. Du wohnst in L., L.. Ich stech‘ dich ab!" Im weiteren Verlauf des Telefonats habe der Kläger auf die gemeinsame Vorgeschichte zwischen dem Verwaltungsleiter C. und ihm selbst, die zu seiner Verurteilung wegen Betrugs durch das Amtsgericht E. geführt habe, Bezug genommen. Insbesondere habe er dazu geäußert, dass der Verwaltungsleiter C. ihn ja damals verfolgt habe. Die Drohung "Ich stech‘ dich ab" habe der Kläger im weiteren Verlauf des Telefonats mehrfach wiederholt.

Im Übrigen behauptet das beklagte Land, sein Kündigungsschreiben vom 13.1.2015 sei bereits am 14.1.2015 um 15:12 Uhr von dem Mitarbeiter des Dezernats A. des Landeskriminalamts O. L. und dem Mitglied der beim Landeskriminalamt O. gebildeten Schwerbehindertenvertretung F. in den zur Wohnung des Klägers gehörigen Briefkasten eingeworfen worden.

Am 22.12.2014 habe eine für Personalangelegenheiten zuständige Mitarbeiterin des Landeskriminalamts O. den Kläger in Anwesenheit eines Mitglieds des beim Landeskriminalamt O. gebildeten Personalrats zu dem Vorwurf angehört, er habe den Verwaltungsleiter C. am 19.12.2014 telefonisch bedroht. Der Kläger habe dabei einen entsprechenden Telefonanruf abgestritten und erklärt, für den Zeitpunkt des Anrufs ein Alibi zu besitzen, da seine geschiedene, im selben Haus wie er wohnende Ehefrau zu diesem Zeitpunkt bei ihm gewesen sei.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C., G. und P. sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Chefarztes der Psychiatrischen Klinik und der Tagesklinik des T. b.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 26.3.2015 und vom 9.7.2015 sowie auf das schriftliche Gutachten des Chefarztes der Psychiatrischen Klinik und der Tagesklinik des T. b. vom 26.4.2016 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger prozessfähig.

a) Die Prozessfähigkeit gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 51 Abs. 1, 52 ZPO ist zwingende Prozessvoraussetzung (statt vieler: BAG 5.6.2014 - 6 AZN 267/14 - Rn. 13, NZA 2014, 799). Für die Prozessfähigkeit ist maßgeblich, ob eine Person sich durch Verträge verpflichten kann (§ 52 ZPO). Prozessunfähig, weil geschäftsunfähig, sind deshalb Volljährige unter den Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB. Danach ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden, dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Ein solcher Zustand ist gegeben, wenn jemand nicht im Stande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Das kann auch der Fall sein, wenn lediglich eine Geistesschwäche vorliegt. Abzustellen ist allein darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (BAG 28.5.2009 - 6 AZN 17/09 - Rn. 8 m.w.N., NZA 2009, 1109; BAG 5.6.2014 - 6 AZN 267/14 - Rn. 15, NZA 2014, 799).

b) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Dabei ist es nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen (BAG 5.6.2014 - 6 AZN 267/14 - Rn. 13 m.w.N., NZA 2014, 799). Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, so gehen etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten der betroffenen Partei (BAG 28.5.2009 - 6 AZN 17/09 - Rn. 4 m.w.N., NZA 2009, 1109).

c) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Kammer mit der erforderlichen Sicherheit überzeugt, dass der Kläger sich weder zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Klage noch im weiteren Verlauf des Verfahrens in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden, dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand. Diese Überzeugung stützt sich auf das schriftliche Gutachten des Chefarztes der Psychiatrischen Klinik und der Tagesklinik des T. b. vom 26.4.2016.

aa) Das schriftliche Gutachten des Chefarztes der Psychiatrischen Klinik und der Tagesklinik des T. b. vom 26.4.2016 kommt zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine psychische Störung, nämlich eine Zwangsstörung, besteht, die deutlich an Intensität abgenommen hat, und eine depressive Störung, die durch entsprechende Therapie gut remittiert sei. Beide Störungen führten aber nicht zu einer Einschränkung der Prozessfähigkeit des Klägers. Der Kläger habe sich weder zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Klage noch danach in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden, dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden. Er sei in der Vergangenheit und auch derzeit vielmehr im Stande, seinen Willen - jedenfalls bezogen auf die Führung des vorliegenden arbeitsgerichtlichen Verfahrens, aber auch bezogen auf andere Angelegenheiten - frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnen Einsichten zu handeln.

bb) Das schriftliche Gutachten des Chefarztes der Psychiatrischen Klinik und der Tagesklinik des T. b. vom 26.4.2016 besitzt nach Ansicht der Kammer eine hinreichende Überzeugungskraft. Die vom Gericht aufgeworfene Beweisfrage, ob der Kläger sich zum Zeitpunkt der Aufgabe seiner Klage auf der Rechtsantragsstelle am 22.1.2015 und/oder seit diesem Zeitpunkt nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden, dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand, also ob er im Stande war, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln, hat der Gutachter unter Berücksichtigung des Inhalts der Verfahrensakte nach ambulanter Begutachtung des Klägers am 15.3.2016 mit präziser, nachvollziehbarer, widerspruchsfreier und überzeugender Begründung beantwortet. Dabei ist er von den zutreffenden Anschlusstatsachen ausgegangen und hat den Sachverhalt umfassend und vollständig gewürdigt. Einwendungen gegen das schriftliche Gutachten des Chefarztes der Psychiatrischen Klinik und der Tagesklinik des T. b. vom 26.4.2016 haben die Parteien nach dessen Vorlage nicht erhoben. Ebenso haben sie keine dieses Gutachten betreffenden Anträge oder schriftlichen Ergänzungsfragen gestellt.

2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 13.1.2015 aufgelöst. Entgegen der Ansicht des Klägers ist diese Kündigung rechtswirksam.

a) Ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung liegt vor.

aa) Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der - ggf. fiktiven - Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu untersuchen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich" und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (st. Rspr., statt vieler: BAG 22.10.2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 20 m.w.N., NZA 2016, 417).

bb) Der Sachverhalt ist ohne seine besonderen Umstände "an sich" als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet.

 (1) Als wichtiger Grund kann neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten "an sich" geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Zu diesen Nebenpflichten zählt insbesondere die Pflicht der Arbeitsvertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des jeweils anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB). Danach hat der Arbeitnehmer seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (st. Rspr., statt vieler: BAG 18.12.2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 15 m.w.N., NZA 2015, 797).

 (2) Die ernsthafte und nachhaltige Bedrohung des Arbeitgebers, seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen stellt einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB dar und ist "an sich" geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (vgl. BAG 12.1.1995 - 2 AZR 456/94 - zu B. III. 2. der Gründe, RzK I 6g Nr. 22; LAG E. 16.7.2003 - 12 Sa 690/03 - zu I. 1. a] der Gründe, LAGE Nr. 1 zu § 280 BGB 2002; LAG E. 21.8.2008 - 5 Sa 240/08 - Rn. 45, juris; LAG Hamm 20.11.2009 - 13 TaBV 42/09 - Rn. 35, 46, juris; LAG Hamm 18.1.2013 - 13 Sa 1070/12 - Rn. 45, juris; LAG Hessen 21.8.2002 - 6 Sa 1391/01 - Rn. 57, 61, juris; LAG Köln 21.3. 2007 - 7 TaBV 38/06 - zu II. B. 2. a] der Gründe, AE 2008, 35; KR/Fischermeier, 11. Aufl., 2016, § 626 BGB Rn. 449; MünchKommBGB/Henssler, 6. Aufl., 2012, § 626 BGB Rn. 227; jurisPK-BGB/Weth, 7. Aufl., 2014, § 626 BGB Rn. 17). Unter einer Bedrohung ist dabei das ausdrücklich erklärte oder konkludent zum Ausdruck gebrachte Inaussichtstellen der Begehung eines Verbrechens gegen den Drohungsadressaten oder eine ihm nahestehende Person zu verstehen, das seinem Erklärungsgehalt nach objektiv geeignet erscheint, den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken (BGH 15.1.2015 - 4 StR 419/14 - Rn. 9, NStZ 2015, 394; vgl. auch: OLG Koblenz 20.2.2006 - 1 Ss 367/05- zu II. der Gründe, NJW 2006, 3015; Schönke/Schröder/Eser/Eisele, StGB, 29. Aufl., 2014, § 241 StGB Rn. 4).

 (3) Der kündigende Arbeitgeber ist für alle Umstände darlegungs- und be-weispflichtig, die als wichtige Gründe i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB geeignet sein können (vgl. BAG 23.2.2010 - 9 AZN 876/09 - Rn. 16, NZA 2010, 1222). Dies schließt die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen von Umständen ein, die den Arbeitnehmer entlasten (vgl. BAG 27.9.2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 28 m.w.N., AP Nr. 240 zu § 626 BGB). Dabei braucht der kündigende Arbeitgeber allerdings nicht von vornherein alle nur denkbaren, den Arbeitnehmer entlastenden Umstände zu widerlegen. Vielmehr ist der Arbeitnehmer im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast gehalten, die Umstände, die ihn entlasten, so konkret vorzutragen, dass dies dem Arbeitgeber ihre Überprüfung und - wenn er sie für unrichtig hält - auch einen erforderlichen Beweisantritt ermöglicht (vgl. BAG 23.2.2010 - 9 AZN 876/09 - Rn. 16, NZA 2010, 1222).

 (4) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger in schuldhafter und erheblicher Weise gegen seine arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme verstoßen.

 (a) Der Kläger hat ernsthaft und nachhaltig seinen Vorgesetzten, den Verwaltungsleiter C. bedroht.

 (aa) Die Kammer ist mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit überzeugt, dass der Kläger am 19.12.2014 den Verwaltungsleiter C. telefonisch mit den Worten "Ich stech‘ dich ab!" bedroht hat. Diese Überzeugung stützt sich auf die glaubhafte Aussage des Zeugen C..

 (aaa) Der Zeuge C. hat bekundet, dass er am 19.12.2014 gegen 20:50 Uhr zunächst über seinen privaten Festnetzanschluss angerufen worden sei, dass er diesen Anruf allerdings spät wahrgenommen habe und dass das Gespräch bei Abnehmen des Festnetztelefons bereits beendet gewesen sei. Etwa eine Minute später habe er einen Anruf auf seinem dienstlichen Mobiltelefon erhalten. Der Anrufer habe zu ihm, ohne seinen Namen zu nennen, gesagt: "Ich kenne Sie, Sie kennen mich auch." Der Anrufer habe dann einiges Weitere gesagt, an das er sich nicht mehr im Detail erinnere. Er selbst habe dann versucht, herauszufinden, was der Anrufer wolle. Der Anrufer habe dann gesagt: "Sie haben eine undichte Stelle in A.." Anschließend habe er durch Schweigen und Laute versucht, herauszufinden, was der Anrufer wollte. Daraufhin habe der Anrufer gesagt: "Ich bin Ermittler im LKA." Bereits zuvor, nach wenigen Sekunden, habe er selbst aufgrund der Stimmer und der Sprechweise des Anrufers, insbesondere aufgrund eines Sprechfehlers bei s-, ß- und z-Lauten relativ deutlich erkannt, dass es sich bei dem Anrufer um den Kläger handeln müsse, mit dem er in den vergangenen Jahren mehrere Gespräche geführt habe. Der Anrufer habe dann wiederholt: "Sie kennen mich. Ich kenne Sie auch." Der Anrufer habe anschließend begonnen, ihn zu duzen und abermals gesagt: "Es gibt eine undichte Stelle in A.." Er habe daraufhin dann erwidert, dass er dies nicht glaube und den Anrufer gefragt, wie er darauf komme. Der Anrufer habe daraufhin erwidert: "Ich bin LKA-Ermittler. Ich kenne dich. Du kennst mich auch. Ich habe dich damals angezeigt." Unmittelbar davor oder danach habe der Anrufer dann relativ leise, geradezu kleinlaut "G." gesagt. Im Anschluss habe der Anrufer dann gesagt: "Ich stech‘ dich ab!" Diese Worte habe er im weiteren Verlauf des Telefonats noch einmal wiederholt, verbunden mit den Worten: "Ich kenne dich. Du kennst mich. Ich habe deine Rufnummer. Ich weiß, wo du wohnst. L., L.." Anschließend habe der Anrufer dann noch etwas gesagt, was er sich nicht habe merken können. Nachdem er dann nichts Weiteres habe herausfinden können und der Anrufer Vorgesagtes wiederholt habe, habe er schließlich das Telefonat beendet. Danach habe er sich dann hingesetzt und einen Kaffee getrunken, um etwas runter zu kommen. Er sei von dem Anruf völlig überrascht gewesen, zumal er seit Beginn der Woche erkrankt gewesen sei. Anschließend habe er ein Blatt Papier genommen, um zu den frischen Eindrücken ein paar Notizen zu machen, insbesondere zu den Punkten, die der Anrufer besonders betont habe. Nachdem er den Kaffee ausgetrunken habe, habe er sodann den stellvertretenden Direktor des Landeskriminalamts O. angerufen und ihm kurz beschrieben, was passiert sei. Er sei von dem Anruf sichtlich beeindruckt und innerlich angespannt gewesen. Eine Begegnung mit dem Kläger im Landeskriminalamt O. habe er in den darauf folgenden Tagen in jedem Fall vermeiden wollen. Er habe keinen klaren Gedanken fassen können und ihm sei unklar gewesen, wie es zu dem Anruf gekommen sei. Er habe sich zunächst gedacht, der Kläger wohne in E. und könne daher nicht so schnell zu ihm nach L. kommen. Anschließend habe er aber gedacht, vielleicht ruft er auch von einer Telefonzelle in der Nähe aus an. Der stellvertretende Leiter des Landeskriminalamts O. habe dann versucht, ihn zu beschwichtigen. Abschließend habe er schließlich den Lagedienst des Landeskriminalamts O. angerufen, um die E-Mailadresse der sogenannten Internetwache zu erfragen. Dieser Internetwache habe er den Sachverhalt sodann per E-Mail übermittelt.

 (bbb) Diese Aussage des Zeugen C. ist nach Ansicht der Kammer glaubhaft.

Die Aussage des Zeugen C. ist zunächst für sich genommen glaubhaft Denn der Zeuge C. hat den Ablauf und den Inhalt des Telefonats über sein dienstliches Mobiltelefon am 19.12.2014 gegen 20:50 Uhr bereits von sich aus detailliert und widerspruchsfrei geschildet. Dabei war ihm mehrfach anzumerken, dass dieses Telefonat, obwohl es zum Zeitpunkt seiner Vernehmung als Zeuge in der öffentlichen Sitzung vom 26.3.2015 bereits gut drei Monate zurücklag, nach wie vor emotional belastete und erregte. Dementsprechend war seine gesamte Aussage auch durch eine besondere Emotionalität geprägt. So erwähnte der Zeuge C. von sich aus seine "Aufregung" während des Telefonats und dass er sich nach Ende des Telefonats "hingesetzt und einen Kaffee getrunken [habe], um etwas runter zu kommen". Des Weiteren bekundete er, dass er von dem Anruf "völlig überrascht", "sichtlich beeindruckt" und "innerlich angespannt" gewesen sei. Er habe danach "keinen klaren Gedanken fassen" können und sich Sorgen gemacht, dass der Kläger ihn aus einer Telefonzelle in der Nähe seines Wohnorts aus angerufen habe. Schließlich erklärte der Zeuge C. auch, dass er eine "Begegnung mit dem Kläger im Landeskriminalamt [O.] in den kommenden Tagen vermeiden" wollte. Die gute Erinnerung des Zeugen C. an das zum Zeitpunkt seine Vernehmung bereits gut drei Monate zurückliegende Telefonat erklärt sich bereits aus diesem emotionalen Erleben heraus und zusätzlich dadurch, dass der Zeuge C. nach eigenem Bekunden nach Ende des Telefonats "ein Blatt Papier genommen [hat], um zu den frischen Eindrücken ein paar Notizen zu machen, insbesondere zu den Punkten die der Anrufer besonders betont hatte", dass er sodann den stellvertretenden Leiter des Landeskriminalsamts O. anrief, um ihm kurz zu beschreiben, was passiert war, und dass er anschließend "den Sachverhalt per E-Mail an die Internetwache übermittelt[e]". Trotz dieser guten Erinnerung hat der Zeuge C. aber auch mehrfach bestehende Erinnerungslücken nicht verschwiegen, sondern offengelegt ("Er hat dann einiges Weitere gesagt, an dass ich mich nicht mehr im Detail erinnere."; "Der Anrufer hat dann noch etwas gesagt, war ich mir aufgrund der Aufregung nicht merken konnte."; "Ich bin mir nicht hundert Prozent sicher, ob er diese Drohung am Ende mit meiner Adresse verbunden hat oder bereits zu Beginn."). Ebenso deckt sich seine Aussage nicht in jedem Detail mit dem Sachvortrag des beklagten Landes, bestätigt ihn aber im Kern. Darüber hinaus ist nicht ansatzweise ein Motiv ersichtlich, das den Zeugen C. dazu verleitet haben könnte, den Kläger unberechtigterweise zu belasten. Einmal abgesehen davon, dass der Zeuge C. durch eine solches Verhalten möglicherweise seine Position als Verwaltungsleiter des Landeskriminalamts O. "aufs Spiel setzen" würde, hat er von sich aus unwidersprochen bekundet, dass er den Kläger letztmalig im Rahmen des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht E. gesehen habe, in welchem er als Zeuge ausgesagt habe und dass er ihn anschließend vielleicht einmal im Landeskriminalamt O. wahrgenommen, aber keinen unmittelbaren Kontakt mit ihm gehabt habe. Vor diesem Hintergrund erscheint es aus Sicht der Kammer absolut fernliegend, dass der Zeuge C. den Kläger mit dem Anruf unberechtigt belastet hat, weil dieser ihn im Jahr 2012 wegen Nötigung angezeigt hat. Für eine unberechtigte Bezichtigung des Klägers spricht schließlich auch nicht, dass der Anrufer nach Aussage des Zeuge C. den Namen "G." genannt hat. Hätte der Zeuge C. den Inhalt des Telefonats über sein dienstliches Mobiltelefon am 19.12.2014 um 20:50 Uhr nämlich frei erfunden, hätte es nahe gelegen, eine solche explizite Namensnennung des Anrufers nicht zu schildern, da sie eher ungewöhnlich erscheint.

Darüber hinaus sprechen auch weitere objektive Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen C.. Die Kammer teilt aus eigenem Erleben die Einschätzung des Zeugen C., dass der Kläger anhand seiner Stimme und Sprechweise leicht identifizierbar ist. Des Weiteren hatte der Kläger als Mitarbeiter des Landeskriminalamts auch Zugriff auf die Nummer des dienstlichen Mobiltelefons des Zeugen C.. Die zuvor angewählte Festnetznummer war nach Bekunden des Zeugen C. einer Hundezucht zugeordnet, die er gemeinsam mit seiner Ehefrau betrieb, und daher im Internet auffindbar. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Anrufer die Abkürzung "A." verwendete und auf die Strafanzeige gegen den Zeugen C. wegen Nötigung einging, dafür, dass der Kläger selbst dieser Anrufer war. Denn zum einen setzt die Kenntnis der Abkürzung "A." Kenntnisse über die interne Organisation des Landeskriminalamts O. voraus. Zum anderen war die Strafanzeige gegen den Zeugen C. wegen Nötigung nach seiner unwidersprochenen Aussage die einzige Strafanzeige gegen ihn während seiner Dienstzeit und neben dem Kläger und ihm selbst nur wenigen weiteren Personen im Landeskriminalamt O. bekannt.

 (bb) Die Kammer ist darüber hinaus mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit überzeugt, dass der Kläger am 19.12.2014 nicht von ca. 20:30 Uhr bis 20:50/20:53 Uhr mit dem Zeugen P. und sodann gegen 20:54 Uhr mit der Zeugin G. vor der Haustür seines Wohnhauses gesprochen hat.

 (aaa) Diese Überzeugung stützt sich zunächst wiederum maßgeblich auf die glaubhafte Aussage des Zeugen C.. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter I. 1. b) dd) (1) (a) der Gründe Bezug genommen.

 (bbb) Darüber hinaus stützt sich diese Überzeugung der Kammer auch auf die unstreitige Tatsache, dass der Anruf auf dem dienstlichen Mobiltelefon des Verwaltungsleiters C. am 19.12.2014 gegen 20:50 Uhr von einer Telefonzelle in Höhe der H. in E. aus erfolgte. Diese Telefonzelle befand sich nur 3,5 km von der Wohnung des Klägers entfernt. Dementsprechend konnte der Kläger sie mit dem Auto in weniger als zehn Minuten, mit dem Fahrrad in weniger als 15 Minuten und mit öffentlichen Verkehrsmitteln in rund zwanzig Minuten erreichen. Dies wäre ihm daher selbst dann noch ohne weiteres möglich gewesen, wenn er am 19.12.2014 erst gegen 20:15 Uhr aus der Düsseldorfer Altstadt wieder zu seiner Wohnung zurückgekehrt sein sollte.

 (ccc) Gegenteiliges folgt zunächst nicht aus den Einlassungen des Klägers im Laufe des Verfahrens. Diese sind nach Ansicht der Kammer nicht glaubhaft.

Der Kläger hat in der öffentlichen Sitzung vom 26.3.2015 auf Nachfrage des Gerichts bekundet, dass er am 19.12.2014 zu Beginn des an diesem Abend stattfindenden Fußballspiels zwischen Fortuna E. und Union Berlin um 18:30 Uhr bei sich zu Hause gewesen sei. Bis ca. 19:00 Uhr habe er das Spiel im Radio verfolgt. Um 19:05 Uhr habe er dann seine Wohnung verlassen und sei mit dem Fahrrad in Richtung D. gefahren. Dort sei er gegen 19:15 Uhr angekommen, habe sein Fahrrad abgestellt und sei dann über die I. an der B. entlang zur N. gegangen. Dort sei er gegen 19:25 Uhr an der Pizzeria D. eingetroffen, wo er ca. 15 Minuten auf seine Pizza gewartet habe. Anschließend sei er über die I.- und die C. zum D. zurückgegangen. Dabei habe er die Pizza gegessen und auf den Bildschirmen kurz das laufende Fußballspiel verfolgt. Anschließend sei er mit seinem Fahrrad über die L. und den H. zu seiner Wohnung zurückgefahren. Dort sei er gegen 20:15 Uhr eingetroffen. Er sei dann in seine Wohnung in der 4. Etage gegangen. Gegen 20:28 Uhr habe es geklingelt. Er habe dann aus dem Fenster in seinem Wohnzimmer runter geguckt. Vor der Tür habe sein Nachbar P. gestanden. Dieser habe ihm gesagt: "Fortuna hat gewonnen". Er habe dann erwidert: "Wie Fortuna hat gewonnen". Sein Nachbar P. habe dann gesagt: "Komm runter". Er habe dann seine Jacke angezogen und sei nach unten gegangen. Dort habe er von ca. 20:30 Uhr bis 20:50 Uhr/20:53 Uhr mit seinem Nachbarn P. gesprochen. Er habe dann überlegt, was er an diesem Abend noch machen soll. Gegen 20:54 Uhr habe er dann vor der Haustür seine geschiedene Ehefrau angetroffen. Sie habe Altpapier dabei gehabt. Er habe dann gefragt, ob er ihr helfen solle. Anschließend sei er nochmal in seine Wohnung gegangen und habe sich dann gegen 21:05 Uhr/21:10 Uhr mit seinem Pkw auf den Weg nach Krefeld in ein Tanzlokal gemacht. Im weiteren Verlauf habe seine geschiedene Ehefrau gegen 22:20 Uhr versucht, ihn auf seinem Mobiltelefon anzurufen, als er gerade auf der Tanzfläche in dem Tanzlokal in Krefeld gewesen sei. Etwa 25 Minuten später, als er habe gucken wollen, wer angerufen habe, und aus dem Tanzlokal habe herausgehen wollen, habe sein Mobiltelefon erneut geklingelt und seine geschiedene Ehefrau sein dran gewesen. Sie habe ihn dann darüber informiert, dass die Polizei bei ihm zu Hause an der Wohnung gewesen sei.

In der öffentlichen Sitzung vom 9.7.2015 hat der Kläger auf Nachfrage des Gerichts bekundet, dass er am 19.12.2014 aus dem Fenster seines Wohnzimmers nach unten geguckt habe, nachdem es um 20:28 Uhr geklingelt habe. Er habe dann zwischen 20:30 Uhr bis 20:50 Uhr/20:53 Uhr mit seinem Nachbarn P. vor der Haustür ausschließlich über Fußball gesprochen. Sein Nachbar P. habe das Fußballspiel zwischen Fortuna E. und Union Berlin vollständig gesehen und ihm davon berichtet. Er habe bereits am Vortag mit seinem Nachbarn P. über dieses Spiel gesprochen. Dabei habe sein Nachbar P. ihm den Ausgang des Spiels samt dem Torschützen vorausgesagt. Er sei daher glücklich gewesen, dass sich diese Voraussage durch den Ausgang des Spiels bestätigt habe. Nachdem er sich von seinem Nachbarn P. verabschiedet habe, sei dieser wohl noch einkaufen gegangen. Anschließend habe er vor der Haustür überlegt, noch mit seinem Pkw in ein Tanzlokal nach Krefeld zu fahren. Dann sei seine geschiedene Ehefrau aus dem Haus gekommen. Sie habe Altpapier dabei gehabt. Es sei dann zu einem kurzen Dialog gekommen. Er habe sie gefragt, ob er sie zum Altpapiercontainer begleiten solle. Er habe dann noch vor seine Haustür gewartet, um seine geschiedene Ehefrau zu sehen, da er gewusst habe, dass sie nach rund fünf Minuten von dem Altpapiercontainer zurückkehren werde. Er habe sie dann auch noch kurz gesehen und gesprochen. Sie sei dann wieder in ihre Wohnung reingegangen. Er habe sich dann entschieden. nach Krefeld in ein Tanzlokal zu fahren und sei in seinen Pkw eingestiegen. In seine Wohnung sei er nicht noch einmal gegangen. Vielleicht sei er aber auch nochmal hoch in seine Wohnung auf Toilette gegangen. Dies könne er nicht mehr hundertprozentig sagen. Er meine aber ja.

Diese Einlassungen des Klägers sind aus Sicht der Kammer schon für sich genommen nicht glaubhaft. Gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassungen des Klägers spricht insbesondere, dass der Kläger erstmals in der öffentlichen Sitzung vom 26.3.2015 überwiegend auf die Minute genau das Geschehen am Abend des 19.12.2014 geschildet hat, ohne dass eine Grundlage für diese genauen Erinnerungen, wie z.B. eine schriftliche Aufzeichnung, ersichtlich ist. Zuvor hatte er solche minutengenauen Angaben dagegen weder im Laufe des vorliegenden Verfahrens noch - soweit ersichtlich - im Übrigen gemacht. Darüber hinaus weisen die beiden Einlassungen des Klägers in den öffentlichen Sitzungen vom 26.3.2015 und vom 9.7.2015 auch Widersprüche auf. Während der Kläger nämlich in der öffentlichen Sitzung vom 26.3.2015 bekundete, dass er seine geschiedene Ehefrau gegen 20:54 Uhr vor seiner Haustür getroffen habe, dass er anschließend in seine Wohnung gegangen sei und dass er sodann gegen 21:05 Uhr/21:10 Uhr mit seinem Pkw in das Tanzlokal nach Krefeld gefahren sei, führte er in der öffentlichen Sitzung vom 9.7.2015 aus, er habe nach dem ersten Aufeinandertreffen mit seiner geschiedenen Ehefrau fünf Minuten vor der Haustür auf sie gewartet, habe dann erneut mit ihr gesprochen und sei dann in seinen Pkw eingestiegen, um in das Tanzlokal nach Krefeld zu fahren. Dabei gab er zunächst an, nicht noch einmal in seine Wohnung gegangen zu sein. Anschließend relativierte er dieses Einlassung jedoch wieder und bekundete, dass er vielleicht aber auch nochmal hoch in seine Wohnung auf Toilette gegangen sei, dies aber nicht mehr hundertprozentig sagen könne, allerdings meine "ja".

Darüber hinaus spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassungen des Klägers auch ihre fehlende Übereinstimmung mit den Aussagen der Zeugen G. und P. sowie mit sonstigen objektiven Anhaltspunkten.

Die Einlassungen des Klägers weist sowohl Abweichungen gegenüber der Aussage des Zeugen P. als auch gegenüber der Aussage der Zeugin G. auf. In diesem Zusammenhang wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die sogleich folgenden Ausführungen unter I. 2. a) bb) (4) (a) (bb) (ddd) und (eee) der Gründe Bezug genommen.

Ferner lassen sich die Einlassungen des Klägers auch nicht mit der von ihm selbst vorgelegten Verbindungsübersicht seines Mobiltelefons in Einklang bringen. Denn danach hat der Kläger erstmals um 22:19 Uhr und sodann um 22:21 Uhr, um 22:23 Uhr und um 22:28 Uhr die Nummer des Mobiltelefons seiner geschiedenen Ehefrau, der Zeugin G. angerufen. Der Kläger hat dagegen bekundet, dass die Zeugin G. gegen 22:20 Uhr versucht habe, ihn auf seinem Mobiltelefon anzurufen, als er gerade auf der Tanzfläche in dem Tanzlokal in Krefeld gewesen sei, und dass sie etwa 25 Minuten später, als er habe gucken wollen, wer angerufen habe, und aus dem Tanzlokal habe herausgehen wollen, erneut angerufen habe, also gegen 22:45 Uhr. Die vom Kläger selbst vorgelegte Verbindungsübersicht belegt indes, dass er bereits zuvor gesehen habe musste, wer angerufen hat, da er danach bereits ab 22:19 Uhr versuchte, die Zeugin G. anzurufen.

Schließlich lassen sich die Einlassungen des Klägers auch nicht damit in Einklang bringen, dass er sich unstreitig erst am 20.12.2014 um 0:59 Uhr selbst telefonisch bei der Polizei meldete und angab, dass seine geschiedene Ehefrau, die im selben Haus wie er wohnt, ihn informiert habe, dass die Polizei ihn suche, und dass er nun zu Hause sei. Denn nach dem eigenen Bekunden des Klägers wusste er bereits seit ca. 22:45 Uhr, von seiner geschiedenen Ehefrau, dass die Polizei bei ihm zu Hause an der Wohnung gewesen war. Warum er sich dann jedoch erst nach über zwei Stunden bei der Polizei meldete, erschließt sich der Kammer nicht.

 (ddd) Darüber hinaus steht zur Überzeugung der Kammer auch nicht aufgrund der Aussage des Zeugen P. fest, dass der Kläger am 19.12.2014 von ca. 20:30 Uhr bis ca. 20:50 Uhr/20:53 Uhr mit diesem Zeugen gesprochen hat.

Der Zeuge P. hat bekundet, dass er den Kläger bereits am 18.12.2014 am Kirchplatz getroffen und ihm erzählt habe, dass er im Hinblick auf das Fußballspiel von Fortuna E. gegen Union Berlin am 19.12.2014 eine Eingebung gehabt habe, nach der der Spieler Bolly das Tor für Fortuna E. schieße. Der Kläger habe daraufhin gelacht und zu ihm gesagt: "Wenn das zutrifft, dann kriegst Du einen Zehner." Nach Ende des Fußballspiels zwischen Fortuna E. und Union Berlin am 19.12.2014 gegen 20:20 Uhr/20:22 Uhr sei er aus seiner Wohnung runter und zur etwa 250m entfernten Wohnung des Klägers gegangen. Für diesen Weg habe er etwa fünf bis sechs Minuten gebraucht. Er habe noch etwas einkaufen wollen und beim Kläger geklingelt. Der Kläger sei dann am Fenster seiner Wohnung erschienen. Er selbst habe dann eine Handbewegung gemacht, mit der er ausgedrückt habe, dass er nun Geld vom Kläger bekomme. Mit dem Kläger gesprochen, habe er dabei nicht. Der Kläger sei dann vom Fenster seiner Wohnung weg und nach rund zwei Minuten runtergekommen. Der Kläger habe ihm dann einen Zwanzigeuroschein gegeben. Er habe dem Kläger sodann zehn Euro zurückgegeben. Anschließend habe man gequatscht und sei dabei vom "Hölzchen aufs Stöckchen" gekommen. Insbesondere habe er mit dem Kläger über den Spieler Bolly, dessen Tor in der 89. Minute und seine Eingebung gesprochen sowie anschließend über Fortuna E.. Das Gespräch habe etwa 20 bis 25 Minuten gedauert und sei nicht unterbrochen worden. Um fünf vor bzw. kurz vor neun Uhr sei man dann auseinandergegangen. Er habe dem Kläger auf die Schulter geklopft und zu ihm gesagt: "Der Zehner macht Dir doch nichts aus." Er selbst sei zum Einkaufen gegangen. Nachdem er rund zwanzig bis dreißig Meter gegangen sei, habe er sich nochmal umgedreht und der Kläger habe noch vor dem Haus gestanden. Die Zeugin G. habe er weder während des Gesprächs mit dem Kläger noch danach gesehen.

Die Aussage des Zeugen P. ist nach Ansicht der Kammer nicht glaubhaft. Gegen ihre Glaubhaftigkeit spricht insbesondere ihre fehlende Übereinstimmung mit den Einlassungen des Klägers und der Aussage der Zeugin G..

Die Aussage des Zeugen P. weicht in mehrere Hinsicht von den Einlassungen des Klägers ab. Denn der Kläger hat bekundet, sein Nachbar P. habe zu ihm gesagt "Fortuna hat gewonnen.", nachdem er am 19.12.2014 aus dem Fenster seiner Wohnung runter geguckt habe, nachdem es bei ihm gegen 20:28 Uhr geklingelt habe. Er selbst habe darauf erwidert: "Wie Fortuna hat gewonnen?", worauf sein Nachbar P. gesagt habe: "Komm runter." Der Zeuge P. hat dagegen bekundet, er selbst habe eine Handbewegung gemacht, mit der er ausgedrückt habe, dass er vom Kläger Geld bekomme, nachdem er am 19.12.2014 nach Ende des Fußballspiels Fortuna E. gegen Union Berlin bei ihm geklingelt habe und der Kläger sodann am Fenster seiner Wohnung erschienen sei. Mit dem Kläger gesprochen, habe er dabei nicht, bis dieser vor dem Haus erschienen sei. Die Einlassung des Klägers und dies Aussage des Zeugen P. weisen somit erstens einen Widerspruch auf, soweit es um das Geschehen unmittelbar nach dem Erscheinen des Klägers am Fenster seiner Wohnung geht. Während nach der Einlassung des Klägers danach ein kurzer Dialog mit dem Zeugen P. stattfand, war dies nach Aussage des Zeugen P. gerade nicht der Fall. Zweitens weisen die beiden Aussagen eine ganz erhebliche fehlende Übereinstimmung auf, soweit der Zeuge P. seine Eingebung vom Vortag, die daraufhin abgeschlossene "Wette" mit dem Kläger und die Begleichung der "Wettschulden" des Klägers am Abend des 19.12.2014 schildert. Der Kläger hat lediglich und auch erstmals in seiner Einlassung in der öffentlichen Sitzung vom 9.7.2015 bekundet, er habe bereits am 18.12.2014 mit seinem Nachbarn P. über das Fußballspiel Fortuna E. gegen Union Berlin gesprochen und sein Nachbar P. habe dabei den Ausgang des Spiels samt dem Torschützen vorausgesagt. Diese Voraussage fand in seiner Einlassung in der öffentlichen Sitzung vom 26.3.2015 dagegen überhaupt keine Erwähnung. Ebenso wenig schilderte der Kläger in einer seiner beiden Einlassungen, dass er seinem Nachbarn P. für den Fall des Eintritts dieser Voraussage die Zahlung von zehn Euro versprochen und ihm diese zehn Euro sodann am 19.12.2012 in dem Gespräch ab 20:30 Uhr bezahlt hat. Dies verwundert umso mehr, da der Kläger im Übrigen im Wesentlichen minutengenau das Geschehen am Abend des 19.12.2014 darstellt und eine Erinnerung an die "Wette" mit dem Zeugen P. und an die Zahlung der zehn Euro angesichts der Ungewöhnlichkeit eines solchen Geschehensablaufs geradezu auf der Hand lag.

Darüber hinaus steht die Aussage des Zeugen P. auch in Widerspruch zur Aussage der Zeugin G.. In diesem Zusammenhang wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die sogleich folgenden Ausführungen unter I. 2. a) bb) (4) (a) (bb) (eee) der Gründe Bezug genommen.

 (eee) Ferner ist die Kammer auch nicht aufgrund der Aussage der Zeugin G. überzeugt, dass der Kläger am 19.12.2014 gegen 20:54 Uhr mit ihr gesprochen hat.

Die Zeugin G. hat bekundet, sie sei am 19.12.2014 zur grauen Tonne direkt am Hof im Erdgeschoss ihres Wohnhauses gegangen. Sie habe dann gesehen, dass ihr geschiedener Ehemann darin ein paar Sachen entsorgt habe, unter anderem auch persönliche Daten. Sie habe diese Sachen dann herausgeholt und zum Altpapier genommen. Dies habe etwas gedauert. Sie sei dann gegen 20:30 Uhr an der Haustür gewesen und zum Altpapiercontainer gegangen. Sie habe dann aus dem Augenwinkel heraus gesehen, dass der Kläger dort gestanden und sich unterhalten habe. Mit wem er sich unterhalten habe, habe sie nicht gesehen. Sie sei sauer gewesen und habe deshalb nicht genau hingeschaut. Sie sei dann links vorbei zum Altpapiercontainer. Der Kläger sei dann hinter ihr her, habe ihr auf die Schulter geklopft und gefragt, ob er ihr helfen könne. Sie habe dann "Nein." gesagt und sei weiter zum Altpapiercontainer gegangen, der am Ende der Straße sei. Ein Weg dorthin dauere rund fünf Minuten. Am Altpapiercontainer habe sie dann ihre Sachen ausgeleert und sei dann wieder zurück. Der Kläger habe dann noch vor der Haustür gestanden, als sie gegen 20:40 Uhr wieder gekommen sei. Sie habe mit ihm gesprochen und dabei erklärt, warum sie so sauer gewesen sei, insbesondere dass er persönliche Sachen (Visitenkarten etc.) weggeworfen habe. Der Kläger habe gesagt, dass er sich mit dem Zeugen P. unterhalten habe. Das Gespräch habe gegen 20:45 Uhr/20:47 Uhr geendet. Danach sei sie alleine ins Haus reingegangen und nach oben in ihre Wohnung. Der Kläger sei draußen geblieben. Später am Abend sei gegen 21:30 Uhr die Polizei bei ihr gewesen. Sie habe wissen wollen, wo der Kläger wohne. Anschließend habe sie dann den Kläger auf seinem Mobiltelefon angerufen, ihn jedoch nicht direkt erreicht. Sie habe dann gegen kurz vor zehn Uhr mit dem Kläger gesprochen. Danach dagegen nicht mehr, soweit sie sich erinnern könne. Die Polizei sei im weiteren Verlauf gegen 2:00 Uhr nochmals erschienen und habe wiederum bei ihr geklingelt. Sie habe dann gefragt, worum es ginge. Ihr sei jedoch keine Auskunft gegeben worden. Auf Vorhalt der Verbindungsübersicht des Mobiltelefons des Klägers durch die Kammer hat die Zeugin G. sodann bekundet, sie müsse dann doch nochmal mit dem Kläger telefoniert haben. Er habe ihr gesagt, dass er auch bei der Polizei angerufen habe. Sie wisse jedoch nicht mehr genau. Sie habe ihn ziemlich viel später noch einmal angerufen. Wahrscheinlich nachdem die Polizei noch einmal da gewesen sei. Sie könne sich nicht genau erinnern, ob der Kläger beim ersten Mal zurückgerufen habe. Beim zweiten Mal habe sie ihn dann angerufen, nachdem die Polizei dagewesen sei. Beim ersten Mal habe sie den Kläger nach nochmaligem Versuch erreicht. Sie wisse nicht, ob er zwischenzeitlich nochmal angerufen habe. Dies sei immer etwas hin und her gegangen. Sie meine, es seien drei Telefonate gewesen. Erheblich mehr seien es ihrer Erinnerung nach nicht gewesen.

Die Aussage der Zeugin G. ist nach Ansicht der Kammer nicht glaubhaft. Sie stimmt sowohl mit den Einlassungen des Klägers als auch mit der Aussage des Zeugen P. als auch mit sonstigen objektiven Anhaltspunkten nicht überein.

Die Aussage der Zeugin G. weist zunächst mehrere Widersprüche gegenüber den Einlassungen des Klägers auf. Erstens hat der Kläger bekundet, er habe die Zeugin G. gegen 20:54 Uhr vor der Haustür angetroffen und gefragt, ob er ihr helfen solle. Die Zeugin G. hat dagegen ausgeführt, dass sie den Kläger erstmals um 20:30 Uhr vor der Haustür aus dem Augenwinkel heraus gesehen habe, und dass er sodann hinter her sei, ihr auf die Schulter geklopft und gefragt habe, ob er ihr helfen könne. Diese Schilderungen weichen sowohl hinsichtlich des Zeitpunkts des ersten Kontakts des Klägers und der Zeugin G. am Abend des 19.12.2014 als auch hinsichtlich der konkreten Umstände dieser ersten Kontaktaufnahme voneinander ab. Zweitens hat die Zeugin G. bekundet, der Kläger habe noch vor der Haustür gestanden, als sie gegen 20:40 Uhr vom Altpapiercontainer zurückgekehrt sei, sie habe dann mit ihm gesprochen und dabei erklärt, warum sie so sauer gewesen sei, insbesondere dass der Kläger persönliche Sachen (Visitenkarten etc.) weggeworfen habe. Der Kläger hat dagegen erstmals in seiner zweiten Einlassung in der öffentlichen Sitzung vom 9.7.2015 ein Gespräch mit der Zeugin G. nach ihrer Rückkehr vom Altpapiercontainer geschildert. Darüber hinaus hat er in keiner seiner Einlassungen erwähnt, dass die Zeugin G. sich ihm gegenüber darüber beschwert habe, dass er persönliche Sachen weggeworfen habe. Drittens hat der Kläger bekundet, die Zeugin G. am 19.12.2014 erstmals gegen 20:54 Uhr vor der Haustür angetroffen zu haben. Die Zeugin G. hat dagegen ausgeführt, dass ihr (zweites) Gespräch mit dem Kläger am 19.12.2014 bereits gegen 20:45 Uhr/20:47 Uhr geendet habe. Viertens hat der Kläger bekundet, dass die Zeugin G. ihn erstmals gegen 22:20 Uhr versucht habe, auf seinem Mobiltelefon anzurufen, und dass sie ihn etwa 25 Minuten später erneut angerufen habe. Die Zeugin G. hat dagegen ausgeführt, dass die Polizei gegen 21:30 Uhr bei ihr gewesen sei, dass sie den Kläger anschließend auf seinem Mobiltelefon angerufen, jedoch nicht direkt erreicht habe, und dass sie dann gegen kurz vor zehn Uhr mit dem Kläger gesprochen habe.

Des Weiteren weicht die Aussage der Zeugin G. auch in erheblichem Umfang von der Aussage des Zeugen P. ab. Denn der Zeuge P. hat bekundet, dass er am 19.12.2014 ununterbrochen etwa 20 bis 25 Minuten mit dem Kläger vor der Haustür gesprochen habe und dass dieses Gespräch gegen fünf vor bzw. kurz vor neun Uhr sein Ende gefunden habe. Die Zeugin G. hat dagegen bekundet, dass sie bereits gegen 20:30 Uhr an der Haustür aus dem Augenwinkel heraus gesehen habe, dass der Kläger dort gestanden und sich unterhalten habe, dass der Kläger sodann hinter her sei, dass er ihr auf die Schulter geklopft und schließlich gefragt habe, ob er ihr helfen könne. Ein Gespräch des Klägers mit einer anderen Person müsste dementsprechend zwangsläufig unterbrochen worden sein. Darüber hinaus hat die Zeugin G. auch ausgesagt, dass sie von ca. 20:40 Uhr bis ca. 20:45 Uhr/20:47 Uhr mit dem Kläger vor der Haustür gesprochen habe. In dieser Zeit kann der Kläger daher nicht zugleich mit dem Zeugen P. eine Unterhaltung am selben Ort geführt haben, zumal der Zeuge P. auch bekundet hat, dass er die Zeugin G. am Abend des 19.12.2014 weder während des Gesprächs mit dem Kläger noch im Anschluss daran gesehen habe.

Darüber hinaus lässt sich die Aussage der Zeugin G. auch nicht mit der vom Kläger vorgelegten Verbindungsübersicht seines Mobiltelefons in Einklang bringen. Danach hat der Kläger am 19.12.2014 nämlich erstmals um 22:19 Uhr die Nummer des Mobiltelefons der Zeugin G. angerufen und sodann um 22:21 Uhr, um 22:23 Uhr und um 22:28 Uhr, wobei jeweils eine Dauer des Anrufs von einer oder im letzteren Fall zwei Minuten verzeichnet ist. Anschließend folgt ein Anruf des Klägers mit einer Dauer von vier Minuten um 23:45 Uhr. Schließlich folgen Telefonate am 20.12.2014 um 1:04 Uhr im Umfang von drei Minuten, um 1:21 Uhr im Umfang von sechs Minuten und um 1:37 Uhr im Umfang von 15 Minuten. Die Zeugin G. hat dagegen zunächst von sich aus bekundet, dass sie den Kläger erstmals erfolglos versucht habe, auf seinem Mobiltelefon zu erreichen, nachdem die Polizei am 19.12.2014 um 21:30 Uhr bei ihr gewesen sei, dass sie sodann gegen kurz vor zehn Uhr mit ihm gesprochen habe und dass danach keine weiteren Telefonate zwischen ihr und dem Kläger stattgefunden hätten, soweit sie sich erinnern könne. Auf Vorhalt der vom Kläger vorgelegten Verbindungsübersicht seines Mobiltelefons durch die Kammer hat sie sodann bekundet, sie müsse dann doch nochmal mit dem Kläger telefoniert haben. Er habe ihr gesagt, dass er auch bei der Polizei angerufen habe. Sie wisse jedoch nicht mehr genau. Sie habe ihn ziemlich viel später noch einmal angerufen. Wahrscheinlich nachdem die Polizei noch einmal da gewesen sei. Sie können sich nicht genau erinnern, ob der Kläger beim ersten Mal zurückgerufen hat. Beim zweiten Mal habe sie ihn dann angerufen, nachdem die Polizei dagewesen sei. Beim ersten Mal habe sie den Kläger nach nochmaligem Versuch erreicht. Sie wisse nicht, ob er zwischenzeitlich nochmal angerufen habe. Dies sei immer etwas hin und her gegangen. Sie meine es seien drei Telefonate gewesen. Erheblich mehr seien es nach ihrer Erinnerung nach nicht gewesen. Ausweislich der vom Kläger selbst vorgelegten Verbindungsübersicht seines Mobiltelefons gab es jedoch am 19.12.2014 und am 20.12.2014 erheblich mehr Telefonate zwischen ihm und der Zeugin G., zumal wenn man auch noch die zusätzlichen vom Mobiltelefon der Zeugin G. ausgehenden Anrufe berücksichtigt.

Schließlich steht die Aussage der Zeugin G. auch im Widerspruch dazu, dass Polizeibeamte unstreitig am 19.12.2014 um 22:23 Uhr und um 23:39 Uhr zur Wohnung des Klägers fuhren, um eine Gefährderansprache durchzuführen, ihn jedoch jeweils nicht antrafen, und dass sie ihn im weiteren Verlauf erst um 1:05 Uhr in seiner Wohnung antrafen. Denn die Zeugin G. hat bekundet, dass die Polizei bereits gegen 21:30 Uhr bei ihr gewesen sei, und dass sie im weiteren Verlauf gegen 2:00 Uhr nochmals erschienen sei und wiederum bei ihr geklingelt habe. Diese Bekundungen weichen sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Anzahl der Polizeibesuche im Wohnhaus des Klägers und der Zeugin G. voneinander ab.

 (fff) Schließlich hält die Kammer es auch für absolut fernliegend, dass der Mitarbeiter des Landeskriminalamts O. und das Mitglied der dort gebildeten Schwerbehindertenvertretung F. den Verwaltungsleiter C. am 19.12.2014 gegen 20:50 Uhr auf seinem dienstlichen Mobiltelefon angerufen und mit den Worten "Ich stech‘ Dich ab!" bedroht hat. Diese vom Kläger in den Raum gestellte Möglichkeit wertet die Kammer als bloße Schutzbehauptung des Klägers. Denn für eine mögliche Täterschaft des Mitarbeiters des Landeskriminalamts O. F. spricht allenfalls die räumliche Nähe der Telefonzelle in Höhe der H. zu seiner Wohnung. Ein Motiv für einen solchen Anruf ist dagegen nicht ansatzweise ersichtlich. Soweit der Kläger vollkommen pauschal behauptet hat, dieser Mitarbeiter sei in der Vergangenheit öfters mit dem Verwaltungsleiter C. aneinandergeraten, fehlt es zum einen bereits an einer hinreichend Substantiierung dieses Tatsachenvortrags. Zum anderen hat der Zeuge C. auch bekundet, dass es niemals entsprechende Auseinandersetzungen zwischen ihm und diesem Mitarbeiter gegeben habe. Darüber hinaus müsste der Mitarbeiter des Landeskriminalamts O. F. auch die Stimme des Klägers täuschend echt nachgemacht haben, wenn er den Anruf auf dem dienstlichen Mobiltelefon des Verwaltungsleiters C. am 19.12.2014 gegen 20:50 Uhr getätigt haben sollte. Auch dies erscheint der Kammer abwegig. Vielmehr ist es nach Ansicht der Kammer viel wahrscheinlicher, dass der Kläger selbst gezielt die Telefonzelle auf Höhe der H. ausgewählt hat, um den Anruf auf dem dienstlichen Mobiltelefon des Verwaltungsleiters C. am 19.12.2014 gegen 20:50 Uhr zu tätigen, um zum einen den Mitarbeiter des Landeskriminalamts O. F. später wegen der räumlichen Nähe dieser Telefonzelle zu seiner Wohnung als möglichen Anrufer darzustellen, und zum anderen, um eine Rückverfolgung des Anrufs zu erschweren, da es sich bei dieser Telefonzelle um einen Münzfernsprecher handelt.

 (3) Schließlich ist der Sachverhalt auch nicht deshalb "an sich" als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ungeeignet, weil der Kläger möglicherweise schuldlos gegen seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB verstoßen hat, indem er am 19.12.2014 den Verwaltungsleiter C. ernsthaft und nachhaltig bedroht hat.

 (a) Eine Pflichtverletzung ist vorwerfbar, wenn der Arbeitnehmer seine ihr zugrunde liegende Handlungsweise steuern konnte. Ein Verhalten ist steuerbar, wenn es vom Willen des Arbeitnehmers beeinflusst werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Arbeitnehmer die Pflichterfüllung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen subjektiv nicht möglich ist. Ist dies vorübergehend nicht der Fall, ist er für diese Zeit von der Pflichterfüllung befreit (BAG 3.11.2011 - 2 AZR 748/10 - Rn. 22, NZA 2012, 607).

 (b) Ein schuldloses Verhalten des Arbeitnehmers kann nur unter besonderen Umständen zur außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung berechtigen (vgl. BAG 21.1.1999 - 2 AZR 665/98 - zu II. 4. a] der Gründe m.w.N., BAGE 90, 367). Solche besonderen Umstände liegen vor, wenn ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers die betriebliche Ordnung bzw. die im Betrieb einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften derart nachhaltig stört, dass dem Arbeitgeber eine Aufrechterhaltung dieses Zustandes selbst dann nicht zumutbar ist, wenn dem Arbeitnehmer seine Vertragspflichtverletzung nicht vorwerfbar ist. Gefährdet etwa der Arbeitnehmer durch sein Fehlverhalten die Sicherheit des Betriebes oder stört durch fortlaufende Tätlichkeiten, schwerste Beleidigungen etc. schwerwiegend die betriebliche Ordnung, so muss der Arbeitgeber unter Umständen äußerst schnell hinreichende Maßnahmen ergreifen, um ein weiteres derartiges Fehlverhalten, das eine Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers unzumutbar macht, durch eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit diesem Arbeitnehmer zu unterbinden (vgl. BAG 21.1.1999 - 2 AZR 665/98 - zu II. 4. c] der Gründe m.w.N., BAGE 90, 367; LAG E. 22.12.2015 - 13 Sa 957/15 - Rn. 65, juris).

 (c) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann dahinstehen, ob dem Kläger die ernsthaft und nachhaltige Bedrohung des Verwaltungsleiters C. am 19.12.2014 überhaupt vorwerfbar ist, und ob der Kläger eine fehlende Vorwerfbarkeit seines Verhaltens überhaupt hinreichend substantiiert vorgetragen hat (vgl. in diesem Zusammenhang: BAG 3.11.2011 - 2 AZR 748/10 - Rn. 23, NZA 2012, 607). Denn selbst wenn die Steuerungsfähigkeit des Klägers am 19.12.2014 wie im fachärztlich psychiatrischen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie U. über den Kläger vom 11.8.2015 festgestellt, erheblich vermindert oder gar aufgehoben war, liegen jedenfalls besondere Umstände vor, die auch im Fall eines schuldlosen Verhaltens des Klägers eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien rechtfertigen. Denn der Kläger hat durch die ernsthafte und nachhaltige Bedrohung des Verwaltungsleiters C. nachhaltig die betriebliche Ordnung im Landeskriminalamt O. gestört. Diese Bedrohung hatte nämlich nicht nur eine erhebliche Belastung des Verhältnisses zwischen dem Kläger und dem Verwaltungsleiter C. zur Folge. Vielmehr wirkte sie sich auch negativ auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und weiteren Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen aus. Denn im Juli 2015 erklärten 13 von 14 Mitarbeitern des Landeskriminalamts O., die in der Vergangenheit mit dem Kläger im selben Sachgebiet zusammengearbeitet hatten, in Gesprächen mit einem Dezernatsleiter des Landeskriminalamts O. über eine mögliche Rückkehr des Klägers, dass sie in diesem Fall erhebliche Konfrontationen mit dem Kläger und dem von ihm zu erwartenden Verhalten befürchten. Einige von ihnen äußerten sogar ausdrücklich erhebliche Sorge, Opfer möglichen aggressiven Verhaltens des Klägers zu werden.

cc) Dem beklagten Land ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Parteien darüber hinaus auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar.

 (1) Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (st. Rspr., statt vieler: BAG 20.11.2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 20, NZA 2015, 294).

 (a) Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Dabei lassen sich die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ende der Frist für eine ordentliche Kündigung zumutbar war oder nicht, nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Im Vergleich zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung kommen als mildere Mittel insbesondere eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung in Betracht. Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (st. Rspr., statt vieler: BAG 20.11.2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 21 m.w.N., NZA 2015, 294).

 (b) Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 BGB i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (st. Rspr., statt vieler: BAG 20.11.2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22 m.w.N., NZA 2015, 294). Dies gilt grundsätzlich auch bei Störungen im Vertrauensbereich (st. Rspr., statt vieler: BAG 19.4.2012 - 2 AZR 186/11 - Rn. 22 m.w.N., NZA 2013, 27).

 (2) Einer Abmahnung bedurfte es im vorliegenden Fall nicht. Dabei kann wiederum dahinstehen, ob der Verstoß des Klägers gegen seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB auf einem steuerbaren Verhalten beruhte. Denn in jedem Fall wiegte dieser Verstoß so schwer, dass seine Hinnahme durch das beklagte Land offensichtlich - auch für den Kläger erkennbar - ausgeschlossen war. Die ernsthafte und nachhaltige Bedrohung eines Vorgesetzten stellt eine ganz erhebliche Verletzung dieser Pflicht dar. Der Arbeitgeber ist nicht nur allen Arbeitnehmern gegenüber verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie keinen Bedrohungen ausgesetzt sind, sondern hat auch ein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen und Bedrohungen beeinträchtigt wird. Der Arbeitgeber darf dabei auch berücksichtigen, wie es sich auf das Verhalten der übrigen Arbeitnehmer auswirkt, wenn er von einer Kündigung absieht (vgl. LAG Hessen 21.8.2002 - 6 Sa 1391/01 - Rn. 57, juris; LAG Hamm 10.1.2006 - 12 Sa 1603/05 - Rn. 40, juris). Die besondere Intensität der arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung wird im vorliegenden Verfahren noch dadurch verstärkt, dass der Kläger den Verwaltungsleiter C. über dessen dienstliches Mobiltelefon mit den Worten "Ich stech‘ Dich ab!" bedrohte und seine Bedrohung dabei besonderen nachgedruckt verlieh, indem er dem Verwaltungsleiter C. mitteilte, dass er sowohl dessen Telefonnummer als auch dessen Anschrift kenne. Ein Arbeitnehmer, der einen Vorgesetzten derart ernsthaft und nachhaltig bedroht, muss schließlich auch ohne weiteres damit rechnen, dass sein Arbeitgeber ein solches Fehlverhalten nicht hinnehmen wird und ihm ohne vorherige Abmahnung außerordentlich kündigt (vgl. in diesem Zusammenhang: LAG Hessen 21.8.2002 - 6 Sa 1391/01 - Rn. 58, juris; LAG E. 16.7.2003 - 12 Sa 690/03 - zu I. 1. a] der Gründe, LAGE Nr. 1 zu § 280 BGB 2002; LAG E. 21.8.2008 - 5 Sa 240/08 - Rn. 45, juris).

 (3) Auch im Übrigen überwiegt das Interesse des beklagten Landes an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien gegenüber dem Interesse des Klägers an dessen Fortbestand.

 (a) Wie bereits ausführlich dargelegt, hat der Kläger durch die ernsthafte und nachhaltige Bedrohung des Verwaltungsleiters C. besonders schwerwiegend gegen seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB verstoßen und selbst im Falle der fehlenden Vorwerfbarkeit dieses Verhaltens nachhaltig die betriebliche Ordnung im Landeskriminalamt O. gestört.

 (b) Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist vor diesem Hintergrund zunächst nicht aufgrund des langjährigen Bestandes des Arbeitsverhältnisses der Parteien gerechtfertigt. Denn das seit dem 3.10.1988 bestehende Arbeitsverhältnis der Parteien war schon in den letzten Jahren vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung des beklagten Landes vom 13.1.2015 erheblich belastet und keineswegs frei von Spannungen und Störungen. Der Kläger wurde nämlich bereits am 17.5.2004 wegen Nichtbefolgens dienstlicher Anweisungen und Verletzung der Treuepflicht erstmals abgemahnt. Mit Schreiben vom 23.6.2004 wurde ihm eine weitere Abmahnung erteilt, weil er unter Inanspruchnahme von Gleitzeitausgleichstagen nicht zur Arbeit erschien, ohne dies vorher mit dem zuständigen Vorgesetzten abgesprochen zu haben. Am 28.4.2011 wurde der Kläger wegen Nichtbeachtung dienstlicher Weisungen und Arbeitsverweigerung abgemahnt. Mit Schreiben vom 5.7.2012 mahnte das beklagte Land den Kläger darüber hinaus wegen der Anfertigung von Wahlplakaten auf dienstlichen Kopiergeräten unter Vortäuschung einer entsprechenden Berechtigung und trotz Kenntnis der Unzulässigkeit ab. Wegen dieses Vorfalls wurde der Kläger zudem rechtskräftig durch das Amtsgericht E. wegen Betrugs verurteilt. Mit Schreiben vom 21.5.2012 erteilte das beklagte Land dem Kläger schließlich eine weitere Abmahnung, weil er seiner Vorgesetzten per E-Mail vom 15.5.2012 mitgeteilt hatte, "[a]nstatt sich um solche Angelegenheiten zu kümmern, sollte [s]ie lieber [i]hre wertvolle Arbeitszeit damit verbringen, die seit Jahren in [i]hre Obhut fallende desolate Personalsituation in der Personalfahndung aufzubessern". Damit würde sie dem Landeskriminalamt O. mehr dienen.

 (c) Des Weiteren legen auch mehrere Umstände nahe, dass der Kläger im Fall des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses der Parteien erneut in vergleichbarer Weise gegen seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB verstoßen wird. Denn er hat in der Vergangenheit und auch nach dem 19.12.2014 ein nicht unerhebliches Aggressionspotential offenbart. Konkret wurde gegen den Kläger am 16.4.2009 eine Strafanzeige gestellt und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil er ein Kind, das zuvor mit einer Spielzeugpistole auf ihn geschossen hatte, ins Gesicht geschlagen hatte. Am 14.1.2013 schrie der Kläger seinen Sachgebietsleiter als Reaktion auf eine Arbeitsanweisung mit den Worten an: "Ich bin Ihre Schikanen leid, geben Sie mir einer Waffe[,] dann …!". Im Mai/Juni 2013 wurde an das beklagte Land herangetragen, der Kläger plane den damaligen Direktor des Landeskriminalamts O. und den damaligen Finanzvorstand von Fortuna E. mit einer in seinem Besitz befindlichen Pistole zu töten. Ferner teilte der Kläger am 31.7.2015 einer im Vorzimmer des Verwaltungsleiters C. tätigen Mitarbeiterin des Landeskriminalamts O. mit, dass er gegen den ständigen Vertreter des Direktors des Landeskriminalamts O. Anzeige erstattet habe. Schließlich suchte der Kläger am 2.8.2015 um 21:45 Uhr die Wohnung des ehemaligen Direktors des Landeskriminalamts O. auf. Der ehemalige Direktor des Landeskriminalamts befand sich zu diesem Zeitpunkt mit seiner Ehefrau und Gästen auf dem Balkon seiner Wohnung. Der Kläger rief ihn mit Namen an und sagte etwas Unverständliches. Anschließend rief der Kläger ihm zu, er hätte vor elf Jahren sein Leben zerstört. Diesen Ausruf wiederholte der Kläger im weiteren Verlauf noch einmal.

 (d) Darüber hinaus steht auch zu befürchten, dass eine Rückkehr des Klägers an seinen bisherigen Arbeitsplatz beim Landeskriminalamt O. zu nicht unerheblichen Spannungen in der Belegschaft führen wird. Denn im Juli 2015 führte ein Dezernatsleiter des Landeskriminalamts O. Gespräche über eine mögliche Rückkehr des Klägers mit 13 von 14 Mitarbeitern des Landeskriminalamts O., die in der Vergangenheit mit dem Kläger im selben Sachgebiet zusammengearbeitet hatten. Diese Mitarbeiter gaben im Rahmen dieser Gespräche allesamt an, dass die im Falle einer Rückkehr des Klägers erhebliche Konfrontationen mit dem Kläger und dem von ihm zu erwartenden Verhalten befürchten. Einige von ihnen äußerten sogar ausdrücklich erhebliche Sorge, Opfer möglichen aggressiven Verhaltens des Klägers zu werden.

 (e) Schließlich rechtfertigen vor diesem Hintergrund auch weder das Alter des Klägers noch seine Schwerbehinderung ein Überwiegen des Interesses des Klägers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien. Entsprechendes gilt für seinen tariflichen Sonderkündigungsschutz gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 TV-L. Bei der Interessenabwägung ist die ordentliche Unkündbarkeit seines Arbeitsverhältnisses nicht gesondert zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (BAG 22.10.2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 20, NZA 2016, 417).

2. Darüber hinaus hat das beklagte Land seine außerordentliche Kündigung vom 13.1.2015 auch gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 91 Abs. 5 SGB IX rechtzeitig erklärt.

a) Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Davon abweichend, kann die Kündigung gemäß § 91 Abs. 5 SGB IX auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes erklärt wird. Erteilt i.S.d. § 91 Abs. 5 SGB IX ist die Zustimmung, sobald eine solche Entscheidung innerhalb der Frist des § 91 Abs. 3 Satz 1 SGB IX getroffen und der antragstellende Arbeitgeber hierüber in Kenntnis gesetzt oder wenn eine Entscheidung innerhalb der Frist des § 91 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nicht getroffen worden ist; in diesem Fall gilt die Zustimmung mit Ablauf der Frist gemäß § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX als erteilt (BAG 19.4.2012 - 2 AZR 118/11 - Rn. 15 m.w.N., NZA 2013, 507). Entsprechend der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB bedeutet "unverzüglich" auch im Rahmen von § 91 Abs. 5 SGB IX "ohne schuldhaftes Zögern". Schuldhaft ist ein Zögern dann, wenn das Zuwarten durch die Umstände des Einzelfalls nicht geboten ist. Da "unverzüglich" weder "sofort" bedeutet noch damit eine starre Zeitvorgabe verbunden ist, kommt es auf eine verständige Abwägung der beiderseitigen Interessen an. Dabei ist nicht allein die objektive Lage maßgebend. Solange derjenige, dem unverzügliches Handeln abverlangt wird, nicht weiß, dass er die betreffende Rechtshandlung vornehmen muss, oder es mit vertretbaren Gründen annehmen kann, er müsse sie noch nicht vornehmen, liegt kein "schuldhaftes” Zögern vor (BAG 19.4.2012 - 2 AZR 118/11 - Rn. 16 m.w.N., NZA 2013, 507). Die Kündigung ist im Sinne von § 91 Abs. 5 SGB IX "erklärt", wenn sie dem schwerbehinderten Menschen gemäß § 130 BGB zugegangen ist (BAG 19.4.2012 - 2 AZR 118/11 - Rn. 17 m.w.N., NZA 2013, 507).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist unschädlich, dass die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 13.1.2015 dem Kläger nicht bereits zwei Wochen nach dem 19.12.2014 zugegangen ist. Denn das beklagte Land hat diese Kündigung jedenfalls unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung des zuständigen Integrationsamts erklärt.

aa) Das zuständige Integrationsamt hat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien am 13.1.2015 erteilt.

bb) Die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 13.1.2015 ist dem Kläger sodann am 14.1.2015 zugegangen. Die Behauptung des beklagten Landes, sein Kündigungsschreiben vom 13.1.2015 sei bereits am 14.1.2015 um 15:12 Uhr von zwei Mitarbeitern des Landeskriminalamts O. in den zur Wohnung des Klägers gehörigen Briefkasten eingeworfen worden, gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

 (1) Die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden hängen grundsätzlich davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (statt vieler: BAG 21.3.2012 - 6 AZR 596/10 - Rn. 31, NZA 2012, 1058).

 (2) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger den Sachvortrag des beklagten Landes zum Einwurf des Kündigungsschreibens vom 13.1.2015 in den zu seiner Wohnung gehörigen Briefkasten nicht ausreichend substantiiert bestritten.

 (a) Das beklagte Land hat vorgetragen, dass die Mitarbeiter des Landeskriminalamts O. L. und F. das Kündigungsschreiben vom 13.1.2015 am 14.1.2015 um 15:12 Uhr in den zur Wohnung des Klägers gehörigen Briefkasten eingeworfen haben. Zudem hat es eine E-Mail einer weiteren Mitarbeiterin des Landeskriminalamts O. unter anderem an seinen Prozessbevollmächtigen vom 14.1.2015 vorgelegt, in welcher diese Mitarbeiterin mitteilt, dass man den Kläger nicht persönlich angetroffen habe, aber Fotos und ein Übergabeprotokoll erstellt habe, die den Einwurf in den Briefkasten belegen. Dieses Übergabeprotokoll war der E-Mail beigefügt. Es ist von den Mitarbeitern des Landeskriminalamts O. L. und F. unterzeichnet. Sie bestätigen darin, dass sie das Kündigungsschreiben des beklagten Landes vom 13.1.2015 am 14.1.2015 um 15:12 Uhr in den Briefkasten des Klägers eingeworfen haben. Ebenso waren der E-Mail vom 14.1.2015 mehrere Fotoaufnahmen beigefügt, von denen eine zeigt, wie ein Brief in einen Briefkasten mit der Aufschrift "G." eingeworfen wird.

 (b) Der Kläger ist diesem Sachvortrag des beklagten Landes nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Denn sein eigener Sachvortrag beschränkt sich auf die pauschale und nicht weiter begründete Behauptung, die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 13.1.2015 sei ihm erst am 16.1.2015 zugegangen. Weitere, auf den Sachvortrag des beklagten Landes erwidernde Ausführungen lässt sein Sachvortrag dagegen ebenso gänzlich vermissen wie ein Bestreiten (des Inhalts) der E-Mail der Mitarbeiterin des Landeskriminalamts O. vom 14.1.2015 unter anderem an den Prozessbevollmächtigen des beklagten Landes einschließlich des angefügten Übergabeprotokolls und der angefügten Fotos.

3. Darüber hinaus ist die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 13.1.2015 auch nicht nach § 134 BGB i.V.m. §§ 85, 91 Abs. 1 SGB IX nichtig. Denn nach § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Das gilt nach § 91 Abs. 1 SGB IX uneingeschränkt auch für die außerordentliche Kündigung. Eine ohne wirksame Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist nach § 134 BGB nichtig (statt vieler: BAG 23.5.2013 - 2 AZR 991/11 - Rn. 18 m.w.N., BAGE 145, 199). Vorliegend hat das Integrationsamt der außerordentlichen Kündigung des beklagten Landes vom 13.1.2015 vor deren Ausspruch und Zugang durch Bescheid vom 13.1.2015 zugestimmt, nachdem das beklagte Land diese Zustimmung zuvor am 30.12.2014 gemäß § 91 Abs. 2 SGB IX rechtzeitig beantragt hatte.

4. Schließlich ist die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 13.1.2015 auch nicht nach § 74 Abs. 3 1. Var. LPVG NRW unwirksam.

a) Nach § 74 Abs. 3 1. Var. LPVG NRW ist eine ohne Beteiligung des Personalrates ausgesprochene Kündigung unwirksam. Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW ist der Personalrat bei außerordentlichen Kündigungen anzuhören. Hierbei sind nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW die Gründe, auf die sich die beabsichtigte Abmahnung oder Kündigung stützen soll, vollständig anzugeben. Es gelten die gleichen Anforderungen wie an eine Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG (statt vieler: BAG 23.10.2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 57 m.w.N., NZA 2015, 353).

b) Das beklagte Land hat den beim Landeskriminalamt O. gebildeten Personalrat vor Ausspruch seiner außerordentlichen Kündigung vom 13.1.2015 mit Schreiben vom 6.1.2015 unter Angabe der Personaldaten des Klägers über die beabsichtigte außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien unterrichtet und die aus seiner Sicht maßgeblichen Gründe für diese beabsichtigte Kündigung dabei ausführlich dargelegt. Die erforderliche Beteiligung dieses Personalrats dürfte dabei auch bereits vor Abschluss des Verfahrens über die Zustimmung zu dieser Kündigung vor dem zuständigen Integrationsamt erfolgen (vgl. BAG 18.5.1994 - 2 AZR 626/93 - zu B. II. 2. a], NA.995, 65; BAG 24.11.2011 - 2 AZR 429/10 - Rn. 32, BAGE 140, 47). Dessen ungeachtet hat das beklagte Land dem beim Landeskriminalamt O. gebildeten Personalrat aber auch noch am 13.1.2015 mitgeteilt, dass das zuständige Integrationsamt seiner beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zugestimmt hat.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. ZPO.

III.

Die nach § 61 Abs. 1 ArbGG erforderliche Streitwertfestsetzung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 1. Hs., 4 Abs. 1 1. Hs. ZPO. Die Kammer hat den Klageantrag mit drei Bruttomonatsgehältern des Klägers in Höhe von zuletzt 1.770,00 € bewertet.



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